Grundsicherung für Arbeitssuchende
Die „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ ist eine bundesweit einheitliche Leistung nach dem zweiten Sozialgestzbuch (SGB II). Sie bietet Hilfen, um schnell aus der Arbeitslosigkeit heraus zu kommen und unterstützt die Arbeitslosen und ihre Familien finanziell. Umgangssprachlich wird die Grundsicherung auch „Hartz IV“ genannt.
Das Gesetz sieht beim Arbeitslosengeld II eine geteilte Zuständigkeit vor:
- Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für die Leistungen für Unterkunft und Heizung, die Betreuung minderjähriger und behinderter Kinder und die häusliche Pflege von Angehörigen, die Schuldner- und Suchtberatung und psycho-soziale Betreuung und die Übernahme von besonderen einmaligen Bedarfen die Leistungen für Bildung und Teilhabe.
- Die Agenturen für Arbeit sind zuständig für alle übrigen Leistungen. Das sind zum Beispiel die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, wie Beratung, Vermittlung, Beschäftigungsförderung sowie die Sozialversicherung.
In Rheinland-Pfalz haben die meisten Kommunen mit der Arbeitsverwaltung so genannte Jobcenter gegründet, die für alle Erwerbsfähigen mit Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig sind.
In den Landkreisen Vulkaneifel, Kusel, Mainz-Bingen, Mayen-Koblenz und Südwestpfalz ist allein die Kreisverwaltung für alle Leistungen nach dem SGB II zuständig. Sie können sich mit all ihren Fragen an das örtliche Jobcenter bzw. in den vorgenannten Landkreisen an die Kreisverwaltung wenden.