Das Recht am eigenen Bild
Eng verknüpft mit dem „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ ist das „Recht am eigenen Bild“. In Anlehnung an die Paragraphen 22 und 23 des Kunsturheberrechtsgesetzes (KunstUrhG) gilt verkürzt, dass eine Abbildung (z. B. ein Foto) nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden darf. Hierunter fallen unter anderem die Veröffentlichung eines Fotos in einem Sozialen Netzwerk oder das Verschicken per Messenger-App (WhatsApp, Threema, etc.).
Ausschlaggebend ist die „Erkennbarkeit“ der abgebildeten Person. Auf dem Bild muss also nicht unbedingt das vollständige Gesicht zu sehen sein. Es reicht, dass durch den auf dem Foto dargestellten Ausschnitt der Abgebildete eindeutig identifiziert werden kann. Wird also beispielsweise über eine abfotografierte Tätowierung auf dem Oberarm deutlich, wer auf dem Bild zu sehen ist, dann darf dieses Bild nicht ohne Zustimmung des Tätowierten veröffentlicht werden.
Folgende Ausnahmen schränken das „Recht am eigenen Bild“ ein:
- Der Abgebildete ist nur „Beiwerk“ und nicht der eigentliche Grund der Aufnahme. Ein klassisches Beispiel wäre, dass jemand ein Foto vom Kölner Dom macht und eine Person eher zufällig mit abgelichtet wird. Wird dieses Foto dann im Internet veröffentlicht, dann kann dieser Veröffentlichung in aller Regel nicht widersprochen werden.
- Der Abgebildete ist Teil einer Menschenansammlung, also nur „Einer von vielen“. Teilnehmer von Demonstrationen oder Konzerten wären hier zu nennen.
- Der Abgebildete ist eine Person der Zeitgeschichte (z. B. ein Prominenter); aber auch Prominente müssen sich nicht jede Abbildung gefallen lassen.
- Der Abgebildete hat für die Aufnahmen ein Honorar erhalten (z. B. ein Fotomodell).
- Das Bild hat einen künstlerischen Wert und dient damit einem höheren Interesse der Kunst.
In allen anderen Fällen muss der Abgebildete vor einer Veröffentlichung oder Verbreitung gefragt werden. Eine Veröffentlichung ist es übrigens auch dann, wenn ein Foto beispielsweise in einem Sozialen Netzwerk nur einem ausgesuchten Personenkreis zugänglich gemacht wird.
Will man Fotos von Minderjährigen im Internet veröffentlichen oder wollen Minderjährige selbst Fotos von sich ins Netz stellen, ist in rechtlicher Hinsicht Folgendes zu beachten:Bei Kindern bis einschließlich sechs Jahren sind die Erziehungsberechtigten allein entscheidungsbefugt darüber, ob eine Abbildung des Kindes veröffentlicht werden darf. Zwischen sieben und einschließlich 17 Jahren hängt es vom Entwicklungsstand des jeweiligen Kindes/Jugendlichen ab: Bei entsprechendem Entwicklungsstand (Juristen sprechen hier von „erreichter Einsichtsfähigkeit“) sind sowohl die Eltern/Erziehungsberechtigten als auch das Kind/der Jugendliche in die Entscheidung einzubinden (Stichwort „Doppelzuständigkeit“).
Wie Herr Weitzmann von iRights.info im Interview betont, ist rechtlich noch nicht geklärt, ob Eltern in diesen Fällen generell zustimmen müssen oder ob das Einverständnis des Jugendlichen ausreicht, solange die Erziehungsberechtigten nicht aktiv widersprechen. Von der erreichten Einsichtsfähigkeit kann in der Regel ab Vollendung des 14. Lebensjahres ausgegangen werden. Da dies in der Praxis schwer abgeschätzt werden kann, empfiehlt es sich bei nicht volljährigen Personen (z. B. im Falle der Veröffentlichung auf einer Schulhomepage), sicherheitshalber von Eltern/Erziehungsberechtigten und der noch minderjährigen abgebildeten Person eine Einwilligung zur Veröffentlichung einzuholen – möglichst schriftlich (Vorlagen dazu siehe Link unten).
Unabhängig von der rechtlichen Situation ist es generell wünschenswert, wenn Eltern ihr Kind vorab fragen, ob es mit einer Veröffentlichung einverstanden ist.
Im Zusammenhang mit dem „Recht am eigenen Bild“ ist auch Paragraph 201a „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“ (Strafgesetzbuch StGB) von Relevanz. Dieser wurde 2014 im Nachgang an die Edathy-Affäre verändert und in Teilen verschärft. Unter anderem sind in der neuen Fassung nun auch die „Herstellung oder Übertragung einer Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt“ und die „unbefugte Weitergabe einer Bildaufnahme einer anderen Person, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden“ strafbar.
Weitere Informationen
- Broschüre „Nicht alles, was geht ist auch erlaubt!“ und Themenreihe zu „Rechtsfragen im Netz“ von klicksafe und iRights.info
- Informationen inklusive Vorlage für entsprechende Einverständniserklärungen auf www.datenschutz-bayern.de