NiSV
Am 31.12.2020 tritt die „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen“ (NiSV) zu überwiegenden Teilen in Kraft.
Die Verordnung enthält zum einen allgemeine Anforderungen an den Betrieb von Anlagen, die nichtionisierende Strahlung aussenden und zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen eingesetzt werden, zum anderen enthält sie Anforderungen an die Qualifikation von Personen, die nichtionisierende Strahlungsquellen einsetzen (Fachkunde).
Die NiSV finden Sie z.B. hier (Artikel 4: NiSV, Artikel 20: Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Zunächst betreffen die Anforderungen insbesondere die Anzeigepflicht von in den Regelungsumfang der NiSV fallenden Geräten sowie der Ärztinnen-/Ärztevorbehalt für bestimmte Tätigkeiten.
Der Nachweis der Fachkunde ist erst ab dem 31.12.2021 erforderlich.
Die Geräteanzeige kann unter Verwendung des hier downloadbaren Formulars bei der zuständigen Behörde (jeweilige Regionalstelle der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord/Süd) erfolgen.