Gewerbe
Das Gewerberecht ist Teil des Wirtschaftsverwaltungsrechts, das zentral durch die Gewerbeordnung und ergänzend durch zahlreiche Fachgesetze auf Bundes- und Landesebene normiert wird. Die Gewerbeordnung gibt einen Ordnungsrahmen für die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten als Selbstständige vor und regelt die öffentlich-rechtliche Gewerbeüberwachung.Eine gewerbliche Tätigkeit ist jede erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit. Kein Gewerbe sind die Urproduktion, freie Berufe und die bloße Verwaltung eigenen Vermögens.
Die Gewerbeordnung (GewO) regelt u.a.
- die Gewerbeanzeigepflicht ("Gewerbeschein")
- die erlaubnispflichtigen Gewerbe, wie das Bewachungsgewerbe, die Versicherungsvermittler und Versicherungsberater, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater, Darlehensvermittler, Immobilienmakler, Bauträger und Baubetreuer, das Pfandleihgewerbe, das Versteigerergewerbe und den Betrieb von Spielhallen,
- die überwachungsbedürftigen Gewerbe, wie z. B. Reisebüros, den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen, Edelmetallen, Edelsteinen und Schmuck sowie Ehe- und Partnerschaftsvermittlungsinstitute
- das Reisegewerbe,
- die Gewerbeuntersagung.
Die Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Märkten richtet sich in Rheinland-Pfalz nicht nach Titel IV der Gewerbeordnung, sondern nach dem Landesgesetz über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) vom 03. April 2014, GVBl. S. 40.
Informationen zum jeweiligen Verfahren, den rechtlichen Voraussetzungen, den Antragsunterlagen und der zuständigen Behörde sind auf der Bürgerplattform www.rlpdirekt.de hinterlegt.
Nach § 6 GewO ist die Gewerbeordnung nicht anwendbar für:
- Freiberufler (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten),
- Land- und Forstwirte (Urproduktion).
Diese von der Gewerbeanzeigepflicht ausgenommenen Berufe müssen lediglich bei ihrem Finanzamt eine Steuernummer beantragen.
Die behördlichen Zuständigkeiten für den Vollzug der Gewerbeordnung sind in der Landesverordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht vom 30. Januar 2001, GVBl. 2001, S. 43 geregelt.
Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau ist nach allgemeinen Rechtsvorschriften für die Rechts- und Fachaufsicht im Gewerberecht zuständig.