Eigene Inhalte: Fremde Rechte beachten
Selbst erstellte Inhalte können Nutzer in der Regel problemlos auf Facebook teilen. Allerdings gibt es Ausnahmen, bei denen fremde Rechte verletzt werden können oder andere Genehmigungen fehlen. Klassische Beispiele sind Handyvideos von Konzerten, Theaterbesuchen oder Bundesligaspielen. In der Regel verbieten die Veranstalter das Filmen oder zumindest die Verbreitung von Live-Mitschnitten, und haben damit das Recht auf ihrer Seite. Zum anderen haben ausübende Künstler bestimmte Schutzrechte an ihren Darbietungen. Mehr Informationen dazu bietet der Artikel Wie gestalten Fans ihre Internetseiten legal? in dieser Themenreihe. Darüber hinaus sind Persönlichkeitsrechte zu beachten, wenn andere Personen in geposteten Videos oder auf Fotos zu sehen sind.
Persönlichkeitsrecht: Vorsicht bei privaten Fotos und Videos
Ärger droht dann, wenn Nutzer mit ihren eigenen Inhalten die Persönlichkeitsrechte anderer verletzen. Wichtig ist vor allem das Recht am eigenen Bild (Paragraf 22 des Kunsturhebergesetzes). Dort heißt es: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“ Im Fall von Minderjährigen muss man dafür gegebenenfalls die Genehmigung der Eltern oder Erziehungsberechtigten einholen.
Wer unbefugt fotografiert und dadurch einen „höchstpersönlichen Lebensbereich“ verletzt, macht sich unter Umständen sogar strafbar (Paragraf 201a des Strafgesetzbuches). Das kann zum Beispiel bei heimlichen Aufnahmen von Menschen in privaten Räumen der Fall sein. Nichts zu befürchten hat derjenige, der die abgelichteten Personen um Erlaubnis fragt, bevor er ein Foto macht und auf Facebook teilt.
Die Praxis sieht allerdings in vielen Fällen anders aus. Freunde und Bekannte überraschen sich auf Facebook regelmäßig mit Schnappschüssen voneinander. Persönlichkeitsrechte gehören wahrscheinlich zu den am häufigsten missachteten Regelungen auf Facebook. Oft ist das auch kein großes Problem, solange sich niemand durch Fotos verletzt fühlt. Ratsam ist es trotzdem, auch bei Freunden eine Sensibilität für Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte zu entwickeln. Lade ich gerade ein sehr unvorteilhaftes, peinliches Foto eines anderen hoch? Sollte ich das Foto wirklich für die Öffentlichkeit freigeben, so dass jeder im Netz es sehen kann? Kann der Arbeitgeber, Lehrer oder die Familie des Betroffenen das Foto sehen, wenn ich es für „Freunde“ oder „Freunde von Freunden“ freischalte? Wie beim Urheberrecht kann auch hier der private Rahmen schneller verlassen sein, als man glaubt.
Vorher nachfragen sollte eigentlich selbstverständlich sein, erst recht, wenn die betroffene Person auf dem Foto namentlich markiert wird. Denn inzwischen sorgen sich viele Nutzer um ihren Datenschutz und ihre Privatsphäre im Netz – auch gegenüber dem Unternehmen Facebook. Mitzudenken ist hier zum Beispiel, dass Dienste wie Facebook über Software zur automatischen Gesichtserkennung verfügen. In Europa ist deren Einsatz zwar fürs Erste gestoppt, aber manche Menschen wollen nicht, dass Facebook Daten über sie sammelt oder auswerten kann. Das sollte man respektieren.
Wie setzt man seine Rechte durch?
Rein rechtlich kann jeder verlangen, dass sein Foto aus Facebook entfernt wird, wenn es dort ohne Erlaubnis steht – es sei denn, es zeigt ihn eher zufällig als „Beiwerk“ zu einem anderen Motiv oder als Teilnehmer einer öffentlichen Veranstaltung, das erlaubt Paragraf 23 Kunsturhebergesetz. Es gibt noch weitere Ausnahmen beim Recht am eigenen Bild, beispielsweise für Fotos von „Personen der Zeitgeschichte“. Die meisten Facebook-Nutzer dürften eher selten unter diese Regel fallen. Um ein Foto entfernen zu lassen, kann man sich zunächst an den Nutzer wenden, der es hochgeladen hat oder an Facebook direkt: Der Dienst bietet neben der Funktion „Melden“ unter dem jeweiligen Foto ein Formular an, mit dem zum Beispiel Nichtmitglieder auf Inhalte hinweisen können, die Persönlichkeitsrechte verletzen. Von Nutzern gibt es unterschiedliche Berichte darüber, wie gut dieser Mechanismus funktioniert.
Kommt es zum Streit, droht Rechtsverletzern die Übernahme von Abmahn- und gegebenenfalls Gerichtskosten. Zugleich verstoßen solche Rechtsverletzungen auf Profilseiten gegen die Nutzungsbedingungen von Facebook. Facebook behält sich vor, bei gravierenden Verstößen das komplette Profil zu löschen.
Riskant ist es auch, andere über Facebook mit Fotos, Videos und Texten zu beleidigen, zu verleumden oder regelrecht zu mobben. Dieses sogenannte Cyber-Mobbing (auch Cyber-Bullying genannt) kann Disziplinarmaßnahmen des Arbeitgebers (bis zur Kündigung), der Schule (bis zum Schulverweis) oder durch Facebook selbst (bis zur Profillöschung) nach sich ziehen. In vielen Fällen ist es auch eine Straftat (siehe Mehr Informationen).