EU-Freizügigkeit
Wer Staatsangehörige/r eines EU-Staates ist, hat das Recht auf umfassende Freizügigkeit bezüglich der Einreise und des Aufenthaltes. Dafür benötigen Sie in den ersten drei Monaten Ihres Aufenthaltes nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kein Visum und keinen Aufenthaltstitel. Ein gültiger Reisepass oder Personalausweis genügt. Das gleiche gilt für Ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen.
Wenn Sie länger als drei Monate bleiben möchten, sind Sie freizügigkeitsberechtigt, wenn Sie in Deutschland
- ein
Arbeitnehmer sind oder eine Berufsausbildung absolvieren
- einen
Arbeitsplatz suchen (befristeter Zeitraum),
- als
selbstständig Erwerbstätiger arbeiten,
- als
Dienstleistungserbringer arbeiten oder Dienstleistungsempfänger aufhalten (zum Beispiel Studium)
- als
Familienangehörige/r eine/n Freizügigkeitsberechtigte/n begleiten,
- einfach
in Deutschland leben möchten und nachweisen können, dass Sie eine
Krankenversicherung und ausreichend Geld für Ihren Lebensunterhalt besitzen.
Mit einer Aufenthaltsanzeige nach § 5 Aufenthaltsgesetz können Sie der Ausländerbehörde anzeigen, welchen Freizügigkeitsgrund Ihr Aufenthalt hat.
Solange es keine Hinweise gibt, dass Sie sich unerlaubt in der Europäischen Union aufhalten, geht die Ausländerbehörde davon aus, dass eine Freizügigkeitsberechtigung vorliegt. Diese muss in der Regel nicht nachgewiesen werden. Als freizügigkeitsberechtigte Person unterliegen Sie jedoch - wie deutsche Staatsbürger auch - der Meldepflicht. Das bedeutet, Sie müssen innerhalb von 14 Tagen nach dem Einzug in Ihre Wohnung/Haus Ihren Wohnsitz bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes (Einwohnermeldeamt, Bürgerbüro) anmelden.
Familienangehörige
Freizügigkeitsberechtigt sind auch Familienangehörige (Ehegatten und Kinder bis zum 21. Lebensjahr). Sind Ihre Familienmitglieder nicht Staatsangehörige eines EU/EWR-Landes (sogenannte Drittstaatler/innen), brauchen sie für ihre Einreise eventuell ein Visum.
Für den Aufenthalt benötigen Familienangehörige die Drittstaatler sind eine Aufenthaltskarte.
Daueraufenthaltsrecht
Nach fünf Jahren ständig rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland, erhalten Sie als freizügigkeitsberechtigte Person ein Daueraufenthaltsrecht. Die Ausländerbehörde stellt Ihnen dafür eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht aus.