Eingriffsregelung
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind Eingriffe in Natur und Landschaft Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Hierzu zählen der Bau von Straßen, Wegen, Eisenbahnlinien und Gebäuden, der Ausbau von Gewässern, die Rodung von Wald, die Beseitigung von Bäumen, Hecken und Tümpeln, Abgrabungen oder Aufschüttungen und der Abbau von Kies, Sand, Ton oder Gestein.
Vermeidbare Beeinträchtigungen sind zu unterlassen. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Sofern Beeinträchtigungen weder vermeidbar, noch kompensierbar sind, ist eine Ersatzzahlung durch den Eingriffsverursacher zu leisten. Die vereinnahmten Gelder aus Ersatzzahlung sind zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden.
Das Landesnaturschutzgesetz (LNatschG) vom Oktober 2015 sieht eine Bündelung der Kompensationsmaßnahmen und der Maßnahmen aus Ersatzzahlungen in bestimmte Räume vor, z.B. in Natura 2000-Gebiete. Es setzt verstärkt auf den Ausgleich und Ersatz von Eingriffen durch Bewirtschafts- und Pflegemaßnahmen zur dauerhaften Aufwertung des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes (auch „produktionsintegrierte Maßnahmen - PIK“) sowie auf den Schutz von ökologisch wertvollem Grünland. Das Verfahren zur Einrichtung und Anwendung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen (Anlage und Abbuchung von Ökokonten) ist geregelt, damit der Naturhaushalt gestärkt und ein neuer Lebensraum geschaffen wird, bevor ein anderer verlorengeht. Die Aufgabe der Verwaltung und Verwendung von Ersatzzahlungen ist auf die Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz (SNU) übertragen worden.
Näheres zum Vollzug der Eingriffsregelung regelt die Landesverordnung über die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft Landeskompensationsverordnung (LKompVO) vom Juni 2018.
Näheres zum Vollzug des landesweiten Kompensationsverzeichnisses, das die Kompensationsmaßnahmen und die Maßnahmen aus Ersatzzahlungen sowie die dafür in Anspruch genommenen Flächen erfasst, regelt die Landeskompensationsverzeichnisverordnung (LKompVzVO).
Die Vorgaben der LKompVzVO werden durch die webbasierte Fachanwendung KSP umgesetzt. Näheres dazu finden Sie hier →
Die Anwendungshilfen dienen der Berechnung der Ersatzzahlungen für nicht ausgleich- und ersetzbare Landschaftsbildbeeinträchtigungen durch Mast- und Turmbauten gemäß § 7 Abs. 2ff. LKompVO i. V. m. § 6 Abs. 1 LKompVO. Auszufüllen sind die gelb hinterlegten Felder.
Hinweis zum Druck der Arbeitshilfen: die Seitenränder der Excel-Tabellen sind auf „schmal“ einzustellen.
Hinweis zur Eingabe des Bewertungsraumes: Die Eingabe des Bewertungsraumes erfolgt i. d. R. in ha. Bei der Eingabe in m² gilt 1 m² = 0,0001 ha. Alternativ kann der Bewertungsraum auch in Prozent angegeben werden.
Das Landschaftsinformationssystem (LANIS) schafft die Grundlage dafür, dass Planungen und Maßnahmen Dritter schon frühzeitig die Ziele des Naturschutzes kennen und berücksichtigen können. Im LANIS werden digital die für die Landschaftsplanung relevanten Naturschutzfachdaten bereitgestellt. Dazu gehören Fachinformationen zu den Naturschutzschwerpunkten wie Schutzgebiete, Natura 2000, Kompensation, Biotope, Landschaften, Landschaftsplanung sowie Pflanzen und Tiere.
Die elektronischen Vorgaben zur Eintragung in das Kompensationsverzeichnis finden Sie unter Kompensation.
Die rechtskräftigen Eintragungen zu Eingriffen, Kompensationsmaßnahmen, Ökokonten und Maßnahmen aus Ersatzzahlungen finden Sie unter „Nachhaltige Naturschutzmaßnahmen“ im Kartendienst
Vorbehaltlich neuerer Regelungen in BNatSchG, LNatSchG und LKompVO sind die Rundschreiben weiterhin gültig.
12.08.2020 - Erlass zum Natur- und Artenschutz bei der Genehmigung von Windenergieanlagen im immissionsschutzrechtlichen Verfahren
12.06.2020 - Temporäre Trockenlagerplätze für Kalamitätsholz auf Flächen außerhalb des Waldes
03.09.2018 - Durchführung von Maßnahmen naturschutzorientierter Beweidung im Wald
09.06.2015 - Grünlandumbruch in Hanglagen
10.04.2013 - Vollzug der Eingriffsregelung - Grünlandumbruch in Hanglagen
26.03.2012 - Konzept zum Umgang mit Biotopbäumen, Altbäumen und Totholz (BAT Konzept) als Ökokonto bzw. Kompensation
24.05.2011 - Ökokonto und Altholzsicherung
12.04.2011 - Antragsumfang u. Erhebung der Ersatzzahlung bei der Errichtung von Digitalfunkantennen zur öffentlichen Daseinsfürsorge (BOS-Digitalfunk)
23.05.2007 - Zusammenarbeit der Forst- und Naturschutzbehörden im Vollzug der Eingriffsregelung
21.12.2004 - Mitwirkung der Forstämter im Rahmen der Amtshilfe für die Landespflegebehörden des Landes
23.04.2004 - Broschüre - Wie ist das eigentlich mit der Eingriffsregelung ?
28.03.2003 - Durchführung von Kompensationsmaßnahmen im Wald
19.09.2002 - Ökokonto im Vollzug der Eingriffsregelung nach dem Naturschutzrecht
2001 - Ökokonto im Vollzug der Eingriffsregelung nach dem Bauplanungsrecht
14.09.2000 - Beseitigung von Weinbergsmauern im Rahmen der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen
Dezember 1998 - Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung
08.10.1998 - Vollzug des Abfallrechts und des Naturschutzrechts
17.03.1998 - Vollzug der Eingriffsregelung: Umbruch von Dauergrünland