Aufgaben des Hauptpersonalrates
Der Hauptpersonalrat wird im gleichen Zeitraum wie die örtlichen Personalräte gewählt und hat folgende Aufgaben:
- Ausübung der Mitbestimmung bei allen Maßnahmen, die vom Ministerium vorgenommen werden (§ 53 LPersVG). Die Zuständigkeiten in personellen Angelegenheiten ergeben sich aus den jeweiligen Vorschriften zur dienstrechtlichen Zuständigkeit.
- Ausübung der Mitbestimmung in allen Angelegenheiten, die Auswirkungen auf mehrere oder alle Einrichtungen im Geschäftsbereich haben (§ 53 LPersVG).
- Durchführung von Einigungsverfahren, sofern eine Einigung zwischen Dienststelle und dem örtlichen Personalrat nicht erreicht werden kann (§ 74 LPersVG).
- Ausübung der Mitbestimmung für die Dauer von 6 Monaten in neu gegründeten Einrichtungen bis zur Wahl eines eigenen Personalrates (§ 53 LPersVG).
- Abstimmungen mit anderen Stufenvertretungen in Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung sind und die über den eigenen Geschäftsbereich hinausgehen (§ 46 LPersVG).
- Grundsätzlich die gleichen Aufgaben in der Interessenvertretung, wie die örtlichen Personalräte u.a.:
- Beantragung von Maßnahmen, die den innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Belangen der Beschäftigten dienen;
- darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen, Verwaltungsanordnungen und sonstige Arbeitsschutzvorschriften durchgeführt werden;
- Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden der Beschäftigten und - falls sie berechtigt erscheinen - Verhandlungen mit dem Leiter der Dienststelle über diese;