Das Ehenichtigkeitsverfahren
Nach dem Scheitern einer Ehe kann ein Ehepartner klären lassen, ob er im kirchlichen Sinn noch verheiratet ist oder nicht. Dabei wird gerichtlich überprüft, ob der Ehevertrag, den die Partner während der kirchlichen Trauung miteinander geschlossen haben, tatsächlich gültig zustande gekommen ist oder ob es schwerwiegende Gründe gab, die das Zustandekommen dieses Vertrages verhindert haben. Papst Franziskus führte 2015 einige Neuerungen im kirchlichen Eheprozess ein. Sie haben das Ziel, die Verfahren zu vereinfachen und zu einem schnelleren Ergebnis kommen zu lassen.
Die Bedeutung des Trauversprechens
Die Kirche geht davon aus, dass die Brautleute zum Zeitpunkt der Eheschließung das gleiche unter einer Ehe verstehen wie die katholische Kirche. Das bedeutet, dass die Partner bei der Heirat zum Beispiel den festen Willen haben, sich lebenslang treu zu bleiben und gemeinsam eine Familie zu gründen. Dies ist der Inhalt des kirchlichen Trauversprechens, mit dem der Ehevertrag begründet wird. Näheres regelt das Kirchliche Gesetzbuch (CIC) in seinen Bestimmungen zum Eherecht (cc. 1055 – 1095 CIC) ( CIC online). Hatten die Ehepartner als sie heirateten, eine andere Vorstellung von ihrer Ehe und wollten etwas, was mit dem Trauversprechen nicht in Einklang zu bringen ist, kann es sein, dass der Ehevertrag nicht gültig zustande kam -- auch wenn die Hochzeit in der Kirche stattfand und es so aussah, als sei alles in Ordnung gewesen.
Der Verlauf eines Ehenichtigkeitsverfahrens
Die Überprüfung der Gültigkeit einer Ehe geschieht in einem nicht-öffentlichen gerichtlichen Verfahren (Ehenichtigkeitsverfahren) beim Bischöflichen Offizialat mit Klagebehauptung, Beweisaufnahme, Zeugenaussagen und einem Urteil.
Der Antragsteller muss mit seiner Klagebehauptung Beweismittel anbieten. Dies sind in der Regel seine eigene Aussage und Zeugen, die bereit sind sich zum Klagepunkt zu äußern. Der andere Ehepartner wird darüber informiert, dass die Gültigkeit der Eheschließung überprüft wird. Er wird gebeten, sich an dem Verfahren zu beteiligen. Lehnt er das ab, so wird das Verfahren ohne ihn weitergeführt.
Es gibt keine mündliche Verhandlung, bei der die Ehepartner und die Zeugen gemeinsam erscheinen müssen. Alle Befragungen finden in Einzelgesprächen statt und werden schriftlich protokolliert. Es ist nicht notwendig (aber möglich), sich von einem Anwalt vertreten zu lassen.
Kosten des Verfahrens
Die Prozesskosten liegen bei 200€. Eventuell kommen noch Gutachterkosten dazu.
Die Rechtsstellung der Kinder
Auch wenn eine Ehe für nichtig erklärt wird, gelten die Kinder weiterhin als ehelich.