Fragen und Antworten zur Schulordnung für inklusiven Unterricht an öffentlichen Schulen (InSchO)
Alle Kinder werden zunächst an der zuständigen Grundschule des Schulbezirkes angemeldet. Eine Anmeldung ist nicht unmittelbar gleichzusetzen mit einer Einschulung. Wird ein sonderpädagogischer Förderbedarf vor der Einschulung festgestellt, ist die Zuweisung an eine Schwerpunkt- oder Förderschule möglich. Die Entscheidung über die Schulwahl haben nach wie vor die Eltern (vorbehaltloses Elternwahlrecht).
In Rheinland-Pfalz gibt es unterschiedliche Schulangebote: Regel- bzw. Schwerpunkt- und Förderschulen bilden das Fundament unseres inklusiven Bildungssystems.
Wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine Behinderung hat (zum Beispiel ein Rollstuhlfahrer oder eine Rollstuhlfahrerin), besucht diese bzw. dieser – wie alle anderen Kinder und Jugendlichen auch – die zuständige Grundschule vor Ort und danach ein Gymnasium, eine Realschule plus oder eine integrierte Gesamtschule.
Wenn Schülerinnen und Schüler ein besonderes sonderpädagogisches Bildungsangebot benötigen, können sie dieses an einer Schwerpunkt- oder Förderschule erhalten. Dafür wird zunächst der sonderpädagogische Förderbedarf festgestellt.
- Schwerpunktschulen sind Regelschulen mit einem erweiterten pädagogischen Auftrag. Hier findet inklusiver Unterricht statt. In den derzeit 306 Schwerpunktschulen werden Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen gemeinsam in einer Klasse unterrichtet, auch wenn sie nicht den Schulabschluss der besuchten Schulart anstreben.
- Außerdem gibt es in Rheinland-Pfalz 132 Förderschulen mit unterschiedlichen Förderschwerpunkten. An Förderschulen lernen ausschließlich Schülerinnen und Schüler, bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde und deren Eltern sich für diesen Förderort entschieden haben. Informationen zum Bildungsangebot der Förderschulen finden Sie hier.
Die Entscheidung, ob ein Kind am inklusiven Unterricht der Schwerpunktschule teilnimmt oder eine Förderschule besucht, treffen die Eltern.
Bei allen Förderschwerpunkten – mit Ausnahme des Förderschwerpunktes Lernen – ist eine sonderpädagogische Überprüfung vor Eintritt in die Grundschule nach wie vor regelhaft möglich.
Das Verfahren zur Feststellung des Förderschwerpunktes Lernen kann in der Einschulungsphase nur mit Zustimmung der Schulbehörde eingeleitet werden. So erhalten alle Kinder zunächst einmal ausreichend Gelegenheit, Schule kennenzulernen und in das schulische Lernen eingeführt zu werden.
In diesen beiden Klassenstufen kann ein Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfes nur in Ausnahmefällen erfolgen. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, entscheidet die Schulbehörde. Das gilt für alle Förderschwerpunkte.
Die Regelungen schaffen eine gesetzliche Verankerung der Förder- und Beratungszentren und eine Ausformulierung ihrer Aufgaben in Rheinland-Pfalz. Sie bieten darüber hinaus eine breitere Palette von Beratungs- und Unterstützungsangeboten an, die speziell auf die Bedürfnisse von Schulen und Eltern ausgerichtet sind. Dies schließt auch die Unterstützung bei der Erstellung individueller Förderpläne ein. Die FBZ arbeiten eng mit Regelschulen zusammen, um inklusiven Unterricht zu fördern und Lehrerinnen und Lehrer in der Umsetzung inklusiver Methoden zu unterstützen.
Für die Beratung und Unterstützung durch Förder- und Beratungszentren ist kein Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erforderlich.
Ja, nach der geltenden Schulordnung (InSchO) können Eltern und Schulen sonderpädagogische Beratung und Unterstützung in Anspruch nehmen, ohne dass zuvor ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt werden muss. Dies erleichtert den Zugang zu notwendigen Hilfen.
Der sonderpädagogische Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sprache wird auf zwei Jahre befristet.
Die Überprüfung des festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs in den Förderschwerpunkten ganzheitliche Entwicklung und Lernen erfolgt regelmäßig. Dies stellt sicher, dass die Unterstützung stets den aktuellen Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler entspricht oder ein Wechsel in den Regelunterricht ermöglicht werden kann. So wird der Förderbedarf ganzheitliche Entwicklung in Klasse 4 und Klasse 6 verpflichtend überprüft und der Förderschwerpunkt Lernen zum Halbjahr jährlich, ohne dass Eltern dafür einen Antrag stellen müssen.
Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung, die die 9. Klasse an Realschulen plus oder einer IGS besucht haben, setzen den inklusiven Unterricht, nach der 9. Klasse im Berufsvorbereitungsjahr (BVJ-I) fort, um ihre Fähigkeiten weiter zu fördern und auf den Übergang in die Berufswelt vorbereitet zu werden. Im Schuljahr 2025/2026 ist das landesweit an 26 Standorten an Berufsbildenden Schulen möglich. Grundsätzliches Ziel ist es, jungen Menschen die volle Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und eine angepasste Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen.
Eltern mit Behinderungen erhalten spezielle Unterstützung, um ihre Elternrechte voll wahrnehmen zu können. Dies schließt Kommunikationshilfen und angepasste Informationsformate ein, die ihnen helfen, aktiv am Schulgeschehen und an der Förderplanung für ihr Kind teilzunehmen.
Ja, Eltern haben das Recht, bei der Förderplanung ihres Kindes aktiv beteiligt zu werden. Sie sind auch in die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs einbezogen, was sicherstellt, dass ihre Perspektive und die Bedürfnisse des Kindes berücksichtigt werden. Die endgültigen Entscheidungen bei der Förderplanung trifft immer die Schule.
Der Nachteilsausgleich ist in der Schulordnung für den inklusiven Unterricht an öffentlichen Schulen fest verankert. Die Bestimmungen sorgen für für klare und verbindliche Grundlagen, damit alle betroffenen Schülerinnen und Schüler die notwendigen Hilfen erhalten, um ihre Leistungen angemessen zu zeigen.
In den Klassenstufen 1 bis 11 muss ein Nachteilsausgleich nicht beantragt werden. Bei Antritt einer Abschlussprüfung (z. B. des Abiturs) gelten besondere Bedingungen.
Ein Antrag mit ärztlicher Bescheinigung ist nur dann notwendig, wenn ein Nachteil geltend gemacht werden soll, den die Schule nicht erkennen kann. Jede Lehrkraft muss die möglichen Auswirkungen einer Behinderung beachten und die erforderlichen Maßnahmen des Nachteilsausgleichs gewähren. Alle in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte legen gemeinsam die Grundsätze für den Nachteilsausgleich fest.
Die Entscheidung über die erforderlichen Maßnahmen des Nachteilsausgleichs bei der Gestaltung des Unterrichts und bei der Leistungsfeststellung trifft die unterrichtende Lehrkraft auf der Grundlage, die durch die in der Klasse unterrichtenden Lehrer getroffen wurde.
Die genauen Verfahrensabläufe finden sie hier.
Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, die den inklusiven Unterricht besuchen, können den Abschluss der Schule erlangen, die sie besuchen (Berufsreife nach Klasse 9, Qualifizierter Sekundarabschluss nach Klasse 10).
Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen erwerben mit Ende der Klasse 9 den Abschluss der besonderen Form der Berufsreife im Förderschwerpunkt Lernen.
Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung erwerben mit Ende der Klasse 12 den Abschluss der besonderen Form der Berufsreife im Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung.
Je nach individuellem Leistungsvermögen ist ein Wechsel in einen höheren Bildungsgang und damit ein anderer Abschluss möglich. Darüber entscheidet die Klassenkonferenz des Schülers bzw. der Schülerin.