Vergabekammer Rheinland-Pfalz
Die Vergabekammer Rheinland-Pfalz ist zuständig für die Überprüfung von Vergabeverfahren, die der Beschaffung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber dienen. In Rheinland-Pfalz gibt es zwei Spruchkörper (1. Vergabekammer und 2. Vergabekammer), die im Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau angesiedelt sind. Die Vergabe muss dem Land zuzurechnen sein.
Unverzichtbare Voraussetzung für die Anrufung der Vergabekammer ist, dass der geschätzte Auftragswert die nachfolgend genannten EU-Schwellenwerte erreicht oder überschreitet (gültig für Vergabeverfahren, die nach dem 01.01.2020 begonnen haben):
- Bauaufträge: 5.382.000 €
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 215.000 €
- Soziale und andere besondere Dienstleistungen: 750.000 €
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich "Verkehr, Trinkwasser- und Energieversorgung": 431.000 €
- Verteidigungs- und sicherheitsrelevante Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 431.000 €
- Bau- und Dienstleistungskonzessionen: 5.382.000 €
Ist der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt, ist der Gesamtauftragswert entscheidend. Die Beschaffungen unterhalb der Schwellenwerte fallen nicht in die Überprüfungskompetenz der Kammer. Nach der Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts können bei diesen Vergaben die ordentlichen Gerichte angerufen werden (BVerwG, Beschl. v. 02.05.2007 - 6 B 10/07).
Das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer ist im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 155 ff. GWB) geregelt.
Die Kammer kann nur auf einen schriftlichen und begründeten Antrag eines Bewerbers oder Bieters tätig werden. Der Antragsteller muss darlegen, welche Verstöße gegen Vergabebestimmungen dem öffentlichen Auftraggeber zur Last gelegt werden sowie konkretisieren, dass er durch die Verletzung von Vergabevorschriften einen Schaden erlitten hat oder erleiden wird.
Der Antrag ist nach § 160 GWB grundsätzlich unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Verstöße, die aufgrund der Vergabebekanntmachung oder aus den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gerügt werden. Der Antrag ist auch dann unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Soweit der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, übermittelt ihn die Vergabekammer an den Auftraggeber. Die Übermittlung bewirkt ein gesetzliches Zuschlagsverbot, das bis zur Entscheidung der Kammer und dem Ablauf der Rechtsmittelfrist gilt.
Die Vergabekammer ist ein gerichtsähnlicher, weisungsunabhängiger Spruchkörper, der seine Entscheidung in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei beisitzenden Mitgliedern grundsätzlich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung trifft. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer kann sofortige Beschwerde beim OLG Koblenz eingelegt werden.
Gemäß § 182 GWB werden für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Die Gebühr beträgt mindestens 2.500 € und soll grundsätzlich den Betrag von 50.000 € nicht überschreiten.
Die Vergabekammer orientiert sich bei der Kostenfestsetzung an der Gebührenstaffel, die die Vergabekammern des Bundes erarbeitet haben. Die Durchschnittsgebühren werden auf der Basis der Bruttoauftragssumme berechnet und können im Einzelfall entsprechend dem personellen und sachlichen Aufwand herauf- oder herabgesetzt werden.
Soweit ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet werden soll, ist es nach der Geschäftsordnung der Vergabekammer notwendig, dass der Bieter/Bewerber mit seinem Antrag einen Kostenvorschuss in Höhe von 2.500 € entrichtet. Dies kann durch die Übersendung eines Verrechnungsschecks oder durch Überweisung auf das Konto der Vergabekammer unter Angabe eines besonderen Kassenzeichens, das von der Geschäftsstelle auf Anfrage mitgeteilt wird, erfolgen. Es reicht bei Antragseingang aber auch eine anwaltliche Versicherung, dass der Kostenvorschuss geleistet wird.
Die Vergabekammer Rheinland-Pfalz erreichen Sie innerhalb folgender Kernarbeitszeiten:
Montag bis Donnerstag von 09.30 - 15.00 Uhr,
sowie Freitag von 09.30 - 12.00 Uhr.
Bitte beachten Sie, dass die Vergabekammer keine Rechtsberatung, insbesondere keine telefonische Beratung in laufenden bzw. zukünftigen Vergabeangelegenheiten übernimmt. Hier sollten Sie sich an Ihre Interessenvertretungen, Beratungsstellen, Justitiare, Rechtsanwälte oder bei VOB-Vergaben an die VOB-Stelle Rheinland-Pfalz wenden.
Bitte stellen Sie Ihren Nachprüfungsantrag so rechtzeitig, dass die Kammer Ihren Antrag auf eine offensichtliche Unzulässigkeit bzw. Unbegründetheit noch vor Ablauf der beabsichtigten Zuschlagserteilung an das konkurrierende Unternehmen prüfen kann. Die Übermittlung an den Auftraggeber mit der Folge des gesetzlichen Zuschlagsverbots erfolgt erst im Anschluss an diese Prüfung.
Ansprechpartner:
1. Vergabekammer Rheinland-Pfalz- Vorsitzende -
Dr. Irmgard Wetter
Telefon: 06131-16-5240
Fax: 06131-16-2113
E-Mail: irmgard.wetter(at)mwvlw.rlp.de
2. Vergabekammer Rheinland-Pfalz- Vorsitzender -
Hendrik Beiersdorf
Telefon: 06131-16-5223
Fax: 06131-16-2113
E-Mail: Hendrik.Beiersdorf(at)mwvlw.rlp.de
Vergabekammer Rheinland-Pfalz Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
- Geschäftsstelle - Sonja Baumhardt
Stiftsstraße 9, 55116 Mainz
Telefon: 06131-16-2234
Fax: 06131-16-2113
E-Mail: vergabekammer.rlp(at)mwvlw.rlp.de