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Unfallkasse Rheinland-Pfalz | Lärmschutz

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Vorschriften zum Schutz vor Lärm und Vibration

Für Lärm und Vibrationen gelten Grenzwerte am Arbeitsplatz. Ziel der Verordnung ist, die Beschäftigten bei der Arbeit besser vor Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Lärm oder Vibrationen zu schützen. 

  • Untere Auslösewerte sind der Tages-Lärmexpositionspegel 80 dB(A) und der Spitzenschalldruckpegel 135 dB(C).
  • Obere Auslösewerte sind der Tages-Lärmexpositionspegel 85 dB(A) und der Spitzenschalldruckpegel 137 dB(C).

Bei Erreichen oder Überschreiten eines Auslösewertes muss der Arbeitgeber spezifische Maßnahmen zur Prävention ergreifen, zum Beispiel: Lärmminderungsprogramme, Bereitstellen von Gehörschutz und arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen. Die in der EG Richtlinie „Lärm“ zusätzlich vorgesehenen Expositionsgrenzwerte sind als maximal zulässiger Expositionswert bei einem Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) bzw. Spitzenschalldruckpegel 137 dB(C) umgesetzt. Die maximal zulässigen Expositionswerte müssen unter Berücksichtigung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes eingehalten werden.

Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für Vibrationen
1. Für Hand-Arm-Vibrationen beträgt

  • der Expositionsgrenzwert A(8) = 5 m/s2 und
  • der Auslösewert A(8) = 2,5 m/ s2 .

 2. Für Ganzkörper-Vibrationen beträgt

  • der Expositionsgrenzwert A(8) = 1,15 m/s2 in X- und Y-Richtung und A(8) = 0,8 m/s2 in Z-Richtung (senkrecht) und
  • der Auslösewert A(8) = 0,5 m/s2 .

Der Expositionsgrenzwert beschreibt, welcher Belastung der Beschäftigte maximal ausgesetzt sein darf. Der Auslösewert legt fest, ab welchem Belastungsniveau der Arbeitgeber Maßnahmen zur Prävention zu ergreifen bzw. anzubieten hat. Das betrifft zum Beispiel auch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen.

Bei der „Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung“ (kurz: LärmVibrationsArbSchV) handelt es sich um eine Verordnung nach §§ 18 und 19 Arbeitsschutzgesetz. Grundlage für die Verordnung sind die EG-Richtlinien Lärm (2003/10/EG) und Vibrationen (2002/44/EG).

Zunächst gibt es immer die Möglichkeit, die Lärmexposition mit technischen und baulichen Maßnahmen zu verringern. Ist dies aufgrund der Gegebenheiten nicht möglich, so kann der Arbeitgeber organisatorische Maßnahmen ergreifen, zum Beispiel indem er lärmintensive Arbeiten dann durchführen lässt, wenn nur wenige Mitarbeiter im Betrieb sind. Als letzte Möglichkeit bietet sich der Gehörschutz an.

In der Verordnung sind eine Reihe wirksamer Präventionsmaßnahmen aufgeführt, z. B.

  • alternative Arbeitsverfahren, welche die Exposition gegenüber Vibrationen verringern,
  • Auswahl und Einsatz neuer oder bereits vorhandener Arbeitsmittel, die nach ergonomischen Gesichtspunkten ausgelegt sind und unter Berücksichtigung der auszuführenden Tätigkeit möglichst geringe Vibrationen verursachen: beispielsweise schwingungsgedämpfte handgehaltene oder handgeführte Arbeitsmaschinen, welche die auf den Hand-Arm-Bereich übertragene Vibration verringern,
  • die Bereitstellung von Zusatzausrüstungen, welche die Gesundheitsgefährdung auf Grund von Vibrationen verringern, beispielsweise Sitze, die Ganzkörper-Vibrationen wirkungsvoll dämpfen.

Lärmschutz für den Musik- und Unterhaltungssektor

Mit der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 06.03.2007 wurden zwei europäische Arbeitsschutz-Richtlinien zu Lärm (2003/10/EG) und zu Vibrationen (2002/44/EG) in nationales Recht überführt. Sie gilt für alle Arbeitnehmer in der Bundesrepublik als maßgebliche Rechtsgrundlage und tritt für den Musik- und den Unterhaltungssektor ab 15. Februar 2008 in Kraft und ist damit rechtlich bindend. Das verspätete Inkrafttreten für den Musik- und Unterhaltungssektor hatte seinen Ursprung bereits in der EU-Richtlinie und basiert auf den Besonderheiten in diesem Bereich.

In der Verordnung sind Lärm-Durchschnittswerte und Lärm-Spitzenwerte angegeben. Bei Überschreiten der Durchschnittswerte oder des Spitzenwertes müssen Arbeitgeber Lärmschutzmaßnahmen treffen. Dabei differenziert die Verordnung jeweils zwischen einem unteren und einem oberen Auslösewert. Das Überschreiten dieser Werte macht unterschiedliche Maßnahmen erforderlich.Der untere Auslösewert beträgt bei der Durchschnittsbelastung 80 dB(A), bei der Spitzenbelastung 135 dB(C), der obere Auslösewert 85 dB(A) bzw. 137 dB(C).Diese Werte gelten absolut, also ohne Berücksichtigung eines gegebenenfalls getragenen Gehörschutzes.

Um eventuell notwendige Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter vor Lärmexposition einzuleiten, muss der Arbeitgeber zunächst eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen. Die Gefährdungsbeurteilung hat das Ziel festzustellen, ob eine Lärmbelastung im Sinne der Verordnung bei den Musikern, aber auch ggf. bei anderen Mitarbeitern (z. B. Chorsängern) vorliegt und ist vom Arbeitgeber zu dokumentieren. Sie muss Feststellungen über Art, Ausmaß und Dauer der Lärmbelastung aufweisen. In diesem Zusammenhang sind Schallpegelmessungen nach dem Stand der Technik unerlässlich. Diese Messungen dienen der Beantwortung der Frage, ob die genannten Grenzwerte überschritten und damit die in der Verordnung vorgesehenen Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Wie unter Punkt 1 dargestellt, ist die durchschnittliche Lärmbelastung – bezogen auf eine tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden - zu ermitteln. Da bei Orchestermusikern eine stark schwankende Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen vorliegt, ist es möglich, auch die durchschnittliche Lärmbelastung auf eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zu berechnen. Die hierzu notwendige Genehmigung der Unfallkasse als zuständige Behörde kann der Arbeitgeber bei uns beantragen. Wichtig bei diesem Antrag: Es muss eine Gefährdungsbeurteilung vorliegen, die im Regelfall auch Schallpegelmessungen beinhaltet. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann die Sicherheitsfachkraft und der Betriebsarzt den Arbeitgeber unterstützen. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Lärmbelastung ist ferner zu berücksichtigen, dass die Arbeitswoche eines Musikers neben Vorstellungen und Proben auch aus anderen Tätigkeiten wie z. B. dem häusliche Üben (mit deutlich geringerer Lärmbelastung) besteht. Das Überschreiten der in der Verordnung angeführten Spitzenwerte von 135 und 137 dB(C) ist nicht erlaubt.

Bei Überschreiten der unteren Auslösewerte, hat der Arbeitgeber zunächst die Pflicht die Arbeitnehmer über die möglichen Gefährdungen durch die Lärmbelastung zu informieren. Des Weiteren muss er einen individuellen Gehörschutz (Otoplastik), aber auch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anbieten sowie eine Gesundheitsakte führen.

Bei Überschreiten des oberen Auslösewertes sind regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (nach G20) bei den Arbeitnehmern sowie das Tragen des individuellen Gehörschutzes verpflichtend. Darüber hinaus, sind Lärmbereiche zu kennzeichnen und der Zugang zu beschränken.

Vorrangig hat der Arbeitgeber zu prüfen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Lärmexposition zu verringern oder zu vermeiden. Die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen und Vibrationen zählt beispielhafte Maßnahmen auf, die jedoch gerade im Musikbereich in der Anwendung zu Problemen führt. Um die Lärmbelastung bei Orchestermusiker/innen zu reduzieren, gibt es verschiedene Lösungsansätze. Lärmschutz an der Quelle, also die Schallimmissionen der Instrumente zu verringern, ist nur in begrenztem Umfang möglich, z. B. beim privaten Üben im häuslichen Umfeld. Bei der Schallausbreitung und der Einwirkung des Schalls auf die Musiker/innen gibt es Möglichkeiten von baulichen und raumakustischen Maßnahmen über organisatorische Vorkehrungen bis hin zur Verwendung von Gehörschutz. Nachfolgend einige Maßnahmen:

Räumliche Trennung
Eine Maßnahme besteht darin, die lauten Instrumente wie das Schlagzeug oder die Blechbläser räumlich von den anderen Instrumenten zu trennen. Das kann z. B. durch den Einbau von Podesten auch in bestehenden Proberäumen erfolgen. In Einzelfällen ist es auch möglich, neue Proberäume zu schaffen, bestehende zu vergrößern oder die bestehenden Räume akustisch zu verbessern.

Vergrößerung des Abstandes
Die Vergrößerung des Abstandes zwischen den einzelnen Musiker/innen zählt ebenfalls zu den einfach durchzuführenden Maßnahmen, wenn entsprechende Flächen zur Verfügung stehen. Vergrößert man den persönlichen Raum für die Musiker/innen von den mindestens geforderten 1,3 m2 auf 1,7 m2 oder sogar 2,0 m2 pro Person, so verbessert man die Bedingungen nachhaltig. Selbstverständlich sind bei der Raumbemessung die unterschiedlichen Instrumente zu berücksichtigen. In Orchestergräben bestehen im Regelfall keine Erweiterungsmöglichkeiten, so dass andere Maßnahmen zu treffen sind. Eine Überbauung des Orchestergrabens sollte, auch für einzelne Instrumente, nach Möglichkeit nicht vorgenommen werden.

Absorption des Schalls
Eine Verbesserung der Raumakustik und Schallpegelminderung erreicht man durch schallabsorbierende Wand- oder Deckenverkleidungen. Sie sind besonders in Räumen effektiv, in denen - im Unterschied zum Orchestergraben - der Direktschall – verursacht durch vorhandene große Reflexionsschallanteile - das größte Problem darstellt. Hier ist die Einbeziehung von erfahrenen Akustikern unumgänglich.

Abschirmung

Zwischen einzelnen Musiker/innen oder Musikgruppen können Schallschirme angebracht werden. Die Stellwände sollten mit Absorbern beschichtet sein und bis zum Boden reichen; im Sichtbereich können sie eventuell auch aus mikroperforierten Glas- oder Acrylglasplatten bestehen. Durch diese Maßnahmen kann der Schallpegel für die vorderen Musiker/innen um ca. 3 dB(A) gesenkt werden. In einzelnen Frequenzbändern des Hochtonbereiches beträgt die Dämmung bis zu 18 dB(A).
In engeren Räumen oder im Orchestergraben helfen Schallschutzschilder an den Rückenlehnen der Sitze. Teilweise sind auch Acrylglasplatten hinter den Köpfen stark beschallter Musiker/innen im Einsatz. Bei diesen an Stuhl oder Stuhllehne angebrachten Systemen besteht allerdings die Gefahr, dass Reflexionen die Lärmbelastung ungünstig beeinflussen.

Tontechnische Verstärkung
In großen Konzerträumen und bei Freilichtveranstaltungen hebt oftmals eine elektro-akustische Verstärkung den Pegel im Zuschauerraum. In diesen Fällen ist es nicht mehr notwendig, dass die Musiker/innen in voller Lautstärke spielen.

Veränderung der Sitzordnung im Orchester
Eine günstige Anordnung der einzelnen Instrumente unter Rücksichtnahme auf das Klangbild vermindert ebenfalls die Lärmbelastung. Einige Aufstellungen sind aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes zu vermeiden, z. B. ist eine zweireihige Aufstellung der Blechbläser/innen, aber auch die Aufstellung der Holzblasinstrumente vor den Blechbläser/innen, ungünstig.

Gestaltung der Dienstpläne
Bei der Gestaltung der Dienstpläne der Musiker/innen ist zu berücksichtigen, dass es ausreichende Erholungszeiten zwischen Aufführungen und Proben gibt, eventuell kann es dazu betriebsinterne Vereinbarungen geben, die sinnvoller Weise auch die sonstigen Lärmbeeinträchtigungen berücksichtigen.

Lärmindikatoren
Lautstärkeindikatoren
Durch die Verwendung von für alle sichtbar angebrachte Lautstärkeindikatoren (z. B. Lärmampel) können Musiker/innen, aber auch Dirigent/innen den Schallpegel im Raum jederzeit beurteilen.

Gehörschutz
Otoplastiken für Musiker/innen sind klanglich linear und verfälschen daher auch den Klangeindruck kaum. Durch die Maßanfertigung wird ein sehr hoher Tragekomfort erreicht. Während dieser Gehörschutz von Flötist/innen, Schlagzeuger/innen, Violinist/innen und Cellist/innen nach einer entsprechenden Gewöhnungszeit meistens ohne allzu große Probleme eingesetzt werden kann, haben Blasmusiker/innen hierdurch so genannte Okklusionseffekte. Hier können technische Veränderungen an den Ohrstöpseln zu einer Minderung dieser Okklusionseffekte führen. Das dumpfe Druckgefühl und die Veränderung der Klangwahrnehmung ist nach Adaption des in den Gehörgang reichenden Teils des Gehörschutzes nicht mehr so stark ausgeprägt.
Aber auch nicht individuell angepasster Gehörschutz (z. B. Gehörschutzstöpsel oder Bügelgehörschutz) kann man für kurze, laute Passagen verwenden und dann anschließend wieder entfernen (Knalleffekte, Paukenschlag).

Bei elektronisch verstärkten Musikaufführungen bieten sich Gehörschützer mit eingebauter elektronischer Schallübertragung an („In-Ear-Monitoring“). Hier sind pegelabhängige Schalldämmungen mit Spitzenbegrenzungen möglich.

Das Kapital eines Musikers ist u. a. sein einwandfrei funktionierendes Gehör. Der Arbeitgeber hat nach Lärm- und Vibrations-Verordnung die Verpflichtung, den Arbeitnehmer vor gehörschädigendem Schall zu schützen. Aber auch jeder einzelne Musiker hat eine Mitwirkungspflicht. Oft gehen Musiker mehreren Tätigkeiten (z. B. Einzelüben, Unterrichten, zusätzliche Auftritte...) nach, von deren Belastung der Arbeitgeber häufig keine genauen Kenntnisse haben kann. Für diesen Fall gibt es ein Auswahlprogramm als Hilfe für die Ermittlung der Belastung des Musikers und die richtige Auswahl des Gehörschutzes. Zu beziehen ist das Gehörschützer-Auswahlprogramm für Orchestermusiker kostenlos beim Institut für Arbeitsschutz, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Lärm- und Vibrationsarbeitsschutz-Verordnung sieht eine Unterweisung der Beschäftigten vor, die diese über die Gefahren der Lärmexposition informiert. Im Bereich der Theater und Orchester sollten zunächst mit dem Orchestervorstand und mit den Orchestermusikern, aber auch mit dem Chorvorstand und Chor, Gespräche über ggf. einzuführende Lärmschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der baulichen, organisatorischen und finanziellen Möglichkeiten des Betriebs geführt werden. In die Gespräche sind auch die anderen Mitarbeiter einzubeziehen, in deren Arbeitsbereich durch die Musik Lärmbelastungen entstehen, die zumindest die o. g. Gefährdungsbeurteilung erforderlich machen. Ein kontinuierlicher Austausch zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Gefährdungsbeurteilungen und möglicherweise erforderliche Maßnahmen ist empfehlenswert.
Sollten Sie zu den angesprochenen Themen noch Fragen haben, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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