Förderung
Alle Maßnahmen und Investitionen, die zu einer Steigerung der Energieeffizienz oder zum Ausbau Erneuerbarer Energien führen, tragen gleichzeitig zur Reduktion von Treibhausgasemissionen und somit zum Klimaschutz bei. Diese Maßnahmen können und sollen von allen gesellschaftlichen Ebenen mitgetragen werden. Deshalb gibt es vielfältige Förderprogramme auf Landes-, Bundes- und europäischer Ebene, die darauf abzielen, die Sanierungsquote im Gebäudebereich zu erhöhen, den Ausbau Erneuerbarer Energien zu beschleunigen, die Energieeffizienz zu steigern, neuen und innovativen Techniken zum Durchbruch zu verhelfen, den Klima- und Umweltschutz zu stärken und zu einer zukunftsfähigen Energieversorgung beizutragen.
Von besonderer Bedeutung für den Klimaschutz sind die Förderprogramme im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative. Diese richten sich sowohl an Verbraucherinnen und Verbraucher als auch an Kommunen. Ebenso werden die Wirtschaft und der Bildungsbereich angesprochen.
Die Energieagentur Rheinland-Pfalz bietet allen Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und Kommunen des Landes umfangreiche Informationen sowie ein individuelles Beratungsangebot zu den bestehenden Fördermöglichkeiten.
Kommunalrichtlinie
Die Nationale Klimaschutzinitiative des Bundesumweltministeriums fördert diverse Vorhaben in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen.
- Erhöhte Förderquoten für finanzschwache Kommunen, auch im investiven Bereich
- Beratungsleistungen für Kommunen, die am Beginn ihrer Klimaschutzaktivitäten stehen
- Klimaschutz- und Klimaschutzteilkonzepte
- LED-Straßenbeleuchtung (wird wieder gefördert)
- Klimaschutzmanagement
- Energiesparmodelle an Schulen und Kindertagesstätten
- Einrichtung von Wegweisungssystemen
- Mobilitätsstationen
- Radverkehrsinfrastruktur
- Sanierung Innen- und Hallenbeleuchtung
- Nachrüstung und Austausch von Lüftungsanlagen
- Maßnahmen im Bereich Siedlungsabfalldeponien
Die Förderung richtet sich an:
- Kommunen und Verbünde, die zu 100 Prozent aus Kommunen gebildet werden,
- öffentliche, gemeinnützige und kirchliche Schulen und Kindertagesstätten beziehungsweise deren Träger,
- öffentliche, gemeinnützige und kirchliche Hochschulen beziehungsweise deren Träger,
- Kirchen und nichtkirchliche Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus.
Eingeschränkt antragsberechtigt sind:
- kulturelle Einrichtungen in privater oder gemeinnütziger Trägerschaft,
- Behinderteneinrichtungen,
- Unternehmen, die zu 100 Prozent in kommunaler Trägerschaft stehen,
- kommunale Wirtschaftsförderungsgesellschaften und ausgewählte Unternehmen.
Im Oktober 2015 trat die novellierte Fassung der Kommunalrichtlinie in Kraft. Das aktuelle Programm läuft vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2019.