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in der Verbandsgemeinde Wirges

Landesblindengeld, Landespflegegeld


Landesblindengeld, Landespflegegeld

Landesblindengeld

In Rheinland-Pfalz haben zivilblinde Menschen und Personen mit einer hochgradigen Sehbehinderung, die blinden Menschen gleichgestellt sind, zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen einen Anspruch auf Blindengeld. Das Landesblindengeld ist vorrangig gegenüber der Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Es findet seine Rechtsgrundlage in dem Landesblindengeldgesetz Rheinland-Pfalz (LBlindenG). 

 

Landespflegegeld

Schwerbehinderte Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (in der Regel der Wohnort) in Rheinland-Pfalz haben, haben zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen einen Anspruch auf Pflegegeld. Leistungen für den gleichen Zweck wie das Pflegegeld, insbesondere auch Leistungen der häuslichen Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), werden auf das Pflegegeld angerechnet. Das Pflegegeld hat seine Rechtsgrundlage in dem Landespflegegesetz Rheinland-Pfalz (LPflGG).
Der anspruchsberechtigte Personenkreis der schwerbehinderten Menschen ergibt sich aus § 2 LPflGG.


Anträge und Informationen erhalten Sie bei der Kreisverwaltung in 56410 Montabaur, Peter-Altmeier-Platz 1, 
   (0 26 02) 124-0.

Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung. 

https://lsjv.rlp.de/de/unsere-aufgaben/menschen-mit-behinderungen/leistungen-fuer-menschen-mit-behinderungen/landesblindengeldlandespflegegeld/