Pflichtvorsorge bei
Angebotsvorsorge bei
Pflichtvorsorge bei nicht gezielten Tätigkeiten
Pflichtvorsorge bei
Angebotsvorsorge bei
Pflichtvorsorge bei
Angebotsvorsorge bei
Gemäß § 5a der ArbMedVV hat der Arbeitgeber über die Vorschriften des Anhangs hinaus den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen, es sei denn, aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
Die Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren müssen gesondert betrachtet werden, da sie nicht unter den Anwendungsbereich der ArbMedVV fallen. Außerdem sind die G-26-, G-30-und G-31-Untersuchungen weniger reine Vorsorge-, sondern in erster Linie Eignungsuntersuchungen. Die Pflicht, die körperliche Eignung von Atemschutzgeräteträgern, Tauchern und Ausbildern in Übungsanlagen zur Brandbekämpfung im Rahmen einer jeweiligen arbeitsmedizinischen Untersuchung nach den DGUV Grundsätzen feststellen zu lassen, ergibt sich weiterhin aus der DGUV-Vorschrift 49 „Feuerwehren“.
Hier finden Sie ein Informationsblatt zu Eignungsuntersuchung von Feuerwehrangehörigen.
Praktika sind in vielerlei Hinsicht wertvoll. Zum einen dienen sie nicht selten einer guten Berufsfindung junger Menschen, zum anderen sind sie häufig essentieller Bestandteil einer Berufsausbildung. Nicht zuletzt stellen sie immer mehr auch eine nützliche Unterstützung für die Praktikumsgeber dar, indem sie dazu beitragen, künftige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu finden.