Provisionalvergleich zwischen den Herzogtümern Jülich-Berg und dem Erzbistum Köln
Danach besaßen die Landdechanten Jurisdiktion in ihrem Verwaltungsbezirk und ein geistliches Gericht erster Instanz. Die Pfarrer benötigten zum Antritt ihrer Stelle die landesherrliche Bestätigung.