Bürgeranfragen zu Aufstiegsgenehmigungen
Kinderluftballone
Für eine gemäß § 15a Absatz 1 Nr. 1 Luftverkehrs-Ordnung erforderliche Genehmigung für das Steigenlassen von Kinderballonen ist die Fachgruppe Luftverkehr des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz zuständig. Grundsätzlich ist in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen das Steigenlassen von Kinderballonen nicht zulässig.
Ausnahmen hiervon sind möglich, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Die Obere Luftfahrtbehörde ist zu kontaktieren. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachgruppe können in eigener Zuständigkeit prüfen, ob eine Genehmigung erteilt werden kann.
Nähere Informationen zu dem gegebenenfalls erforderlichen Antrag finden Sie
Ergänzend wird unabhängig hiervon darauf hingewiesen, dass bei der Inanspruchnahme des kontrollierten Luftraums gemäß § 16a Absatz 1 Nr. 3 Luftverkehrs-Ordnung eine sogenannte Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen ist. Zuständig für deren Erteilung ist die Deutsche Flugsicherung GmbH.
Unbemannte Luftfahrtsysteme / Flugmodelle / Drohnen (UAS)
Unter den Begriff „unbemannte Luftfahrtgeräte“ fallen unbemannte Luftfahrtsysteme (auch Drohnen oder Unmanned Aerial System (UAS) genannt) sowie Flugmodelle.
Drohnen sind unbemannte Luftfahrtgeräte, die nicht zu Sport- oder Freizeitzwecken betrieben werden. Sie dienen u.a. gewerblichen Zwecken.
Unbemannte Luftfahrtgeräte, die ausschließlich dem Sport- und Freizeitzweck dienen, werden als Flugmodelle bezeichnet.
Mit der Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Luftfahrtgeräten hat der Bundesgesetzgeber im Jahr 2017 neue Regeln für den Betrieb festgelegt. Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme, auch als Drohnen bezeichnet, werden nun weitgehend gleich behandelt.
Unbemannte Luftfahrtgeräte, u.a. auch Drohnen mit einer Startmasse von mehr als 250 Gramm sind kennzeichnungspflichtig, ab zwei Kilogramm ist ein Kenntnisnachweis erforderlich und ab fünf Kilogramm sind sie generell erlaubnispflichtig. Alle unbemannten Luftfahrtgeräte sind erlaubnispflichtig, wenn der Betrieb näher als 1,5 km zum nächsten Flugplatz stattfinden soll. Unbemannte Luftfahrtgeräte dürfen nur in Sichtweite des Steuerers betrieben werden. Ab 100 m Flughöhe sind Multikopter verboten. Unbemannte Luftfahrtgeräte dürfen nicht über Menschenansammlungen, Einsatzorten der Polizei und einer Vielzahl weitere Verbotsgebiete fliegen.
Weitere wichtige Auskünfte zum Betrieb von Drohnen und Betriebserlaubnisse erteilt in Rheinland-Pfalz die zuständige Luftfahrtbehörde, der Landesbetrieb Mobilität, Fachgruppe Luftverkehr.
Verstöße können bei der Luftfahrtbehörde, bei der Polizei und den Ordnungsämtern gemeldet werden.
Zusätzliche Informationen erhalten Sie auf der
Himmelslaternen
Das Steigenlassen von Himmelslaternen ist in Rheinland-Pfalz seit dem Monat September 2009 aus Brandschutzgründen nicht mehr zulässig.