Was muss ich beim Hochladen fremder Inhalte beachten?
Bei YouTube, MySpace & Co finden sich massenhaft Inhalte, die die Person, die sie ins Internet gestellt hat, nicht selbst geschaffen hat. Geschützte „Inhalte“ (genauer: Werke) sind im urheberrechtlichen Sinne Musikstücke, Filme, Texte, Fernsehsendungen, Computerprogramme, Grafiken und vieles mehr.
Wer solche fremden Inhalte nutzt, sollte sich bewusst sein, dass das Urheberrecht hierfür strenge Regeln aufstellt. Zwar ist die Nutzung im privaten Bereich häufig auch ohne Zustimmung der Rechteinhaber erlaubt. Die sogenannte Privatkopieschranke gestattet es etwa, Fernsehsendungen aufzunehmen, CDs zu kopieren (sofern sie keinen Kopierschutz haben) oder sich Dokumente aus dem Internet herunterzuladen. Wer Privatkopien macht, darf sie aber nur im privaten Bereich nutzen, also im engeren Kreis von Freunden und Familie. Eine DVD gemeinsam mit Freunden anzusehen ist daher kein Problem. Seiner Schwester einen Sampler zusammenzustellen und zu Weihnachten zu schenken, auch nicht. Erlaubt ist auch, sich Videos bei YouTube anzusehen, unabhängig davon, ob sie rechtmäßig oder illegal auf der Videoplattform eingestellt wurden. Denn die bloße Ansicht eines Werkes ist (anders als unter Umständen ein Download) urheberrechtlich unproblematisch.
Erst fragen, dann online stellen!
Aufgezeichnete Fernsehsendungen bei YouTube hochzuladen ist dagegen ebenso verboten wie Musikdateien von einer CD oder aus dem Internet in einer Tauschbörse wie eDonkey zum Download bereitzustellen. Denn das sind keine zulässigen privaten Nutzungen, sondern „öffentliche Zugänglichmachungen“, die nur vornehmen darf, wer die erforderlichen Rechte hierfür hat. Das gilt selbst dann, wenn – wie bei der Nutzung von Web 2.0-Diensten und Tauschbörsen eigentlich immer – keinerlei kommerzielle Interessen verfolgt werden. Auch keinen Unterschied macht es, ob die fremden Inhalte ohnehin frei online zugänglich sind oder ob der Rechteinhaber (Anbieter oder Urheber) selbst kommerziell oder nicht-kommerziell tätig ist. Auch wenn es vielleicht nicht auf den ersten Blick einleuchtet: Einen Text von einer fremden Webseite auf die eigene zu stellen, bedarf in den weitaus meisten Fällen der Zustimmung des Autors. Wer auf den Text hinweisen will, sollte einen Hyperlink setzen, denn das ist keine Urheberrechtsverletzung. Auch wenn das Urheberrecht im Detail natürlich viel komplexer ist, gibt es eine einfache Regel, die fast immer zutrifft: Wer fremde Werke online stellen will, muss den Rechteinhaber fragen. Egal ob bei YouTube, Flickr, MySpace, StudiVZ, im Blog, Forum, Wiki oder in einer Tauschbörse. Wer keine Zustimmung erfragt, riskiert Abmahnungen, Klagen oder sogar strafrechtliche Verfolgung.
„Freie“ Inhalte
Netz sind allerdings auch viele Inhalte zu finden, deren Nutzung von den Urhebern gestattet wurde, ohne dass man noch einmal rückfragen muss. Solche Inhalte – es gibt Musik, Texte, Fotos und sogar ganze Filme – nennt man „Open Contents“ (oder „freie Inhalte“). Sie stehen unter einer freien Lizenz, was bedeutet, dass ihre Urheber sie allgemein zur Nutzung freigegeben haben. Ob ein Musikstück oder ein Foto unter einer solchen Lizenz steht, erkennt man oft am CC-Logo.
Ein Klick auf das Logo führt auf eine Webseite von Creative Commons, auf der in einfachen Worten erklärt wird, was man mit dem jeweiligen Inhalt machen darf und welche Regeln man dabei einhalten muss.
Eine weitere Möglichkeit an „freie Inhalte“ zu kommen sind z.B. lizenzfreie Bilddatenbanken wie www.pixelio.de oder www.photocase.com.