Datenschutz – eine (rechtliche Annäherung)

Bild: Internet-ABC

Unter dem Begriff "Datenschutz" wird umgangssprachlich zumeist der Schutz von oder der sensible Umgang mit persönlichen Daten verstanden, damit diese nicht unrechtmäßig weitergegeben oder missbraucht werden können. Juristisch ist der Begriff eng an das "Recht auf informationelle Selbstbestimmung" gekoppelt. Dieses Grundrecht wurde Ende 1983 im sogenannten "Volkszählungsurteil" konkretisiert. In den Leitsätzen zum Urteil heißt es:

1. "Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.

2. Einschränkungen dieses Rechts auf 'informationelle Selbstbestimmung' sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. (...)"

Auch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), an die Deutschland ebenfalls gebunden ist, macht in Artikel 8 "Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens" konkrete Angaben zum bürgerlichen "Recht auf Privatsphäre". Hier heißt es im Wortlaut:

  1. „Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
  2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“

Festzuhalten bleibt, dass persönliche bzw. personenbezogene Daten unter Berücksichtigung der oben genannten Ausnahmen in Deutschland per Gesetz vor unerlaubter Preisgabe und Verwendung geschützt sind.

Was aber sind personenbezogene Daten genau? Nach § 3 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sind personenbezogene Daten "Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener)". Auf der Internetseite des "Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen" werden einige Beispiele und weitere Hintergrundinformationen geliefert. Hiernach fallen unter die "Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse" unter anderem:

  • Name, Alter, Familienstand, Geburtsdatum
  • Anschrift, Telefonnummer, E-Mail Adresse
  • Konto-, Kreditkartennummer
  • Kraftfahrzeugnummer, Kfz-Kennzeichen
  • Personalausweisnummer, Sozialversicherungsnummer
  • Vorstrafen
  • genetische Daten und Krankendaten
  • Werturteile wie zum Beispiel Zeugnisse

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