Lebensmittel
Orientiert am Prinzip der Lebensmittelkette „Vom Acker bis auf den Teller“, sorgt die amtliche Lebensmittelüberwachung auf den verschiedenen Ebenen der Kommunen, des Landesuntersuchungsamtes sowie des Ministeriums dafür, dass die Lebensmittelunternehmen risikoorientiert darauf überprüft werden, ob sie ihrer gesetzlich vorgegebenen Verantwortung für das „sichere Lebensmittel“ gerecht werden.
Der Genuss von Obst und Gemüse hat sich in den letzten Jahrzehnten grundlegend geändert. Immer mehr exotische Früchte sind in den Regalen der Händler zu finden und immer kleiner sind die Unterschiede im saisonalen Angebot, da viele Obst- und Gemüsesorten zu jeder Jahreszeit geerntet werden können.
Bei Obst und Gemüse taucht immer wieder die Frage nach der Belastung mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln auf. Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs trat am 1. September 2008 vollständig in Kraft; die Verordnung hat unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten der EU, d.h. die dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte müssen nicht mehr wie früher in die nationale Rückstands-Höchstmengenverordnung übernommen werden. Rückstandshöchstgehalte sind maximal zulässige Konzentrationen für Rückstände in Lebensmitteln und Futtermitteln, die jeweils für Kombinationen von Wirkstoffen und Erzeugnissen festgelegt werden.
Die bundesweiten Untersuchungsergebnisse aus der amtlichen Lebensmittelüberwachung zu Pflanzenschutzmittelrückständen werden im Rahmen der Nationalen Berichterstattung auf der Homepage des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) veröffentlicht (www.bvl.bund.de); das Landesuntersuchungsamt (LUA) in Rheinland-Pfalz veröffentlicht seine Untersuchungsergebnisse, die in die Nationale Berichterstattung (BVL) einfließen, ebenfalls im Internet (www.lua.rlp.de) im Rahmen der Jahresberichte. Die Proben werden entweder im Rahmen des amtlichen Lebensmittel-Monitorings oder im Rahmen der normalen Lebensmittelüberwachung untersucht. "Während das Monitoring auf einer repräsentativen Probenahme basiert und die Ermittlung der Verbraucherexposition zum Ziel hat, erfolgt die Probenahme bei der amtlichen Lebensmittelüberwachung risikoorientiert und dient der Überprüfung der Einhaltung von Rechtsvorschriften, insbesondere der geltenden Rückstandshöchstgehalte." Die vom BVL und LUA veröffentlichten Untersuchungsergebnisse basieren dabei größtenteils auf den risikoorientiert gezogenen Proben; d.h. Lebensmittel, die in der Vergangenheit auffällig waren, werden häufiger und mit höheren Probenzahlen untersucht als solche, bei denen man aus Erfahrung keine erhöhte Rückstandsbelastung erwartet. Aus diesem Grund erlauben die veröffentlichten Untersuchungsergebnisse keinen Rückschluss auf die Belastung der Gesamtheit der auf dem Markt befindlichen Lebensmittel.
Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind bei etwa 60 % der untersuchten Lebensmittel in der Regel geringfügige Rückstände analytisch nachweisbar. Lediglich rund 1 % der untersuchten Proben müssen aufgrund von Höchstmengenüberschreitungen beanstandet werden. Da das Obst bzw. das Gemüse für diese Untersuchungen auf Pflanzenschutzmittelrückstände gemäß den Probenvorbereitungsvorschriften der EU nicht gewaschen werden darf, kann der Verbraucher durch Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln in der Küche (d.h. vor Verzehr Gemüse / Obst putzen bzw. waschen) die Rückstandsbelastung in der Regel noch weiter minimieren.
Nicht nur über das im Haushalt bei der Herstellung von Kaffee und Tee verwendete Trinkwasser, sondern auch über Fruchtsäfte, Erfrischungsgetränke wie z.B. Limonaden und über natürliches Mineralwasser decken wir einen erheblichen Teil unseres Flüssigkeitsbedarfes.
Für natürliches Mineralwasser existiert ein besonderes Anerkennungsverfahren. Die Gewinnung und das Inverkehrbringen von natürlichem Mineralwasser sind europa- und bundesrechtlich in einer Richtlinie und in der Mineral- und Tafelwasserverordnung geregelt. Natürliches Mineralwasser hat danach seinen Ursprung in unterirdischen, vor Verunreinigungen geschützten Wasservorkommen und muss von ursprünglicher Reinheit sein.
Daneben gibt es "Quellwasser" und "Tafelwasser". "Quellwasser" muss ebenfalls aus einer Quelle stammen, eine amtliche Anerkennung ist jedoch nicht erforderlich. Tafelwässern können bestimmte Mineralstoffverbindungen zugesetzt werden. Rund 50 rheinland-pfälzische amtlich anerkannte Mineralwässer sorgen für ein reichhaltiges Angebot.
Wie der Name sagt, handelt es sich bei Fruchtsäften um den aus Früchten gewonnenen Saft. Die Verwendung von Wasser ist nur zulässig bei der Rückverdünnung von Konzentraten, wobei allerdings nur so viel Wasser zugesetzt werden darf, wie bei der Herstellung des Konzentrates entfernt wurde.
Hingegen liegt der Mindestsaftgehalt bei Fruchtnektaren je nach Fruchtart zwischen 25 und 50 %. Niedrig ist er bei sehr säure- bzw. aromareichen Früchten, wie bei der schwarzen Johannisbeere, Sauerkirsche oder Maracuja, während höhere Anteile bei Apfel-, Birnen- und Orangennektaren erreicht werden. Außerdem ist der Zusatz von Zucker erlaubt.
Fruchtsäften und -nektaren dürfen Vitamine und Mineralstoffe, sowie bestimmte Lebensmittelzusatzstoffe zugesetzt werden. Diese Zusätze sind entsprechend zu kennzeichnen.
Während Fruchtsäfte und -nektare europaweit über eine Richtlinie und national über eine Verordnung geregelt sind, finden sich folgende Getränkekategorien in den Leitsätzen für Erfrischungsgetränke. Leitsätze sind rechtlich nicht bindend, geben aber die allgemeine Verkehrsauffassung in Deutschland wider.
Die Kategorie der Fruchtsaftgetränke enthält einen geringeren Fruchtsaftanteil mit Mindestsaftgehalten je nach Fruchtart zwischen 6 und 30 %. Die insbesondere im Sommer beliebten Fruchtschorlen enthalten Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat und kohlensäurehaltiges Wasser.
Limonaden werden dagegen aus Wasser, Zucker, Säuren und natürlichen Aromastoffen hergestellt. Auch Fruchtsäfte und andere Zutaten wie Molkenerzeugnisse können zugesetzt werden. Bei den jeweiligen "light"-Versionen wird Zucker durch kalorienarme Süßstoffe ersetzt. Brausen gleichen von der Grundrezeptur den Limonaden, dürfen aber weitere Zusatzstoffe wie z.B. Aromen und/oder Farbstoffe enthalten.
Ende Januar 1997 wurde die Verordnung über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten erlassen (VO (EG) Nr. 258/97, "Novel Food-Verordnung"). Danach werden unter neuartigen Lebensmitteln solche Lebensmittel verstanden, die in der Gemeinschaft vor dem 15. Mai 1997 noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und einer der folgenden Gruppen zugeordnet werden können:
- Lebensmittel mit neuer oder gezielt veränderter primärer Molekularstruktur, wie z. B. Eiweißstoffe mit einer neuartigen Aminosäurenfolge (den einzelnen Bausteinen von Eiweißen) oder bestimmte Fettersatzstoffe
- aus Mikroorganismen, Pilzen oder Algen gewonnene Lebensmittel, wie z.B. Produkte aus bei uns bislang nicht genutzten Meeresalgen
- Lebensmittel aus bei uns traditionell nicht genutzten Pflanzen oder Tieren, wie z.B. Produkte aus fremden Kulturkreisen
- unter Einsatz bislang nicht üblicher technischer Verfahren hergestellte Lebensmittel, wie z.B. durch Anwendung der Hochdruckpasteurisierung
Die Verordnung gilt nicht für Zusatzstoffe, Aromen, Extraktionslösungsmittel und Lebensmittelenzyme.
Vorschriften zum Inverkehrbringen:
Während die meisten Lebensmittel ohne vorherige Zulassung in den Verkehr gebracht werden dürfen, ist bei neuartigen Lebensmitteln hierfür eine Genehmigung erforderlich. Neben dem Genehmigungsverfahren gibt es in Fällen, in denen das fragliche Lebensmittel einem bestehenden Lebensmittel "im Wesentlichen gleichwertig" ist, die Möglichkeit eines vereinfachten Notifizierungsverfahrens. Das Notifizierungsverfahren ist nicht zulässig bei Lebensmitteln mit neuer oder gezielt modifizierter primärer Molekularstruktur und bei Lebensmitteln, die nicht nach einem üblichen technischen Verfahren hergestellt wurden.
Beim sog. Genehmigungsverfahren erfolgt zunächst eine Erstprüfung durch eine Lebensmittelprüfstelle in einem Mitgliedstaat der EU. Kommt die Prüfstelle zu einem positiven Votum, wird die Genehmigung erteilt, wenn kein begründeter Einspruch eines anderen Mitgliedstaates oder der Kommission eingeht. Liegt ein Einspruch vor, ist eine ergänzende Prüfung erforderlich. Dabei fällt die Entscheidung auf Gemeinschaftsebene.
In der Bundesrepublik Deutschland hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die Aufgabe der Lebensmittelprüfstelle übernommen. Informationen zu den bereits erfolgten Zulassungen bzw. zum Stand der Genehmigungsverfahren sind auf der Internet-Seite des Bundesinstitutes für Risikobewertung (BfR) oder auf der Seite der EU zu finden. Auf Grund entsprechender Genehmigungen dürfen unter anderem beispielsweise Margarine mit Phytosterinen oder "Tahitian Noni Juice" in den Verkehr gebracht werden.
Etikettierung:
Ein besonderer Hinweis in der Etikettierung ist nach den Bestimmungen der Novel Food-Verordnung erforderlich, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- keine Gleichwertigkeit des neuartigen Lebensmittels zu einem bestehenden Lebensmittel
- Vorkommen von Stoffen, die in bestehenden gleichwertigen Lebensmitteln nicht vorhanden sind und die Gesundheit bestimmter Bevölkerungsgruppen beeinflussen können (z.B. Allergene)
- Vorkommen von Stoffen, die in bestehenden gleichwertigen Lebensmitteln nicht vorhanden sind und gegen die ethische Vorbehalte bestehen
Im Rahmen der Genehmigung werden z. T. detaillierte Anforderungen zur Kennzeichnung festgelegt.
Seit dem Jahr 2003 sind die Vorgaben für gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel europaweit durch zwei Verordnungen geregelt.
Verordnung über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel vom 22.09.2003 (VO (EG) Nr. 1829/2003):
Die Verordnung enthält umfassende Vorschriften über die Zulassung, Sicherheitsbewertung und Kennzeichnung von Lebensmitteln (einschließlich der bei der Lebensmittelherstellung verwendeten Zutaten bzw. Zusatzstoffe) sowie von Futtermitteln (einschließlich der Futtermittelzusatzstoffe) aus gentechnisch veränderten Organismen. Den Antragsunterlagen sind Informationen zum Nachweis und zur Identifizierung des sog. Transformationsereignisses sowie Kontrollproben beizufügen; außerdem ist der Ort anzugeben, an dem das Referenzmaterial zugänglich ist. Die Zulassung erfolgt auf EU-Ebene und gilt zunächst für 10 Jahre. Dabei können besondere Bedingungen zum Schutz bestimmter Ökosysteme oder eine marktbegleitende Beobachtung durch den Verantwortlichen vorgesehen werden.
Kennzeichnung von Lebensmitteln:
Nach den Bestimmungen der Verordnung sind Lebensmittel, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, daraus bestehen, aus solchen Organismen hergestellt wurden oder denen entsprechende Zutaten zugesetzt wurden, bei der Abgabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher oder an gastronomische Einrichtungen wie folgt zu kennzeichnen: Bei Lebensmitteln mit einem Zutatenverzeichnis ist die Angabe "genetisch verändert" oder "aus genetisch verändertem [Bezeichnung der Zutat] hergestellt" bei der betreffenden Zutat anzugeben. Ist kein Verzeichnis der Zutaten vorhanden, müssen die Worte "genetisch verändert" bzw. "aus genetisch verändertem [Bezeichnung des Organismus] hergestellt" deutlich auf dem Etikett angebracht werden. Bei unverpackten Lebensmitteln werden die Angaben in unmittelbarem Zusammenhang mit der Auslage gefordert.
Festgelegt wurde ein Schwellenwert von 0,9 %, bis zu dem in Lebensmitteln oder Futtermitteln Verunreinigungen von zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen ohne besondere Kennzeichnung toleriert werden. Voraussetzung für die Anwendung dieses Schwellenwertes ist jedoch der Nachweis, dass es sich hierbei um zufällige oder technisch nicht vermeidbare Kontaminationen handelt. Gereinigte Öle (z.B. Maisöl) aus gentechnisch veränderten Rohprodukten müssen z. B. auch besonders gekennzeichnet werden.
Verordnung über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG vom 22.09.2003 (VO (EG) Nr. 1830/2003):
Die Verordnung bezieht sich auf die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Organismen und die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln und Futtermitteln, die aus solchen Organismen hergestellt wurden, um die genaue Kennzeichnung, die Überwachung und den Rückruf von Produkten zu gewährleisten. Zur Sicherung der Rückverfolgbarkeit ist ein Dokumentationssystem für gentechnisch veränderte Organismen und daraus hergestellte Erzeugnisse zu schaffen, um die Identifizierung der veränderten Organismen zu ermöglichen (Übermittlung und Speicherung der Informationen auf jeder Stufe des Inverkehrbringens). Die Daten müssen für einen Zeitraum von 5 Jahren bereit gehalten werden. Die Regelungen gelten nicht, wenn die Schwellenwerte der VO (EG) Nr. 1829/2003 nicht überschritten werden.
Auch die neuen Kennzeichnungsregelungen sind nicht lückenlos. So müssen z. B. Gehalte an gentechnisch verändertem Material unterhalb des Schwellenwertes nicht besonders gekennzeichnet werden. Ebenso müssen keine Zutaten erwähnt werden, die mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt wurden, sofern sie keine Teile des Mikroorganismus und damit auch kein gentechnisch verändertes Material enthalten.
Ferner ist eine besondere Kennzeichnung eines vom Tier gewonnenen Lebensmittels nicht erforderlich, wenn das Tier mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurde oder gentechnisch veränderte Arzneimittel erhalten hat.
Gesetz zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel (EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz)
National gilt das EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz, das regelt, unter welchen Voraussetzungen die freiwillige Kennzeichnung "ohne Gentechnik" verwendet werden darf. So müssen z. B. bestimmte Zeiträume eingehalten werden, innerhalb derer keine genetisch veränderten Futtermittel verfüttert werden dürfen, bevor das Lebensmittel (Fleisch, Milch, Eier) gewonnen wird.