Streaming, Embedding, Downloading – Video-Nutzung bei YouTube, kinox.to und Co.
Autoren: Dr. Till Kreutzer und John-Hendrik Weitzmann
Quellen für Videos im Netz gibt es viele – legale ebenso wie illegale. Wann können Nutzer Urheberrechte verletzen, wo drohen Abmahnungen oder andere Risiken?
Aktualisierte Version 2017
Streaming – Filme schauen übers Internet
Neben den bekannten Video-Angeboten wie Netflix, Amazon Video oder YouTube gibt es im Netz auch rechtlich fragwürdige Streaming-Angebote. Technisch betrachtet unterscheiden sie sich selten: Statt eine dauerhafte Kopie des Films auf dem eigenen Gerät zu speichern, wird der jeweilige Film beim Streaming direkt im Browser, auf dem internetfähigen Fernseher oder in einem Abspielprogramm angezeigt.
Ein wichtiger Unterschied zwischen Streaming und Filesharing-Diensten ist: Wer sich einen Film bei einem Streaming-Dienst anschaut, stellt selber keine Inhalte bereit. Anders als bei Streaming-Portalen ist zum Beispiel beim Bittorrent-Protokoll jeder Nutzer zugleich auch ein Anbieter: Beim Filesharing wird jede Datei während des Downloads automatisch anderen Nutzern wieder zur Verfügung gestellt.
Das führt zu rechtlichen Problemen, denn es ist nicht erlaubt, geschützte Inhalte jedermann online bereit zu stellen oder zum Download anzubieten, ohne über die Rechte zu verfügen. Natürlich hat kein Schüler das Recht erworben, „Harry Potter und der Halbblut-Prinz“ über Bittorrent zum Download anzubieten. Natürlich hat auch kein Student mit RTL einen Vertrag geschlossen, der es ihm erlaubt, die neueste Folge von DSDS bei einem Filehoster einzustellen.
„Werkgenuss“ erlaubt
Sich im privaten Umfeld Online-Inhalte anzuschauen, ist etwas anderes als sie anzubieten. Filme anzuschauen fällt sogar – ebenso wie Musik anhören oder Bücher lesen – grundsätzlich gar nicht unter das Urheberrecht. Es gilt der Grundsatz, dass der „reine Werkgenuss“ rechtlich nicht beeinträchtigt werden soll. Niemand braucht also eine Erlaubnis, um Filme im Fernsehen zu sehen oder sich Musik im Radio oder in der Disko anzuhören. Auch kann kein Buchhändler oder Verlag seinem Kunden vorschreiben, dass er sein gedrucktes Buch nur dreimal kostenlos lesen darf und beim vierten Mal eine Gebühr zahlen muss.
Digitaler Werkgenuss erfordert Kopien
Bei der digitalen Nutzung ist die Sache allerdings etwas komplizierter. Denn wenn ein Film auf einem Computer angesehen wird – und sei es auch nur per Stream – entstehen automatisch eine Reihe von Kopien. Manche dieser Kopien werden auch vom Computer oder Gerät des Nutzers in einem Zwischenspeicher oder im Arbeitsspeicher erzeugt. Auch wenn diese nach der Nutzung, spätestens nach einem Neustart, wieder gelöscht werden, handelt es sich aus urheberrechtlicher Sicht um Vervielfältigungen. Diese sind nur dann erlaubt, wenn man eine Erlaubnis vom Anbieter selbst hat oder es eine gesetzliche Gestattung gibt. Solche gesetzlichen Gestattungen werden im Urheberrecht „Schrankenbestimmungen“ genannt.
Auch Streaming-Konsum kann verboten sein
Klar ist, dass rechtmäßig in das Internet gestellte Inhalte per Streaming auf dem eigenen Rechner angeschaut werden dürfen. Sich die Tagesschau in der ARD-Mediathek oder eine neue Folge „House of Cards“ auf Netflix anzusehen, ist natürlich in Ordnung. Bei Streams, die über Plattformen wie kinox.to abgerufen werden können, ist das aber im Zweifel nicht der Fall.
Es ist sicherlich kein Zufall, dass die Domains der Streaming-Anbieter, auf denen die neuesten Kinofilme umsonst zu finden sind, häufig in Tonga oder auf anderen Südseeinseln registriert sind. Mit Sicherheit ist davon auszugehen, dass die Betreiber der Portale nicht die für ein solches Angebot erforderlichen Rechte haben, es sich also um eine rechtswidrige Quelle handelt. Die Urteile gegen die Betreiber von kino.to, einem Vorgängerportal, sprechen hierbei für sich.
Der Europäische Gerichtshof entschied in einem ähnlichen Zusammenhang, dass auch die temporären Kopien, die während des Streamings auf dem Gerät des Nutzers entstehen, Urheberrechte verletzen können. In dem Fall ging es um Streaming-Boxen zum Anschluss an den Fernseher, die ausdrücklich zur Nutzung kostenloser, rechtswidriger Quellen dienen sollten. Es sei deren Käufern offensichtlich gewesen, dass sie illegale Angebote nutzten, um sich Bezahlangebote zu sparen. Die beim Streaming anfallenden Kopien schadeten somit den Rechteinhabern, auch die Nutzer solcher Angebote verletzten daher Urheberrechte. Eine andere Frage ist es, wie leicht entsprechende Rechtsverstöße tatsächlich verfolgt werden können. Normalerweise können Außenstehende beim Streaming – anders als etwa bei Filesharing-Diensten – nicht erkennen, wer einen bestimmten Inhalt abruft.
Wie findige Rechtsanwälte die Unsicherheit vieler Nutzer in Bezug auf Streaming-Portale ausnutzen, zeigten dagegen Ende 2013 verschickte Abmahnungen für das Anschauen von Videos auf dem Portal „Redtube”. Nutzern wurde vorgeworfen, mit dem Abspielen von Porno-Clips per Streaming Urheberrechte verletzt zu haben. Wie Gerichte später feststellten, waren die Abmahnungen jedoch unberechtigt. Für die beteiligte, heute nicht mehr existente Kanzlei ging die Sache nach hinten los.
Doch Vorsicht: Manche Programme sehen auf den ersten Blick zwar nach Streaming aus, im Hintergrund findet aber Filesharing statt. Bekannt geworden ist in diesem Bereich die Software „Popcorn Time“. Da die Zuschauer eines Films diesen – wie bei anderen Filesharing-Diensten auch – gleichzeitig öffentlich anbieten, müssen Nutzer des Programms mit Abmahnungen rechnen. Denn Filme öffentlich zur Nutzung anzubieten, sei es als Download, sei es als Stream, ist in keinem Fall erlaubt, wenn man nicht die nötigen Rechte dafür erworben hat.
Fazit: Streaming und Urheberrecht
Wer illegale Streaming-Quellen nutzt, um sich die neuesten Kinofilme, Serien oder andere Inhalte kostenlos anzusehen, kann auch als bloßer Zuschauer Urheberrechte verletzen. In der Praxis besteht beim reinen Abruf per Stream selten ein Risiko, dafür belangt zu werden. Allerdings sprechen auch andere Gründe gegen die Nutzung illegaler Streaming-Portale. Einer davon liegt darin, dass auf solchen Websites häufig Schadsoftware lauert, beispielsweise getarnt als Aktualisierung oder Erweiterung installierter Programme. Ohnehin sind viele Filme und Serien bei legalen Streaming-Anbietern ohne Probleme zu haben.
Abgreifen und Speichern von Video-Streams
Wer hat das noch nicht erlebt: Man hat ein besonders gutes Video bei YouTube oder einem ähnlichen kostenlosen Dienst gefunden. Deshalb möchte man es auch später noch ansehen können, wenn man gerade nicht online ist oder das Video schon wieder von der Webseite verschwunden ist. Normalerweise sind die Videos nur zum Streaming gedacht, also zum direkten Anschauen im Browser. Ein Herunterladen ist nicht vorgesehen.
Dennoch gibt es viele frei verfügbare Programme, mit denen es relativ einfach ist, zum Streaming angebotene Videos herunterzuladen. Manche sind als Erweiterungen direkt im Browser eingeklinkt, andere funktionieren über den Aufruf einer Website. Technisch gibt es also keine Schwierigkeiten, aber ist so etwas rechtlich gesehen in Ordnung?
Verbot per Kleingedrucktem?
Möglich sind rechtliche Einschränkungen entweder durch die Betreiber der Video-Portale oder durch gesetzliche Regelungen. Im Kleingedruckten der meisten Video-Portale (den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, AGB, oder „Nutzungsbedingungen“) findet sich zum Thema Speicherung von Streams häufig keine klare Aussage. Teilweise wird zwar deutlich, dass Speichern nicht erlaubt sein soll, etwa bei YouTubes Nutzungsbedingungen unter 6.1 Buchstabe K (Stand Juni 2017). Diese Bedingungen können aber nur wirksam werden, wenn man sie vor dem Download wahrnehmen konnte und sie akzeptiert hat.
Das betrifft jedoch nur registrierte Nutzer, die durch ihre Anmeldung den AGB zugestimmt haben. Bei den meisten kostenlosen Portalen kann man Videos anschauen und abspeichern, ohne sich zu registrieren oder anzumelden. Ohne Mitgliedschaft über Benutzerkonten kann man dann in der Regel nicht wirksam durch die AGB eines Video-Portals eingeschränkt werden.
Abgreifen als Privatkopie
Die so genannte „Privatkopieschranke“ erlaubt es, zu rein privaten Zwecken Kopien von geschützten Werken zu machen. Das Werk ist in diesem Fall das gestreamte Video, die Kopie ist die mittels Speicherprogramm oder Browser-Erweiterung erstellte Datei auf dem heimischen Rechner. Generell gilt diese Nutzungsfreiheit also auch für das Abspeichern von Video-Streams. Das gleiche gilt für die Umwandlung der Video-Tonspur in eine MP3-Datei für den rein privaten Gebrauch.
Die Ausnahmeregelung zur Privatkopie gilt aber nicht uneingeschränkt. Privatkopien sind nicht gestattet, wenn für die Kopie eine „wirksame technische Schutzmaßnahme“ umgangen wird. Nicht erlaubt ist der Download demnach, wenn ein Streamingdienst einen Kopierschutz verwendet, wie es vor allem bei den Abo-Diensten für Kinofilme und Serien der Fall ist. Diese bieten aber zum Teil auch eigene Funktionen, um Videos während der Abolaufzeit zum Offline-Ansehen zu sichern. Ebenfalls keine zulässige Privatkopie ist es, wenn die Kopiervorlage (also das auf der Plattform eingestellte Video) „offensichtlich rechtswidrig“ ins Netz gestellt wurde. Das bedeutet: Wenn es für mich eindeutig und unzweifelhaft erkennbar ist, dass das jeweilige Video rechtswidrig bei YouTube und Co. eingestellt wurde, darf ich keine Kopie für meine private Sammlung machen.
Was ist offensichtlich?
„Offensichtlich“ bedeutet so etwas wie: Auf den ersten Blick, ohne jeden Zweifel. Das heißt vor allem, dass die Nutzer keine Recherchen über die Rechtslage anstellen oder gar einen Anwalt mit der Prüfung beauftragen müssen. Zwar mögen bei Video-Plattformen allerhand Inhalte rechtswidrig eingestellt werden. In der Regel ist das aber für den Endnutzer nicht erkennbar. Das gilt auch für Ausschnitte aus Fernsehsendungen oder sogar Musikvideos. Vor allem von YouTube ist bekannt, dass das Portal mit einer Vielzahl von Rechteinhabern (von Sendeunternehmen über Verwertungsgesellschaften bis hin zu Plattenlabels oder Filmunternehmen) Verträge geschlossen hat. Diese erlauben es etwa YouTube-Nutzern, selbst gemachte Videos, die Musik enthalten, auf die Plattform zu stellen. Welche Verträge über welche Inhalte gelten und welche Laufzeit sie haben, ist nicht allgemein bekannt. Google und die Rechteinhaber machen Einzelheiten über solche Deals nicht öffentlich.
Hinzu kommt, dass viele Rechteinhaber Video-Plattformen als Werbemittel verwenden und ihre Inhalte selbst dort einstellen. Diese Inhalte sind dann weder rechtswidrig noch offensichtlich rechtswidrig auf dem Portal gelandet. Weiterhin ist bekannt, dass die Anbieter der Video-Plattformen selbst nach rechtswidrigen Inhalten suchen und sie – ggf. auf Hinweis des Rechteinhabers – entfernen. Als Nutzer kann man also davon ausgehen, dass Videos auf solchen Plattformen außer in extremen Sonderfällen nicht „offensichtlich“ rechtswidrig eingestellt wurden.
Solche Sonderfälle können zum Beispiel bei ganzen Filmen vorliegen: Mit Sicherheit hat kein Filmstudio YouTube gestattet, dass dort die neuesten Blockbuster aus Hollywood eingestellt werden. Aber solche Inhalte werden auf Video-Plattformen in der Regel auch nicht zu finden sein, schon weil die Plattformbetreiber das nicht zulassen und solche Inhalte ggf. löschen.
Dateien online stellen verboten
In keinem Fall ist es aber erlaubt, heruntergeladene Video-Streams, für die man nicht die Rechte hat, anschließend für den Rest der Welt per Filesharing oder auf der eigenen Website zum Download anzubieten. Aus rechtlicher Sicht macht es einen wesentlichen Unterschied, ob man einen Film aus dem Netz abruft oder ob man einen Film anderen online zur Verfügung stellt. Geschützte Inhalte online zu stellen (und damit „öffentlich zugänglich zu machen“) ist nach dem Urheberrechtsgesetz keine private Nutzung und damit verboten, wenn man nicht gerade die Zustimmung des Rechteinhabers hierfür hat.
Das gilt unabhängig davon, ob der Anbieter kommerzielle Ziele verfolgt, was bei Privatpersonen wohl selten der Fall ist, oder nicht. Es ist also in diesem Zusammenhang unerheblich, ob für die Downloads Geld verlangt oder mit auf der Seite geschalteter Online-Werbung Geld verdient wird oder keinerlei finanzielle Interessen im Vordergrund stehen.
Bei Filesharing-Diensten droht zudem eine weitere Gefahr. Sie werden von einigen Rechteinhabern (vor allem der Musik-, Film- und Gamesindustrie) systematisch nach Rechtsverletzungen durchsucht, massenhaft Abmahnungen werden verschickt. Da es effektive Verfahren gibt, vermeintlich anonyme Nutzer oder zumindest den Anschlussinhaber zu identifizieren, ist die Wahrscheinlichkeit, für das Tauschen von Videos und Filmen mit erheblichen Kosten belangt zu werden, recht groß.
Darf ich Videos von YouTube und Co. auf meiner Website einbetten?
Wird ein Video per Embedding auf der eigenen Website eingebunden, wird es angezeigt, als sei es dort gespeichert. Tatsächlich wird das Video aber nicht kopiert, sondern es bleibt an der Originalquelle (der Video-Plattform) und wird von dort gestreamt. Es stellt sich die Frage, ob das Embedding rechtlich ohne weiteres erlaubt ist.
Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass das Einbetten nicht anders zu bewerten ist als ein Link. Das gilt sogar dann, wenn ein Zuschauer den Eindruck hat, das Video stamme von der Website, die es einbindet. Entscheidend ist, dass das Einbetten üblicherweise gar nicht in Urheberrechte eingreift. Stellt ein Rechteinhaber sein Video frei ins Netz, ist das Einbetten daher grundsätzlich unproblematisch, weil urheberrechtlich nicht relevant.
Doch auch hier gibt es Sonderfälle, wie weitere Grundsatzentscheidungen von Gerichten zeigen: Wurde das Video ohne Einverständnis des Rechteinhabers hochgeladen, kann nicht nur dieser Upload, sondern auch das Einbetten oder Verlinken unter Umständen Urheberrechte verletzen. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Einbettende wusste, dass das Video nicht legal online gestellt wurde. Bei Privatnutzern wird das in der Regel allerdings nicht der Fall sein. Zudem ist es für Rechteinhaber in der Regel vielversprechender, gegen die Videoplattform oder den ursprünglichen Uploader vorzugehen als gegen Website-Betreiber, die ein Video lediglich einbinden. Verschwindet das Video an der Quelle, ist schließlich auch kein Einbetten mehr möglich.
Dennoch gibt es somit auch beim Einbinden Haftungsrisiken. Ganz unabhängig vom Urheberrecht bestehen Risiken auch dann, wenn ein Video eindeutig rechtswidrige Inhalte hat, etwa bei strafbaren pornografischen Inhalten, gewaltverherrlichenden Videos oder der Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole. Auch solche Videos sollte man in der Regel weder verlinken noch einbetten.
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