Im Jahr 2022 findet in Deutschland wieder ein Zensus statt. Um verlässliche Basiszahlen für Planungen zu haben, ist eine regelmäßige Bestandsaufnahme der Bevölkerungszahl notwendig. In erster Linie werden hierfür Daten aus Verwaltungsregistern genutzt, sodass die Mehrheit der Bevölkerung keine Auskunft leisten muss. Mit dem Zensus 2022 nimmt Deutschland an einer EU-weiten Zensusrunde teil, die seit 2011 alle zehn Jahre stattfinden soll. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde der anstehende Zensus in das Jahr 2022 verschoben. Alle Informationen zum Zensus gibt es im gemeinsamen Angebot der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder unter www.zensus2022.de.
Gebäude- und Wohnungszählung: Informationen zu Rückläufen, Erinnerungen und Mahnverfahren
Anfang August hat das Statistische Landesamt rund 80.000 Eigentümerinnen und Eigentümern ein Mahnschreiben zugestellt, von denen noch keine Rückmeldungen zur Gebäude- und Wohnungszählung vorlagen. Die Zahl der Datenmeldungen zur Gebäude- und Wohnungszählung ist in der Folge deutlich gestiegen. Stand 31. August liegen zu 96 Prozent der Objekte Meldungen vor. Es gehen auch sehr viele Daten von Eigentümerinnen und Eigentümern ein, denen noch kein Mahnschreiben zugestellt wurde, und die offenbar aufgrund der Medienberichterstattung ihre Meldungen abgegeben haben.
Die zweite Versandwelle des Mahnschreibens wird angesichts der hohen Rücklaufquote hinfällig. Der Aufwand für die vier ausstehenden Prozentpunkte stehe in keinem Verhältnis zu den zu erwartenden Qualitätsverbesserungen der Ergebnisse. Die Informationen zu den fehlenden Gebäuden und Wohnungen werden über statistische Verfahren ermittelt. Eine Methode ist die so genannte Imputation, bei der für ein fehlendes Objekt durchschnittliche Daten umliegender Wohnungen bzw. Wohngebäude herangezogen werden.
Das Statistische Landesamt dankt allen, die die Fragebogen online oder auf Papier ausgefüllt haben, für ihre Unterstützung und bittet alle, die noch nicht gemeldet haben, die Daten noch online zu übermitteln.
Die Fälle, wegen der sich Bürgerinnen und Bürger nach Versand der Mahnschreiben Anfang August an das Statistische Landesamt gewendet haben, lassen sich wie folgt kategorisieren. Die Auswertung basiert auf den Rückläufen zu 1,5 Millionen Vorgängen, hinter denen rund 1,3 Millionen Eigentümerinnen und Eigentümer stehen. Bei den noch ausstehenden Meldungen handelt es um Schätzungen auf Grundlage der derzeitigen Auswertung von E-Mails, Briefen und telefonischen Anfragen (Stand: 31. August 2022).
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Es wurden weder Erst- noch Erinnerungsschreiben zugestellt
Es kam vor, dass weder Erstanschreiben noch Erinnerungsbriefe zur Gebäude- und Wohnungszählung zugestellt wurden. Diese Fälle konzentrieren sich auf überwiegend auf das Gebiet eines Zustelldienstleisters im Norden des Landes. Von den nicht erfolgten Zustellungen waren teilweise ganze Straßenzüge betroffen, unter anderem in Koblenz und Andernach. So kamen beispielsweise in Andernach auf 9.155 versandte Schreiben 47 nicht zugestellte Briefe, in Koblenz waren es 58 auf 25.606. Das entspricht einer Fehlzustellquote von 0,5 bzw. 0,2 Prozent. Außerhalb des Zustellgebiets dieses Anbieters lag die Quote mit 0,02 Prozent im Bereich des Erwartbaren.
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Die Meldung und der Versand der Mahnschreiben haben sich überschnitten
Der Versand der insgesamt rund 150.000 Mahnschreiben brauchte einen gewissen Vorlauf. Dadurch erhielten in der ersten Mahnwelle rund 4.500 Eigentümerinnen und Eigentümer ein Mahnschreiben, die die Daten kurz vor Versand der Schreiben gemeldet hatten. Insbesondere Meldungen per Papierfragebogen waren hiervon betroffen, weil Postversand und Digitalisierung der Bögen beim externen Dienstleister mitunter einige Tage in Anspruch nehmen.
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Eigentümerinnen und Eigentümer haben nicht für alle Objekte gemeldet
Einige Eigentümerinnen und Eigentümer hatten beim Erstanschreiben bzw. beim Erinnerungsschreiben übersehen, dass sie um Meldung für mehrere Wohnungen bzw. Gebäude gebeten wurden. In rund 5.500 Fällen wurde daher nur für ein Objekt gemeldet und die Betroffenen erhielten für die weiteren noch ausstehenden Objekte ein Mahnschreiben.
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Hausnummernzusätze
In den Adressdaten, die das Statistische Landesamt von den Grundsteuerstellen, dem Liegenschaftskataster des Landesamtes für Vermessung und Geobasisinformation sowie vom Landesamt für Steuern bezogen hat, werden in einigen Fällen Hausnummern mit Zusätzen geführt, die nicht existieren (z.B. 10 c). In diesen Fällen sind die fehlerhaften Angaben im Fragebogen zu korrigieren. Das hat sich offenbar nicht allen Angeschriebenen erschlossen. Daher gibt es auch Fälle, in denen die Adressaten jetzt ein Mahnschreiben erhalten haben.
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Mehrfachanschreiben mit verschiedenen Namen
Es gab Fälle, in denen ein und dieselbe Person unter verschiedenen in den Registern hinterlegten Namen angeschrieben wurden und nur auf ein Anschreiben geantwortet haben (z.B. Franz Müller, Franz-Josef Müller). Offenkundige Fälle von identischen Personen wurden zwar im Vorfeld ausgesteuert, Zweifelsfälle blieben jedoch im Adressbestand. Wenn nur unter einem der angeschriebenen Namen geantwortet wurde, ging an den zweiten Namen ein Erinnerungs- und später das Mahnschreiben raus.
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Wie geht es jetzt weiter?
- In allen Fällen, in denen zu einer Wohnung oder einem Gebäude noch keine Meldung abgegeben wurde, sollte das so schnell wie möglich über das Online-Formular nachgeholt werden. Das Mahnschreiben enthält die erforderlichen Zugangsdaten.
- Melden sollten also alle, die bisher noch keine Meldung abgegeben haben, also auch diejenigen, die kein Erst- und Erinnerungsschreiben erhalten hatten. Außerdem müssen die Adressaten melden, die nur für eines von mehreren Objekten geantwortet haben.
- Auch in den Fällen von Hausnummernzusätzen muss noch einmal eine Meldung mit dem Hinweis abgegeben werden, dass dieses Gebäude nicht existiert. Wer mit verschiedenen Namen angeschrieben wurde, sollte das ebenfalls durch die Online-Meldung im entsprechenden Feld vermerken. Alle Meldungen führen automatisch dazu, dass das Mahnverfahren gestoppt wird.
- Da eine Konzentration der Fälle, in denen weder Erst- noch Erinnerungsschreiben zugestellt wurden, im Bezirk eines bestimmten Zustelldienstleisters festgestellt wurde, wird das Mahnverfahren für den gesamten Zustellbereich gestoppt. Wegen der Zustellprobleme können die Adressaten im Großraum Koblenz nur um freiwillige Meldungen gebeten werden.
- Die zweite Welle des Mahnverfahrens, die bislang rund 70.000 Schreiben umfasst, wird um den Zustellbezirk des besagten Dienstleisters bereinigt. Geprüft wird derzeit, ob ein einfaches Erinnerungsschreiben ohne Mahnbescheid versendet wird.
- Vor dem Versand der zweiten Welle von Mahnungen findet zudem noch einmal der auch schon bislang obligatorische Abgleich mit den zwischenzeitlich eingegangenen Meldungen statt. Die Adressen würden entsprechend ausgesteuert.
Organisation des Zensus 2022 in Rheinland-Pfalz
Die Erhebungen zum Zensus 2022 sind Aufgabe der Statistischen Landesämter und der Kommunen. Nachfolgend wird kurz beschrieben, wie der Zensus in Rheinland-Pfalz ablaufen wird und wer für welchen Erhebungsteil zuständig ist und in welchem Umfang Bürgerinnen und Bürger im Land direkt von den Erhebungen betroffen sind.
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Gebäude- und Wohnungszählung
Im Mai 2022 werden im Zuge einer Befragung von Immobilieneigentümer/ -innen und Immobilienverwalter/ -innen Strukturdaten zu sämtlichen bewohnten und leerstehenden Wohngebäuden und Wohnungen erfasst.
1. Für Gebäude mit Wohnraum sind dies unter anderem Angaben:
- zum Gebäudetyp und Baujahr
- zu den Eigentumsverhältnissen
- zur Heizungsart und zu den eingesetzten Energieträgern
- zur Zahl der Wohnungen im Gebäude
2. für Wohnungen sind dies unter anderem:
- die Art der Nutzung
- die Fläche der Wohnung
- die Zahl der Räume
- die Nettokaltmiete
Hierfür wird sich das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz postalisch an insgesamt rund 1,3 Millionen vorab recherchierte Immobilieneigentümer/ -innen und bzw. Verwalter/ -innen wenden. Diese sollen bevorzugt über einen Online-Fragebogen antworten. Sollte eine Online-Meldung der Angaben nicht möglich sein, kann alternativ ein Papierfragebogen ausgefüllt und zurückgesandt werden. Ein Papierfragebogen wird den Befragten im Rahmen eines Erinnerungsschreibens standardmäßig zugesandt, sodass keine individuelle Anforderung beim Statistischen Landesamt Rheinland-Pfalz notwendig ist.
Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht.
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Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis
In den Monaten Mai bis August 2022 findet eine Befragung von Bewohner/ -innen an nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Anschriften statt. Diese Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis dient zur Ermittlung realitätsgerechter Einwohnerzahlen. Zudem werden Informationen gewonnen, die nicht in Verwaltungsregistern verfügbar sind (z. B. Bildungsstand und Erwerbsbeteiligung).
Die Befragungen werden von den landesweit insgesamt 36 regionalen Erhebungsstellen organisiert, die bei den Landkreisen und den kreisfreien Städten eingerichtet sind. Die Erhebungsstellen entsenden für die Befragungen eigens geschulte und auf den Datenschutz verpflichtete Erhebungsbeauftragte. Die Datenerhebung erfolgt durch diese bei rund 390.000 in die Stichprobe einbezogenen Personen im Direktinterview. Fragen zum Bildungsstand, zur Erwerbstätigkeit und zu einer ggf. vorhandenen Migrationserfahrung können bequem per Online-Fragebogen beantwortet werden. Soweit dies nicht möglich ist, kann alternativ auch ein Papierfragebogen ausgefüllt werden.
Für diese Erhebung besteht Auskunftspflicht.
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Befragung in Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften
Wie die Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis dient auch die Befragung in Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften vordringlich zur Ermittlung realitätsgerechter Einwohnerzahlen. Hierfür werden in den Monaten Mai bis August 2022 sämtliche schätzungsweise etwa 15.000 Bewohner/ -innen der landesweit rund 260 Wohnheime (bspw. Studierenden- oder Arbeiterwohnheime) kontaktiert. Dies erfolgt durch auf den Datenschutz verpflichtete Erhebungsbeauftragte, die von den in den kreisfreien Städten und Landkreisen eingerichteten Erhebungsstellen für diese spezielle Aufgabe entsandt werden.
Die Erhebungsbeauftragten erheben lediglich einige Eckdaten (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, Familienstand, Wohnungsstatus und Anzahl der Personen im Haushalt) der Bewohner/ -innen im Direktinterview. In den landesweit rund 2.200 Gemeinschaftsunterkünften (hierzu zählen bspw. Justizvollzugsanstalten, Pflegeheime sowie Flüchtlingsunterkünfte) werden nicht die einzelnen Bewohner/ -innen sondern die jeweiligen Einrichtungsleitungen befragt. Diese übermitteln per Online-Erhebungsportal die Eckdaten zu den Bewohner/ -innen der Gemeinschaftsunterkunft.
Neben diesen Identifikationsmerkmalen werden an wenigen ausgewählten Wohnheimen, nicht allerdings an Gemeinschaftsunterkünften, zusätzliche Angaben zum Bildungsstand, zur Erwerbstätigkeit und zu einer ggf. vorhandenen Migrationserfahrung der jeweiligen Bewohner/ -innen erfragt. Diese Zusatzangaben können von den Betroffenen bequem per Online-Fragebogen, soweit dies nicht möglich ist, alternativ auch per Papierfragebogen unter Beratung der jeweils zuständigen Erhebungsbeauftragten übermittelt werden.
Für sämtliche Befragungen in Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften besteht Auskunftspflicht.
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Wiederholungsbefragung
Unmittelbar nach der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis und der Erhebung in Wohnheimen findet an wenigen zufällig ausgewählten Anschriften eine Kontrollerhebung statt, die sogenannte Wiederholungsbefragung. Diese nochmalige Befragung dient dazu, die Qualität der im Zensus ermittelten Einwohnerzahlen zu überprüfen. Diese Wiederholungsbefragung umfasst lediglich Angaben zu den Namen sowie dem Geburtsdatum, Geschlecht und Wohnungsstatus der Bewohner/ -innen und wird – wie auch die im Vorfeld stattgefundene Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis und die Erhebung in Wohnheimen – in Rheinland-Pfalz von den regionalen Erhebungsstellen der jeweils zuständigen Stadt- bzw. Kreisverwaltungen organisiert. Diese entsenden für diese Aufgabe nochmals eigens geschulte und auf den Datenschutz verpflichtete Erhebungsbeauftragte, um die Eckdaten der an diesen Anschriften Wohnenden zu erheben. Auch für diese Erhebung zur Qualitätsbewertung der Einwohnerzahlen besteht Auskunftspflicht.
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Kommunale Erhebungsstellen
Für die Organisation und Durchführung der Vor-Ort-Befragungen im Zensus 2022 werden von September 2021 an in den 36 Verwaltungen der kreisfreien Städte und Landkreise kommunale Erhebungsstellen eingerichtet. Diese nehmen unter der Fachaufsicht des Statistischen Landesamtes die ihnen per Landesgesetz übertragenen Aufgaben wahr. Durch Einrichtung dieser von den übrigen Verwaltungsstellen räumlich, organisatorisch und personell getrennten Erhebungsstellen in den 12 Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte und den 24 Kreisverwaltungen kann eine sachgerechte Aufgabenerledigung und ein wirtschaftlicher Betrieb bei effizienter personeller Auslastung erreicht werden.
Kontaktdaten der Kommunalen Erhebungsstellen
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Erhebungsbeauftragte
Die Direktbefragungen werden im Zensus von sogenannten Erhebungsbeauftragten wahrgenommen. Hierbei handelt es sich um öffentlich Bedienstete aus Bundes-, Landes- oder Kommunalverwaltungen bzw. um ehrenamtlich Tätige, die von den Erhebungsstellen eigens für die Wahrnehmung dieser Interviewertätigkeiten angeworben, bestellt, geschult und entsendet werden. Sämtliche Erhebungsbeauftragte werden vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und der sonstigen datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet.
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Finanzverwaltung befragt Wohneigentümer/-innen ebenfalls im Jahr 2022
Die Finanzämter erheben im Jahr 2022 bei allen Eigentümerinnen und Eigentümern von bebauten oder unbebauten Grundstücken Informationen zur Feststellung des Grundsteuerwertes (Feststellungserklärung). Diese Informationen sind Grundlage für die Grundsteuerreform. Wegen der pandemiebedingten Verschiebung des Zensus um ein Jahr sind Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer im Jahr 2022 gefordert, sowohl gegenüber den Finanzämtern als auch gegenüber der amtlichen Statistik Angaben zu machen. Die Parallelerhebung ist unvermeidlich, da unterschiedliche Merkmale erhoben werden und das Statistikgeheimnis wie auch das Steuergeheimnis eine zweckübergreifende Befragung und Nutzung der jeweils gemachten Angaben nicht zulassen. Der Schutz der Individualdaten hat für die amtliche Statistik wie für die Steuerverwaltung höchste Priorität.
Informationen zur Grundsteuerreform
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Vorbefragung zur Gebäude und Wohnungszählung bereits im Jahr 2021
Bereits im Herbst 2021 fand eine Vorbefragung zur Gebäude- und Wohnungszählung 2022 statt. Diese Befragung diente der Klärungen zu vorab aus Verwaltungsregistern ermittelten Auskunftspflichtigen. Dadurch soll eine reibungslose Durchführung der zum Zensusstichtag geplanten landesweit flächendeckenden Erhebung der Gebäude- und Wohnungsbestände ermöglicht werden.
Das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz hatte für die Vorbefragung zur Gebäude- und Wohnungszählung rund 300.000 potenzielle Immobilieneigentümer/ -innen und Immobilienverwalter/ -innen postalisch angeschrieben.