Führung im Ausland erworbener akademischer Grade
In Rheinland-Pfalz ist die Führung ausländischer akademischer Grade durch § 31 Abs. 2 des rheinland-pfälzischen Hochschulgesetzes (HochSchG) im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung geregelt. Danach ist die Führung ausländischer akademischer Grade in Rheinland-Pfalz genehmigungs- und zustimmungsfrei. Gemäß den landesrechtlichen Bestimmungen darf ein ausländischer Hochschulgrad nur geführt werden, wenn die verleihende Hochschule nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannt, zur Verleihung dieses Grades berechtigt und der Grad nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist. Der Hochschulgrad ist unter Angabe der verleihenden Hochschule in der Form zu führen, die dem Wortlaut der Verleihungsurkunde entspricht. Dabei kann die verliehene Form gegebenenfalls in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. (Beispiele: kandidat pedagogiceskich nauk (Kandidat der pädagogischen Wissenschaft) Universität Moskau – abgekürzt: k.p.n. /Univ. Moskau oder ucenyj agronom (Agronom mit Hochschulbildung) Staatliche Agraruniversität Omsk oder Doktora-ye pezeshki (Doktor in Humanmedizin) Universität für Medizinwissenschaften Gilan)
Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad ist gemäß § 31 Abs. 2 Satz 4 HochSchG ausgeschlossen.
Dies bedeutet, dass ein im Ausland erworbener Grad grundsätzlich nur in der verliehenen Form (die verliehene Form ist die Form, die dem Wortlaut der Verleihungsurkunde entspricht) mit Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden darf. Lediglich bei Hochschulgraden aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) kann auf die Angabe der verleihenden Hochschule verzichtet werden. Von diesem Grundsatz gibt es aber nach Ziffer 1-4 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 i. d. F. vom 24.05.2019 folgende Begünstigungen: Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die von einer Hochschule eines Mitgliedsstaats der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums sowie von dem Europäischen Hochschulinstitut Florenz und der Päpstlichen Hochschule erworben wurden, können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich üblichen Abkürzung wahlweise die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsangabe (d. h. ohne Angabe der verleihenden Hochschule oder Institution) führen. Dies gilt nicht für die Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden (sog. Berufsdoktorate) und für Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind. Die gleichzeitige Führung der Abkürzung „Dr.“ und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich übliche Abkürzung des verliehenen Doktorgrades ist nicht zulässig.
Inhaber von folgenden Doktorgraden aus Russland
- kandidat architektury
- kandidat biologiceskich nauk
- kandidat chimiceskich nauk
- kandidat farmacevticeskich nauk
- kandidat filologiceskich nauk
- kandidat fiziko-matematiceskich nauk
- kandidat geograficeskich nauk
- kandidat geologo-mineralogiceskich nauk
- kandidat iskusstvovedenija
- kandidat medicinskich nauk
- kandidat psichologiceskich nauk
- kandidat selskochozjajstvennych nauk
- kandidat techniceskich nauk
- kandidat veterinarnych nauk
können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung die Abkürzung „Dr." ohne fachlichen Zusatz, jedoch mit Herkunftsbezeichnung führen.
Kandidatengrade müssen von der Obersten Attestationskommission des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation (aktuelle Bezeichnung seit 2007) oder einer ihrer Vorgängereinrichtungen verliehen worden sein.
Inhaber von folgenden Doktorgraden
- Australien: „Doctor of..." mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung
- Israel: „Doctor of..." mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung
- Japan: „Doctor of..." (hakushi ...)
- Kanada: „Doctor of Philosophy" - Abk.: „Ph.D."
- Vereinigtes Königreich: „Doctor of..." mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung
- Vereinigte Staaten von Amerika: „Doctor of Philosophy" - Abk.: „Ph.D.", sofern die verleihende Einrichtung von der Carnegie Foundation for the Advancement of Teaching (www.carnegiefoundation.org) als „Research University (high research activity)" oder als „Research University (very high research activity)" klassifiziert ist,
können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzungen die Abkürzung „Dr." oder „Ph.D.“ jeweils ohne fachlichen Zusatz und Herkunftsbezeichnung führen.
Weitere Regelungen über die Führung von im Ausland erworbener Doktorgrade in Rheinland-Pfalz bestehen nicht.
- Lebenslauf mit Angaben über den bisherigen Ausbildungsweg und den beruflichen Werdegang,
- amtlich beglaubigte Kopie des Originals der Verleihungsurkunde (Diplom etc.) zusammen mit einer deutschen Übersetzung, gefertigt von einem nach deutschem Recht öffentlich beeidigten oder bestellten Dolmetscher oder Übersetzer,
- ggfs. Nachweis bei einer Namensänderung.
Bitte keine Originale, sondern nur amtlich beglaubigte Kopien (keine Farbkopien!) vorlegen.
- Lebenslauf mit Angaben über den bisherigen Ausbildungsweg und den beruflichen Werdegang,
- amtlich beglaubigte Kopien des Originals des Reifezeugnisses (Hochschulzugangsberechtigung) einschließlich Fächer- und Notenübersicht zusammen mit einer deutschen Übersetzung; gefertigt von einem nach deutschem Recht öffentlich beeidigten oder bestellten Dolmetscher oder Übersetzer,
- amtlich beglaubigte Kopien des Originals der Verleihungsurkunde (Diplom etc.) einschließlich Fächer- und Notenübersicht zusammen mit einer deutschen Übersetzung, gefertigt von einem nach deutschem Recht öffentlich beeidigten oder bestellten Dolmetscher oder Übersetzer,
- amtlich beglaubigte Fotokopie der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 und 2 des Bundesvertriebenengesetzes (sofern noch nicht ausgestellt, beglaubigte Fotokopie des Registrierscheins),
- amtlich beglaubigte Fotokopie der Aufenthaltsgenehmigung bzw. des Personalausweises, wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
- Bestätigung des Einwohnermeldeamts, dass Sie mit Hauptwohnung in Rheinland-Pfalz amtlich gemeldet sind,
- Nachweis einer eventuellen Namensänderung,
- formlos unterschriebene Erklärung, dass ein vergleichbarer Antrag bisher in keinem anderen Bundesland gestellt wurde.
Den Antrag richten Sie bitte an das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur, Mittlere Bleiche 61, 55116 Mainz
Grundlage für die Feststellung der Gleichwertigkeit eine ausländischen Lehramtsqualifikation ist das Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Lehramtsqualifikationen (LehrQFG RP) vom 8. Oktober 2013. Fachlich zuständig für das Verfahren ist das Ministerium für Bildung. Nähere Informationen hierzu finden Sie hier.
Eine Liste der reglementierten Berufe sowie weitere Informationen finden Sie auf der anabin-Datenbank auf den Internetseiten der Kultusministerkonferenz.
Seit dem Inkrafttreten des Landesgesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz (IngKaG) vom 09. März 2011 (GVBl. S. 47) - zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26.06.2020 (GVBl. S. 295) - ist im Hinblick auf das Recht zur Führung der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen die für das Antragsverfahren zuständige Stelle die
Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz Körperschaft des Öffentlichen Rechts
Löwenhofstraße 5, 55116 Mainz
Tel: (06131) 95986-0 (Zentrale)
Fax: (06131) 95986-33
E-Mail: info(at)ing-rlp.de
Homepage: www.ing-rlp.de
Um einen deutschen Hochschulabschluss zu erreichen, müssten Sie – ausgehend von Ihrer Qualifikation - Ihr Studium an einer (Fach-)Hochschule oder wissenschaftlichen Hochschule Ihrer Wahl fortsetzen.
Auskünfte in Bezug auf die Anerkennung im Ausland erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen, die zum Weiterstudium oder der Promotion in der Bundesrepublik berechtigten bzw. als Zulassungsvoraussetzung für ein Aufbaustudium angerechnet werden sollen, erteilt die jeweilige (Fach-)Hochschule oder wissenschaftliche Hochschule. Näheres finden Sie hier.