Energieeffizienz im Gebäudebereich
Mit rund 40 Prozent entfällt fast die Hälfte des gesamten Endenergieverbrauchs in Deutschland auf den Gebäudebereich. Die ineffiziente Nutzung von Energie in Gebäuden führt zu vermeidbaren CO2-Emissionen und belastet den Geldbeutel. Wer sich heute entscheidet zu bauen oder zu modernisieren, sollte bei der Planung außer auf Gestaltung und Bauweise auch auf den energetischen Standard achten. Die Entscheidungen, die er heute dazu trifft, machen sich jahrzehntelang in der Energie- und Kostenbilanz des Hauses bemerkbar.
Die gesetzlichen und technischen Anforderungen an Energieeinsparung entwickeln sich weiter. Was gestern Fortschritt bedeutete, ist heute Standard. Wenn Sie jetzt einen Neubau planen, ist das eine weitreichende Entscheidung für die Zukunft - und zugleich die beste Gelegenheit, innovative Heizungs- und Energietechnik konsequent zu nutzen.
Weitere Informationen unter:
Energieeffiziente Produkte
Beim Kauf von Haushaltsgeräten lohnt es sich, auf das Energielabel zu achten. Die siebenstufige Skala von A (dunkelgrün) bis D (tiefrot) gab es zunächst für die so genannte weiße Ware (Kühlschrank, Gefriertruhe, Waschmaschine).
Nach und nach wurden weitere Geräte gekennzeichnet. Seit 2011 gilt für die meisten Geräte das neue, EU-weit einheitliche Energielabel mit einer Skala von A+++ bis D.
Weitere Informationen und Produktspezifische Informationsblätter hat die Verbraucherzentrale im Rahmen eines vom MWKEL geförderten Projektes erarbeitet:
http://www.verbraucherzentrale-rlp.de/energiekennzeichnung
Für den Vollzug (Marktüberwachung) des Energieverbrauchsrelevanten Produkte Gesetzes und der Energieverbrauchskennzeichnung ist in Rheinland-Pfalz das Landesamt für Mess- und Eichwesen zuständig.
Weitere Informationen unter: Landesamt für Mess- und Eichwesen
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG
Das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich - das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - ist zum 01. Januar 2009 in Kraft getreten. Zweck des Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten, eine nachhaltige Entwicklung der Wärme- und Kälteversorgung zu ermöglichen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Wärme und Kälte aus Erneuerbaren Energien zu fördern.
Ziele
Außerdem soll das Gesetz dazu beitragen, den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte bis zum Jahr 2020 auf 14 Prozent zu erhöhen.
Nutzungspflichten und Ersatzmaßnahmen
Das EEWärmeG enthält hierzu in § 3 eine Nutzungspflicht, nach der der Wärme- und Kälteenergiebedarf neu zu errichtender Gebäude anteilig mit Erneuerbaren Energien zu decken ist. Die Pflicht besteht ab einer Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmetern und adressiert alle Eigentümer eines Neubaus, gleichgültig, ob es sich um private oder öffentliche Bauherren handelt.
Die Erfüllung der Nutzungspflicht kann neben dem Einsatz Erneuerbarer Energien auch durch die Umsetzung der in § 7 EEWärmeG genannten Ersatzmaßnahmen erfolgen. Dabei kann der Eigentümer frei entscheiden, welche Erneuerbare Energie oder Ersatzmaßnahme oder Kombination aus Beidem (§ 8 EEWärmeG) ein- bzw. umgesetzt werden soll.
Mindestanteile an Erneuerbarer Energien & Anteilige Nutzung
Beim Einsatz Erneuerbarer Energien ist nach § 5 EEWärmeG ein Mindestanteil des Wärme- und Kälteenergiebedarfs des Gebäudes aus diesen zu decken. Bei der Nutzung solarer Strahlungsenergie müssen mindestens 15 Prozent des Wärme- und Kälteenergiebedarfs hieraus gedeckt werden, bei der Nutzung von fester oder flüssiger Biomasse sind es 50 Prozent, beim Einsatz von Geothermie und Umweltwärme sind es ebenfalls 50 Prozent.
Soll die Nutzungspflicht durch Ersatzmaßnahmen erfüllt werden, so gilt diese als erfüllt, wenn der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent aus Abwärme oder aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gedeckt wird. Ebenso kann die Nutzungspflicht durch eine verbesserte Energieeinsparung beim Gebäude oder durch die Nutzung konventionell erzeugter Fernwärme oder Fernkälte erfüllt werden.
Neben der Nutzungspflicht für Neubauten besteht für die öffentliche Hand seit dem 01. Mai 2011 zusätzlich eine Pflicht zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien für den Fall, dass bestehende Gebäude grundlegend renoviert werden (§ 3 Abs. 2 EEWärmeG). Diese Verpflichtung unterstreicht die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand (Bund, Land, Kommune) und geht auf die Erneuerbare-Energien-Richtlinie aus dem Jahr 2009 (2009/28/EG) zurück, die 2011 durch das Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE) vom 12.04.2011 in deutsches Recht umgesetzt wurde.
Weitergehende Informationen zum EEWärmeG erhalten
Sie hier.
Marktanreizprogramm (MAP)
Begleitend zum Gesetz wird die Nutzung Erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte aus dem so genannten Marktanreizprogramm (MAP) gefördert (§ 13 EEWärmeG).
Ziel des MAP ist es, durch Investitionsanreize die Marktdurchdringung der erneuerbaren Wärme- und Kältetechnologien zu unterstützen. Allerdings sind weitestgehend nur Anlagen im Gebäudebestand förderfähig, wobei die finanzielle Förderung über das MAP durch Zuschüsse (BAFA) und zinsverbilligte Kredite (KfW) erfolgt.
Mehr Informationen zum Marktanreizprogramm (MAP) finden Sie hier.