Aufstiegsbonus I und II
Mit dem Aufstiegsbonus I würdigt das Land Rheinland-Pfalz die Bereitschaft, sich beruflich fortzubilden und die eigene Qualifikation zu stärken, finanziell. Er wird gewährt für das Bestehen bestimmter Fortbildungsprüfungen.
Der Aufstiegsbonus II wird anlässlich einer Existenzgründung auf Grundlage einer Meisterprüfung oder einer bestimmten gleichwertigen Fortbildungsprüfung gewährt.
Auf welcher Rechtsgrundlage wird der Aufstiegsbonus I und II gewährt?
Die Grundlage, auf der Sie den Aufstiegsbonus I und II erhalten können, finden Sie in der Verwaltungsvorschrift "Vergabe des Aufstiegsbonus I, des Aufstiegsbonus II und des Landesbestenpreises" des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 03.02.2020 (8202).
Welcher Fortbildungsabschluss ist Voraussetzung für die Beantragung des Aufstiegsbonus I und II?
Eine wichtige Voraussetzung für den Aufstiegsbonus ist, dass Sie über einen bestimmten Fortbildungsabschluss verfügen. Es handelt sich um Abschlüsse auf dem Niveau 6 oder 7 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR), die von einer Industrie- und Handelskammer, einer Handwerkskammer oder einer Landwirtschaftskammern verliehen wurden. Diese Abschlüsse enthalten in der Regel eine der folgenden Bezeichnungen:
• Meister/in
• Fachkaufmann/-frau (Geprüfte/r)
• Fachwirt/in (Geprüfte/r)
• Aus-und Weiterbildungspädagoge/-pädagogin (Geprüfte/r)
• Operative/r Professional (IT) (Geprüfte/r)
• Sonstige, berufliche Fortbildungsqualifikationen nach BBIG/HwO (Niveau 6)
• Berufliche Fortbildungsqualifikationen nach § 54 BBIG (Niveau 6)
• Betriebswirt/in nach dem Berufsbildungsgesetz (Geprüfte/r)
• Betriebswirt/in nach der Handwerksordnung (Geprüfte/r)
• Technische/r Betriebswirt/in (Geprüfte/r)
• Strategische/r Professional (IT) (Geprüfte/r)
• Berufspädagoge/-pädagogin (Geprüfte/r)
(Techniker und Ingenieure sind nicht zuwendungsberechtigt, da schulische und akademische Abschlüsse grundsätzlich nicht förderfähig sind.)
Falls Sie Ihren Berufsabschluss im Ausland erworben haben, können Sie den Aufstiegsbonus II beantragen. Voraussetzung ist, dass eine zuständige Stelle in Deutschland (in der Regel eine Kammer) Ihnen in einem so genannten Gleichwertigkeitsbescheid nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz bestätigt hat, dass Ihr Abschluss gleichwertig mit einem der oben genannten Abschlüsse ist.
Für weitere Fragen kontaktieren Sie bitte die zuständige Kammer, die Ihren Antrag entgegennimmt und bearbeitet (siehe Ansprechpartner/innen).
In welcher Form muss der Antrag bei den Kammern vorgelegt werden?
Der Antrag muss im Original von Ihnen ausgefüllt und vor allem eigenhändig unterschrieben worden sein. Eine Zusendung per E-Mail kann nicht akzeptiert werden. Der Antrag ist mit allen erforderlichen Nachweisen der Kammer vorzulegen. Eine Zusendung per E-Mail ist nicht ausreichend.
Müssen auch die erforderlichen Nachweise im Original bei den Kammern vorgelegt werden oder reichen hier Kopien?
Die Kammern benötigen die Nachweise für die Überprüfung, ob der Antragsteller die erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Aufstiegsbonus I oder II erfüllt oder nicht. In der Regel werden hierfür aussagekräftige Kopien ausreichen. Bei Bedarf oder berechtigten Zweifeln an der Echtheit der Kopie können sich die Kammern allerdings die Originale vorlegen lassen. Der Aufstiegsbonus kann nur gewährt werden, wenn alle erforderlichen Nachweise den Kammern vorgelegt werden.
Warum müssen im Antrag Angaben zu so genannten De-minimis-Beihilfen gemacht werden?
Der Begriff De-minimis stammt aus dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Union. Um den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten vor wettbewerbsverfälschenden Beeinträchtigungen zu schützen, sind staatliche Beihilfen bzw. Subventionen an Unternehmen grundsätzlich verboten. Sie stellen für das empfangende Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber Konkurrenzunternehmen dar, die eine solche Zuwendung nicht erhalten. Weitere Erläuterungen finden Sie in dem Informationsblatt De-minimis-Regel.
Sofern Sie unternehmerisch tätig sind, müssen Sie im Antrag für den Aufstiegsbonus I oder II angeben, ob Sie im laufenden Kalenderjahr sowie in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren De-minimis-Beihilfenerhalten haben. In diesen Fällen müssen Sie mit dem Antrag eine De-minimis-Erklärung abgeben.
Sofern Sie nicht unternehmerisch tätig sind und den Aufstiegsbonus I beantragen wollen, fallen Sie nicht unter die De-minimis-Regel.
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, um den Aufstiegsbonus I zu erhalten?
Wenn Sie nach dem 1. Januar 2017 eine entsprechende Fortbildungsprüfung (siehe "Häufig gestellte Fragen zum Aufstiegsbonus I und II -allgemein-: Welcher Fortbildungsabschluss ist Voraussetzung für die Beantragung des Aufstiegsbonus I und II?") vor einer rheinland-pfälzischen Kammer bestanden haben, werden Sie automatisch von dieser Kammer angeschrieben und erhalten ein Antragsformular.
Der Aufstiegsbonus I wird als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt. Er beträgt 2.000 Euro pro Person für jeden nach der Verwaltungsvorschrift anerkannten Abschluss.
Bei Prüfungen, bei denen das Prüfungsergebnis ab dem 1. Januar 2020 festgestellt wird, beträgt der Aufstiegsbonus 2.000 Euro. Bei Prüfungsergebnissen davor (erstmalig ab 01.01.2017) beträgt der Aufstiegsbonus 1.000 Euro.
Der Aufstiegsbonus I wird für alle Personen gewährt die ihre Prüfung vor der fachlich und örtlich zuständigen Stelle in Rheinland-Pfalz oder – sofern in Rheinland-Pfalz diese Prüfung nicht abgenommen werden kann - in einem anderen Bundesland abgelegt haben und deren Beschäftigungsort oder deren Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses in Rheinland-Pfalz lag, oder, deren Beschäftigungsort und deren Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses in Rheinland-Pfalz lag, sofern die Prüfung in einem anderen Bundesland abgelegt worden ist, obwohl diese in Rheinland-Pfalz abgelegt werden kann. Sofern die Fortbildungsprüfung nur außerhalb von Rheinland-Pfalz abgelegt werden konnte, wenden Sie sich bitte an die zuständige Kammer in Rheinland-Pfalz. Sie können dort die Antragsunterlagen erhalten und müssen innerhalb von zwölf Monaten nach Feststellung des Prüfungsergebnisses der zuständigen Kammer das Prüfungszeugnis vorlegen.
Je nach Fortbildungsabschluss und Arbeitsort (ggf. Wohnort) steht Ihnen ein/e anderer/andere Ansprechpartner/in für Ihre Fragen zur Verfügung (siehe "Informationen und Ansprechpartner/innen der Kammern").
In den Fortbildungsberufen der Landwirtschaft wenden Sie sich bitte an die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz.
In den Fortbildungsberufen des Handwerks kontaktieren Sie bitte eine der vier Handwerkskammern.
In den übrigen Fortbildungsberufen wenden Sie sich bitte an eine der vier Industrie- und Handelskammern.
Bei unterschiedlichen Fortbildungsabschlüssen kann der Aufstiegsbonus I derselben Person mehrfach gewährt werden.
Ist die Beantragung des Aufstiegsbonus I auch bei Ablegung der Prüfung in einem anderen Bundesland möglich?
Falls die Prüfung nicht von einer Kammer in Rheinland-Pfalz abgelegt wurde, können Sie unter den folgenden Voraussetzungen den Aufstiegsbonus I bei Ihrer zuständigen rheinland-pfälzischen Kammer beantragen:
- Die Prüfung wird in Rheinland-Pfalz nicht abgenommen:
Der Beschäftigungsort oder der Hauptwohnsitz müssen zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses in Rheinland-Pfalz liegen.
- Die Prüfung kann in Rheinland-Pfalz abgenommen werden:
Der Beschäftigungsort und der Hauptwohnsitz müssen zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses in Rheinland-Pfalz liegen.
Kann der Aufstiegsbonus I auch für schulische oder akademische Abschlüsse gewährte werden?
Nein, schulische (z.B. Abendschule) und akademische Abschlüsse (Hochschule oder Universität) sind grundsätzlich nicht förderfähig. Eine Voraussetzung für den Aufstiegsbonus I ist eine erfolgreich abgelegte Prüfung vor einer Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder der Landwirtschaftskammer.
Ist hinsichtlich des Beschäftigungsortes der Einsatzort oder der Hauptsitz des Unternehmens ausschlaggebend für die Gewährung des Aufstiegsbonus I?
Der Einsatzort zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses ist ausschlaggebend für die Gewährung des Aufstiegsbonus I. Sollte also die Firma z.B. ihren Hauptsitz in Hessen haben, Sie aber zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses in einer Geschäftsstelle bzw. Zweigstelle in Rheinland-Pfalz gearbeitet haben, wäre die Voraussetzung zur Gewährung erfüllt. Sollten Sie jedoch in einer Zweigstelle eines rheinland-pfälzischen Unternehmens in Hessen gearbeitet haben, wäre die Voraussetzung nicht erfüllt.
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, um den Aufstiegsbonus zu erhalten?
Voraussetzung ist, dass Sie als Existenzgründer/in einen bestimmten Fortbildungsabschluss nachweisen können (siehe "Häufig gestellte Fragen zum Aufstiegsbonus I und II -allgemein-: Welcher Fortbildungsabschluss ist Voraussetzung für die Beantragung des Aufstiegsbonus I und II?"). Wichtig ist, dass Sie die Prüfung für den Fortbildungsabschluss höchstens zehn Jahre vor der Existenzgründung bestanden haben.
Der Aufstiegsbonus II wird einmalig gewährt für eine Existenzgründung nach dem 1. Januar 2017, dies kann sein
- die erstmalige Gründung einer selbständigen Vollexistenz,
- die erstmalige Übernahme eines bestehenden Betriebes,
- den erstmaligen Erwerb einer tätigen Beteiligung (mehr als 25% Anteil am Kapital und Innehaben einer echten, umfassenden Sperrminorität),
- einmalig die schrittweise Entwicklung einer Selbständigkeit begleitend zu einer bestehenden abhängigen Beschäftigung oder
- einmalig den Einstieg in die Erwerbstätigkeit (Nebenerwerbsgründung).
Den Aufstiegsbonus II können Sie bei der zuständigen Kammer beantragen und zwar bis zu 12 Monaten nach der Existenzgründung. Wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wirtschaftszweig zuständige Kammer, in deren Bezirk Ihre Existenzgründung erfolgt ist (siehe "Informationen und Ansprechpartner/innen der Kammern"). Sie müssen den Aufstiegsbonus II allerdings zurückzahlen, wenn Sie die Existenzgründung nicht mindestens zwei Jahre lang aufrecht erhalten.
Gilt es als Neugründung und besteht somit ein Anspruch auf den Aufstiegsbonus II, wenn zu einem bereits gegründeten Unternehmen erstmals ein handwerklicher Gewerbegegenstand ergänzt wird?
Nein, es gilt nicht als Neugründung, wenn eine Ergänzung zu einem bereits gegründeten Unternehmen erfolgt. Somit besteht auch kein Anspruch auf den Aufstiegsbonus II.
Ist eine Beantragung bzw. Gewährung des Aufstiegsbonus II möglich, wenn die Gründung vor Abschluss der Weiterbildung erfolgt?
Ja, in bestimmten Fällen ist dies möglich. Eine Antragsstellung ist auch möglich, wenn Sie nachweisen können, dass sie sich in einer Bildungsmaßnahme befinden, die auf eine begünstigte Abschlussprüfung vorbereitet. In diesem Fall ist das Bestehen dieser Abschlussprüfung Voraussetzung für die Gewährung des Aufstiegsbonus II.
Ist die Förderung des Aufstiegsbonus II möglich, wenn bereits vorher eine Selbstständigkeit in einer anderen Branche bestand?
Eine vorherige Selbstständigkeit in einer anderen Branche ist förderunschädlich. Maßgeblich bei der Überprüfung der Förderfähigkeit ist, dass der Gegenstand/Zweck des gegründeten Betriebes in Bezug zu dem entsprechenden Fortbildungsabschluss der Antrag stellenden Person steht.
Bis wann muss ein Antrag für den Aufstiegsbonus II bei der Kammer vorliegen?
Ihren Antrag müssen Sie spätestens 12 Monate nach der tatsächlichen Existenzgründung einreichen. Die Einhaltung der Frist wird mit dem Eingangsstempel der Kammer dokumentiert.
Wird die Frist des 10 Jahreszeitraums für den Erwerb des Meisterbriefs auf den Kalendertag genau berechnet?
Ja, nach Nummer 3.1.2 der Verwaltungsvorschrift "Vergabe des Aufstiegsbonus I, des Aufstiegsbonus II und des Landesbestenpreises" des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 03.02.2020 (8202) müssen Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweisen, innerhalb der vergangenen zehn Jahre einen entsprechenden Fortbildungsabschlusses erworben zu haben. Maßgeblich ist hier der Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses, also der Kalendertag.
Wird bei der Gewerbemeldung das Anzeigedatum oder die Wirksamkeit der Meldung, also der Beginn bzw. Aufnahme der Tätigkeit bei der Gewährung des Aufstiegsbonus II berücksichtigt?
Der Aufstiegsbonus II wird - bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen - gewährt, wenn die tatsächliche Existenzgründung (also der Beginn bzw. die Aufnahme der Tätigkeit) nach dem 1. Januar 2017 wirksam wird. Der 1. Januar 2017 selbst ist auch förderfähig.