Bodenschutzrechtliche Regelungen
Auf dem Gebiet des Bodenschutzes existieren bislang keine europäischen Regelungen. Vielmehr gelten mit dem Bundes-Bodenschutzgesetz und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung bundeslandübergreifende Regelungen, die durch das rheinland-pfälzische Landesbodenschutzgesetz ausgeführt und ergänzt werden. Nachfolgend werden zu den bodenschutzrechtlichen Regelungen nähere Ausführungen gegeben.
Zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs gibt die oberste Bodenschutzbehörde von Rheinland-Pfalz für einzelne bodenschutzfachliche und /–rechtliche Fragestellungen Rundschreiben heraus. Vielfach wird in diesen Rundschreiben auf Arbeitshilfen der ALEX-Merk- und ALEX-Informationsblätter Bezug genommen.
Das Land Rheinland-Pfalz fördert nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift "Förderung abfallwirtschaftlicher Maßnahmen und der Sanierung von Altlasten" (Fördergrundsätze - Abfall und Altlasten) im Wege der Projektförderung.
Zur Behebung von Vollzugsdefiziten, zur Abgrenzung problematischer Bereiche zu anderen Rechtsbereichen sowie u.a. zur Erarbeitung einheitlicher Vollzugshilfen und hilfreicher Leitfäden erfolgt die Mitarbeit in dem Ständigen Ausschuss "BORA" der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO), für welchen Rheinland-Pfalz in den Jahren 2019 bis 2021 den Vorsitz innehat. Generell begleitet die LABO die Entwicklung des Bodenschutzes und des Bodenschutzrechts und unterstützt den Erfahrungsaustausch zwischen dem Bund und den Ländern.
Auf europäischer Ebene gibt es bislang und absehbar bis auf weiteres keine eigenständigen bodenschutzrechtlichen Regelungen. Die EU-Kommission hatte zwar im September 2006 ihre Entwürfe für eine Bodenschutzstrategie und eine Bodenschutzrahmenrichtlinie zusammen mit einer Folgekostenabschätzung veröffentlicht, konnte diese bislang aber nicht erfolgreich abschließen.
Die damaligen Entwürfe basieren auf der Mitteilung "Hin zu einer spezifischen Bodenschutzstrategie" (Mitteilung der Kommission an den Rat, Das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie an den Ausschuss der Regionen, "Hin zu einer spezifischen Bodenschutzstrategie", 16.04.2002) sowie einer Reihe von zwischen 2002 bis 2004 durch Ratsarbeitsgruppen erstellten Arbeitsdokumenten zu den dringlichsten Problemen und Aufgaben im Bodenschutz.
Ende 2006 sowie Anfang 2007 haben sich die Bundesländer in zwei Bundesratsbeschlüssen zum Entwurf der Bodenschutzrahmenrichtlinie ablehnend positioniert. In der erstem Jahreshälfte von 2007 fanden unter der Ratspräsidentschaft von Deutschland erste Beratungen in der federführenden Ratsarbeitsgruppe Umwelt sowie in den weiteren Ratsarbeitsgruppen und Gremien statt. Diese Phase der intensiven Beratung wurde unter der Ratspräsidentschaft von Portugal fortgesetzt. Dabei blieben die Positionen der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten noch sehr divergierend. Während einige Länder erhebliche Vorbehalte gegen den gesamten Richtlinienvorschlag vorbrachten, begrüßte die Mehrzahl der Mitgliedsstaaten den Vorschlag insgesamt und forderte weitergehende fachliche Inhalte ein. Trotz intensiver Beratungen über Inhalt und Ausgestaltung von Entwurfsfassungen unter nachfolgenden EU-Ratspräsidentschaften konnten keine wesentlichen Fortschritte für eine mehrheitsfähige Ausgestaltung einer Bodenschutzrahmenrichtlinie erzielt werden.
Die EU-Kommission stellte folgerichtig in der Mitteilung "Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT)" Ende 2013 fest, dass der Vorschlag für eine Bodenrahmenrichtlinie acht Jahre anhängig war, ohne dass es zu wirksamen Maßnahmen kam. Die EU-Kommission entschied daher Anfang 2014, den Vorschlag zurückzuziehen. Gleichzeitig erklärte die EU-Kommission am Ziel europäischer bodenschutzrechtlicher Regelungen festhalten zu wollen. Auch ist feststellbar, das neben unmittelbar den Bodenschutz betreffenden Projektaktivitäten der EU-Generaldirektion Umwelt beispielsweise zur aktuellen Sichtung Bodenschutz bezogener Politiken und Maßnahmen auf Ebene der EU, der Mitgliedsstaaten und auf der regionalen Ebene auch vermehrt Aktivitäten unter „Einbeziehung von Bodenschutzaspekten in andere Politikbereiche“ stattfinden.
Von daher bleibt abzuwarten, ob und wann durch die EU-Kommission ein intensiver Beratungsprozess initiiert wird. Die in Deutschland bestehenden bodenschutzrechtlichen Regelungen werden somit weiterhin zunächst unverändert Bestand haben. Weitergehende aktuelle Informationen sind der Internetseite der EU-Kommission aus dem "Umweltbereich - Boden" zu entnehmen.
Mit dem Erlass des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG), das am 1.3.1999 in Kraft getreten ist, ist der Bundesgesetzgeber dem jahrelangen Wunsch von Bundesländern und Umweltorganisationen gefolgt, nach dem Medium Wasser und dem Medium Luft auch das Medium Boden auf allen Ebenen bundeseinheitlich zu regeln und damit ausreichend zu schützen.
Das Bundes-Bodenschutzgesetz führt den vorbeugenden Bodenschutz und die Altlastensanierung in einem Gesetz zum Schutz des Mediums Boden zusammen. Mit ihm werden die Voraussetzungen für einen wirksamen Bodenschutz und die Sanierung von Altlasten geschaffen. Die einheitlichen Anforderungen, die das Gesetz bundesweit stellt, bilden zusammen mit dem untergesetzlichen Regelwerk der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (trat am 17.9.1999 in Kraft) die Grundlage für einen einheitlichen Gesetzesvollzug, sorgen für mehr Rechtssicherheit im Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten und stellen ein effektives Vorgehen der Behörden sicher. Zugleich wird mit der Festschreibung von Sanierungspflichten Rechtssicherheit und damit eine wesentliche Voraussetzung für künftige Investitionen geschaffen. Das Gesetz soll entscheidende Hilfestellungen insbesondere für die Sanierung von Industriebrachen geben und damit bewirken, dass Neuansiedlungen oder Erweiterungen von Industrie- und Gewerbebetrieben auf diesen Flächen verstärkt mit vorhandener Infrastruktur erfolgen und nicht auf die "grüne Wiese" verlagert werden.
Dabei hat sich der Bundesgesetzgeber davon leiten lassen, dass gerade in unserer modernen hochtechnisierten Industriegesellschaft der Schutz des Bodens als Lebensgrundlage vor der Entstehung von Schäden und der Schutz so wichtiger Rechtsgüter wie der menschlichen Gesundheit vor Gefahren aus Bodenschäden dringender als je zuvor ist.
Die als untergesetzliches Regelwerk zum Bundes-Bodenschutzgesetz am 17.9.1999 in Kraft getretene Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) soll nicht nur den Gesetzesvollzug erleichtern, sondern auch für mehr Rechtssicherheit im Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sorgen. Von besonderer Bedeutung sind hierfür die mit dieser Rechtsverordnung eingeführten bundesweit geltenden Prüf- und Maßnahmenwerte. Die Einführung dieser bisher allerdings nur in sehr begrenztem Umfang vorliegenden Werte soll in der Praxis der Behörden eine vereinheitlichte Berechenbarkeit bei der Untersuchung, Bewertung und Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sowie bei den Boden betreffenden Altlasten ermöglichen.
Auf dringenden Wunsch der Länder ist der Bund bereits seit 2005 dabei, ein abgestimmtes und in sich schlüssiges Gesamtkonzept zum ordnungsgemäßen und schadlosen Einsatz von mineralischen Ersatzbaustoffen sowie für das Auf- und Einbringen von Material auf und in den Boden in Form einer Rechtsverordnung auf den Weg zu bringen. Mit der sogenannten Mantelverordnung soll sichergestellt werden, dass die Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen nach den Zielstellungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erfolgt und ein ausreichender Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes sowie des Bodens vor schädlichen Veränderungen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes gewährleistet ist. Derzeit ist ein Ende der Beratungen nicht absehbar.
Nähere Informationen sind über das BMUB einsehbar.
Das Landesbodenschutzgesetz vom 25. Juli 2005 ist am 3. August 2005 in Kraft getreten. Rheinland-Pfalz hat damit ein eigenständiges Landes-Bodenschutzgesetz erhalten. Die altlastenrechtlichen Regelungen des vormaligen Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes sind aufgehoben und dieses wurde auf ein reines Landesabfallwirtschaftsgesetz zurückgeführt.
Das Landesbodenschutzgesetz führt bundesgesetzliche Bestimmungen aus und ergänzt diese. Das Landesbodenschutzgesetz nutzt die ihm vom Bundesbodenschutzgesetzgeber eröffneten Regelungsspielräume ausgewogen aus und enthält die folgenden Regelungen:
- Regelungen zu Überwachungsaufgaben und Anordnungsbefugnissen der zuständigen Behörde,
- Regelungen zur Verpflichtung der Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen zur Beachtung der Belange des Bodenschutzes bei Planungen, Baumaßnahmen und sonstigen Vorhaben,
- Regelungen über Mitwirkungs- und Duldungspflichten, Betretungs- und Untersuchungsrechte sowie Entschädigung,
- eine Erstreckung der bundesgesetzlichen Vorschriften auf schädliche Bodenveränderungen, damit die Behörden die selben Handlungsmöglichkeiten wie bei Altlasten haben, soweit ein Sanierungserfordernis besteht,
- eine Verordnungsermächtigung zur Regelung von Einzelheiten für Anforderungen an Sachverständige und Untersuchungsstellen sowie für deren behördliche Zulassung,
- eine Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von Bodenbelastungs- und Bodenschutzgebieten,
- Regelungen über Errichtung und Führung eines aus mehreren Fachmodulen bestehenden Bodeninformationssystems sowie über die damit verbundene Erfassung, Bewertung und Weitergabe von Daten sowie zum Datenschutz und
- Regelungen zum Behördenaufbau und zu Zuständigkeiten der Behörden sowie zum Ausgleich für Beschränkungen der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung.
Die Zuständigkeiten im Bodenschutz sind in § 13 des Landesbodenschutzgesetzes geregelt. Gemäß § 13 Abs. 2 ist zuständige Behörde im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes, des Landesbodenschutzgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen, soweit nicht anderes bestimmt ist,
- das Landesamt für Geologie und Bergbau
für betriebliche Flächen, die der Bergaufsicht unterliegen, - der Landesbetrieb Straßen und Verkehr
für Flächen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 48 Abs. 1 des Landesstraßengesetzes für die Straßenbaulastträger Bund, Land und Landkreise beansprucht werden, - die untere Bodenschutzbehörde
für Flächen mit Anlagen zum Umgang mit wassergefährenden Stoffen sowie für sonstige Flächen, auf denen mit wassergefährenden Stoffen umgegangen wird oder sich Unfälle mit wassergefährenden Stoffen ereignet haben, ausgenommen altlastverdächtige Flächen und Altlasten sowie die in Nr. 1 und 2 genannten Flächen, - die obere Bodenschutzbehörde
für alle übrigen Flächen.
Oberste Bodenschutzbehörde
Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten ist oberste Landesbehörde für Bodenschutzfragen und somit verantwortlich für den Vollzug im vor- und nachsorgenden Bodenschutz.
Obere Bodenschutzbehörde
Als obere Landesbehörde sind die Struktur- und Genehmigungsdirektionen für den Vollzug des Bodenschutzrechts zuständig. Nach räumlicher Zuständigkeit sind dies die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord in Koblenz sowie die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd in Neustadt an der Weinstraße. Innerhalb der SGD ist eine Aufgabenaufteilung auf Zentralreferate und dezentrale Regionalstellen organisiert. Für den Bodenschutzvollzug betreffende Fragen wenden Sie sich bitte an die nachfolgend angegebenen Kontaktadressen bzw. Ansprechpartnern der Internetseiten.
SGD Nord:
E-Mail: poststelle(at)sgdnord.rlp.de
Internet: https://sgdnord.rlp.de/de/wasser-und-abfall/boden/
SGD Süd
E-Mail: poststelle(at)sgdsued.rlp.de
Internet: https://sgdsued.rlp.de/de/themen/bodenschutz/
Untere Bodenschutzbehörde
Untere Bodenschutzbehörde ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
Mitwirkende Fachbehörden
1. Dem Landesamt für Umwelt (LfU) (vormals Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht, LUWG) obliegt die Wahrnehmung wissenschaftlich-fachlicher Aufgaben auf dem Gebiet des Bodenschutzes. Es unterstützt und berät insoweit sowohl das Ministerium als auch die SGDen. Kaiser-Friedrich-Str. 7
55116 Mainz
Tel.: 06131 / 6033-0
E-Mail: poststelle(at)lfu.rlp.de
Internet: https://lfu.rlp.de/de/bodenschutz-abfallwirtschaft/bodenschutz/
Abteilung 3 Kreislaufwirtschaft
Abteilungsleiter: Dr. Ing. Willi Nonte (Tel.: 06131 - 6033-1301)
2. Dem Landesamt für Geologie und Bergbau (LGB) obliegt die Ermittlung der bodenkundlichen Grunddaten und die Fortschreibung der Auswertungsmethoden für den vorsorgenden Bodenschutz. Es unterstützt und berät insoweit sowohl das Ministerium als auch die SGDen.
Emy-Roeder-Straße 5
55129 Mainz
Tel.: 06131 / 9254-0
E-Mail: office(at)lgb-rlp.de
Internet: http://www.lgb-rlp.de/de/landesamt/organisation.html
Abteilung 2 Geologie
Ansprechpartner: Leitender Geologiedirektor Dr. Thomas Dreher (Tel.: 06131 - 9254-311)
Abteilung 3 Bergbau
Ansprechpartner: Bergdirektor Holsten Hübner (Tel.: 06131 - 9254-252)
Weitere Informationen sind im Bereich "Projektförderung von Kommunen" zu finden.