056 A Pfaffengasse, 1. Änderung und Erweiterung




Name

Bebauungsplan Nr. 056 A „Pfaffengasse, 1. Änderung und Erweiterung“ 

Anlass / Ziel

Am 27. Juli 2021 wurden die SchUM-Stätten in Speyer, Worms und Mainz in die Welterbeliste aufgenommen. Hierzu wurden für das Schutzgut der Welterbebereich und die zugehörige Pufferzone definiert.

Ziel der Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans ist, das Welterbe zu schützen, die langfristige bauliche Entwicklung zu steuern und störende Entwicklungen zu vermeiden.

Nach § 13 BauGB kann das vereinfachte Verfahren zur Anwendung kommen. Es handelt sich hier um die Änderung eines bestehenden Bebauungsplans. Der Zulässigkeitsmaßstab wird durch die Änderung nicht wesentlich verändert. In dem bislang nach § 34 BauGB zu beurteilenden Bereich zwischen Maximilianstraße und kleiner Pfaffengasse wird der bislang vorhandene Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert. Durch die Änderung des Bebauungsplans erfolgt keine Vorbereitung oder Begründung der Zulässigkeit von Vorhaben, die nach dem UVPG oder Landesrecht UVP-pflichtig sind. Ferner liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und Schutzzwecke von FFH-Gebieten oder Vogelschutzgebieten vor.

Damit sind insgesamt die Voraussetzungen zur Anwendung eines vereinfachten Verfahrens erfüllt.

Für die Aufstellung eines Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren gilt, dass von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs.1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden kann. Die Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichts sind entbehrlich.

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan.

Wesentliche Inhalte

a) Geltungsbereich entsprechend der Pufferzone ausweiten

Die Pufferzone soll unter anderem auch durch den Bebauungsplan gesichert werden. Für den nördlichen Bereich zwischen Kleiner Pfaffengasse und Maximilianstraße existiert kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Damit im Bebauungsplan getroffene Festsetzungen auch für diesen Bereich gelten, soll der Umgriff des Bebauungsplans 56 A entsprechend erweitert werden.

Südlich der Großen Pfaffengasse wird der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 056 weiterbestehen.

b) Art der baulichen Nutzung: Ausschluss störender Nutzungen aus dem MI (Vergnügungsstätten, Bordelle, Gartenbaubetriebe, Tankstellen)

Die Festsetzung des MI wird beibehalten. Nutzungen die das Welterbegebiet stören könnten, wie Vergnügungsstätten, Bordelle, sind bereits heute nicht möglich und werden auch im Änderungsplan wieder ausgeschlossen. Zusätzlich werden nun auch Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.

c) Baufenster im Welterbegebiet zurücknehmen

Die Baufenster, welche sich direkt im Welterbegebiet im Bereich der Synagoge befinden, werden durch die Denkmalpflegebehörden sehr kritisch gesehen. Die Kernzone muss unverbaubar sein. Da Neubauten zukünftig in diesem Bereich auch nicht stattfinden sollen, sind die Baufenster nicht mehr erforderlich, sie werden daher zurückgenommen. Der Bebauungsplan erlaubt weiterhin eine „Schließung“ des Hofs zum Museum Spira. Auch dieses Baufenster soll entfallen.

d) Sicherung der vorhandenen Struktur durch Beibehalten der vorhandenen Baufenster und der Festsetzung von Geschossen

Die Baufenster und die festgesetzten Geschosse orientieren sich bereits derzeit eng am Bestand. Zur Sicherung der vorhandenen Struktur wird dies auch weiterhin so gehandhabt. Auch im neu zu beplanenden Bereich wird so vorgegangen.

e) Sicherung von Freibereichen und Grünstrukturen

In vorhandenen Freibereichen werden zu deren Sicherung auch weiterhin keine Baurechte begründet. Die zum Erhalt festgesetzten Bäume werden übernommen bzw. ergänzt

 f) Beibehalten der gestalterischen Festsetzungen

Auch der Verweis auf die Altstadtsatzung hat sich in der Vergangenheit bewährt und wird daher wieder aufgenommen.

g) Nachrichtliche Übernahme

Folgendes soll nach § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich übernommen werden:

  • Übernahme von Welterbegebiet und Pufferzone,
  • Übernahme von Kulturdenkmälern und Denkmalzonen,
  • Übernahme der Grabungsschutzzone,
  • Übernahme der Altstadtsatzung und Werbesatzung,
  • Übernahme der Sondernutzungsverordnung.

Verfahrensstand

Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB.

Zeitraum der Beteiligung der Öffentlichkeit

Die Stadtverwaltung Speyer wird die Ziele und Zwecke der Planung und ihre voraussichtlichen Auswirkungen entsprechend § 3 Abs. 2 BauGB im Rahmen einer öffentlichen Ausstellung des Planentwurfes in der Zeit

vom 19.09.2022 bis einschließlich 21.10.2022

darlegen.

Der Planentwurf kann in der o. g. Zeit an der Informationstafel der Stadtverwaltung Speyer, Maximilianstraße 100, Erdgeschoss, sowie bei der Abteilung Stadtplanung, Maximilianstraße 100, 3. Obergeschoss, während der Dienststunden (von Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 12.00 und 14.00 bis 16.00 Uhr und Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr) sowie nach Vereinbarung eingesehen werden. Es besteht die Möglichkeit, Auskünfte und Informationen zu erhalten bzw. den Plan zu erörtern und sich auch zu äußern.

Auch unter der Telefonnummer 06232-142408, der Email Adresse: Stadtplanung@Stadt-Speyer.de oder der postalischen Adresse können die Unterlagen angefordert, Auskünfte erteilt und Fragen beantwortet werden.

Die postalische Adresse lautet: Stadt Speyer, Abteilung 520 Stadtplanung, Maximilianstraße 100, 67346 Speyer.

Sie können Stellungnahmen schriftlich (Adresse siehe oben), per Email (Adresse siehe oben) oder per Onlineformular jeweils unter Angabe von Namen und Adresse und vor Ort zur Niederschrift abgeben.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Einleitung einer Normenkontrolle unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die von der beantragenden Person/Einrichtung im Rahmen der förmlichen Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Hinweis zum Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des § 3 BauGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Buchst. e der Datenschutz-Grundverordnung und dem Landesdatenschutzgesetz (LDSG). Sofern Stellungnahmen ohne Absenderangaben abgegeben werden, wird den betreffenden Beteiligten das Ergebnis der Prüfung nicht mitgeteilt. Siehe auch Homepage der Stadt Speyer, Rubrik Datenschutz Informationen nach Art. 13 DSGVO | Stadt Speyer

 

Vorhandene Unterlagen zum Entwurf des Bebauungsplans  056 A  „Pfaffengasse, 1. Änderung und Erweiterung“ 


Bitte beachten Sie die innerhalb der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt enthaltenen Hinweise.