Durchlässigkeit Anrechnung außerhochschulischer Kompetenzen

 

 

Anrechnung leistet einen Beitrag zur Durchlässigkeit zwischen beruflichem und akademischem Bildungssystem und zu einer Verkürzung der Studiendauer, Wertschätzung nicht-traditioneller Bildungsbiografien oder einer Förderung der Bildungsmobilität. Die Verantwortung für die Durchführung der Verfahren und deren Qualitätssicherung liegt bei den Hochschulen selbst.

 

Durch die Verankerung im Hochschulgesetz ist die Anrechnung von außerhochschulischen Kompetenzen nicht nur ausdrücklich erwünscht, sondern auch verpflichtend vorgesehen. Aufgrund dessen ist ein sicherer Umgang mit wesentlichen Aspekten wichtig.

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Referatsleiterin

  •  Vera Friebe
    Vera Friebe
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    14, Moselweißer Straße 4
    RheinMoselCampus, Koblenz
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    friebe
    Tel.:
    0261 9528 949

Einführung in Grundlagenbegriffe

Die nachfolgenden Erklärvideos bieten einen leichten Einstieg zu wesentlichen Grundlagenbezeichnungen, etwa dem zentralen Unterschied zwischen den Begriffen Anrechnung und Anerkennung, welche Kompetenzarten bei der Anrechnung außerhochschulischer Leistungen zu differenzieren sind und wie sich die Merkmale der verschiedenen Anrechnungsverfahren unterscheiden lassen:

Erklärvideo Unterschied Anrechnung/Anerkennung

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Erklärvideo Anrechnungsverfahren

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Erklärvideo Kompetenzarten

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Beschlüsse und rechtliche Grundlagen

Verschiedene Empfehlungen und rechtliche Grundlagen setzen den Rahmen für das Thema Anrechnung: Die Lissabon-Konvention – das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region - aus dem Jahr 2007 bestimmt, dass die Anerkennung von hochschulischen Qualifikationen in der Zuständigkeit der Hochschulen liegt.
Der Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 28.06.2002 und das Hochschulgesetz des Landes Rheinland-Pfalz (§ 25 Abs. 4 HochSchG) setzen fest, dass nicht mehr als 50 % des Studiums durch die Anrechnung außerhochschulischer Leistungen ersetzt werden können.
Die Landesverordnung zur Studienakkreditierung des Landes Rheinland-Pfalz i.d.F. vom 28. Juni 2018 legt in § 19 fest, dass die Hochschule im Falle von Kooperationen mit nicht hochschulischen Einrichtungen über Anerkennung und Anrechnung entscheidet.
In den Auslegungshinweisen zu den ländergemeinsamen Strukturvorgaben aus dem Jahr 2010 wird erlaubt, dass angerechnete Leistungen, die den Zugang zum Hochschulstudium ermöglichen, auch für das Studium selbst angerechnet werden dürfen (Doppelanrechnung).

Literaturempfehlungen

Um sich mit der Entwicklung, Implementierung und Durchführung von Anrechnungsprozessen adäquat auseinandersetzen zu können, hat das Verbundprojekt work&study eine Materialsammlung erstellt, die Prozessbeschreibungen, Leitfäden und Abhandlungen sowie informative Aufsätze zu verschiedenen zentralen Themenbereichen enthält. Als einführende Lektüre wird empfohlen: