Fragen und Antworten zum neuen Hochschulstatistikgesetz
Diese Seite gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Novelle des Hochschulstatistikgesetzes. Alle von den Hochschulvertreterinnen und -vertretern gesammelten Fragen und mit dem Statistischen Bundesamt abgestimmten Antworten finden Sie im Bereich Downloads.
1. Warum gab es eine Gesetzesänderung?
Durch den Anstieg der Studierendenzahlen im zurückliegenden Jahrzehnt und dem wachsenden Bedarf an hochqualifizierten akademischen Fachkräften hat das Interesse an hochschulstatistischen Informationen und deren Bedeutung in der hochschulpolitischen und ökonomischen Steuerung und Planung zugenommen. „Differenzierte und belastbare statistische Ergebnisse sind dabei erforderlich für:
- die zukunftsorientierte Weiterentwicklung der Hochschulen
- fundierte Aussagen über Zugänge zum Studium, Studienerfolg und Studienabbrüche, die Steigerung der Leistung und Effizienz des Hochschulsystems
- die Sicherung von Lehre und Forschung an den Hochschulen auf einem qualitativ hohen Niveau
- fundierte Aussagen über die Bedeutung des Wirtschaftsfaktors Hochschule die Abschätzung des Angebots an Hochqualifizierten. (Bundesrat, 394/15, 2015, S. 12)
- die Abschätzung des Angebots an Hochqualifizierten (Bundesrat, 394/15, 2015, S. 12
Die Novellierung des Hochschulstatistikgesetzes (HStatG) soll dazu beitragen, die benötigten steuerungs- und planungsrelevanten Informationen – auch im zeitlichen Verlauf – zu erhalten.
2. Welche Informationen stehen zur Verfügung
- Die zentralen Informationen zur novellierten Gesetzgebung sind dem zum 1. März 2016 in Kraft getretenen Gesetzestext zu entnehmen.
- Zudem hat das Statistische Landesamt zusätzliche Informationen für alle bekannten Veränderungen, Anpassungen und Neuerungen aufbereitet. Eine Präsentation hierzu finden Sie im Bereich „Download“.
- Auch die jeweils aktuellen Schlüsselverzeichnisse und Datensatzbeschreibungen können Sie dem Downloadbereich entnehmen.
3. Wen betrifft das novellierte Hochschulstatistikgesetz?
- Bisherige Hochschulinstitutionen: Wie bisher betrifft das novellierte Gesetz alle Hochschulinstitutionen, die einen Studiengang oder Prüfungen im Hochschulwesen anbieten – also insbesondere Universitäten, Technische Universitäten, Universitätskliniken, Hochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, Technische Hochschulen, Kirchliche Hochschule, Hochschulen in freier oder privater Trägerschaft, Fachhochschulen, Prüfungsämter.
- Aufnahme neuer Institutionen: Neben den bisherigen Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Hochschulkliniken und Prüfungsämtern sind ab dem Berichtsjahr 2017 auch Berufsakademien verpflichtet, die im Gesetz festgelegten Merkmale zu melden.
- Erfassung aller Hochschulstandorte: Das Standortprinzip: Alle im Gesetz verankerten Studierenden-, Promovierenden- und Prüfungsstatistiken müssen für jeden Standort dem jeweiligen Bundesland gemeldet werden. Ein Standort wird darüber definiert, dass regelmäßig und dauerhaft Lehrveranstaltungen von mehr als 100 Semesterwochenstunden angeboten werden. Ist dies erfüllt, so ist dies ein meldepflichtiger Hochschulstandort. Die staatliche Anerkennung muss dabei nicht für den jeweiligen Standort vorliegen, jedoch für den Hauptsitz der Hochschule, der auch in anderen Bundesländern liegen kann. Mehrere Standorte innerhalb einer Stadt werden zu einem Standort zusammengefasst.
- Promovierende und Hochschulräte: Neben den Studierenden, Prüfungsteilnehmenden und dem Hochschulpersonal werden ab 2017 auch Daten zu Promovierenden und zu den Mitgliedern in den Hochschulräten erhoben.
4. Was bedeutet die Einführung einer Studienverlaufsstatistik?
- Datenspeicherung: Die Studienverlaufsstatistik sieht vor, ausgewählte Daten von Studierenden und Promovierenden im Längsschnitt, also im zeitlichen Verlauf, zu erfassen. Dazu werden die Daten von Studierenden semesterweise erhoben und auf einer zentralen Datenbank des Statistischen Bundesamtes für 18 Jahre gespeichert.
- Datenschutz: Um einen bestmöglichen Datenschutz zu gewährlisten, wird für jede/n Studierende/n zur Anonymisierung der Daten nach dem neusten Stand der Technik ein eindeutiges und nicht rückverfolgbares Pseudonym gebildet. Die gespeicherten Daten geben durch ein entsprechendes Geheimhaltungskonzept keinen Rückschluss auf Einzelpersonen. Die Bundesdatenschutzbeauftragte hat das Verfahren geprüft und dem zugestimmt.
- Meldung der Daten: Weiterhin melden die Hochschulen mit einem Standort in Rheinland-Pfalz (siehe Standortprinzip) dem Statistischen Landesamt in Bad Ems alle Daten für diesen Standort.