Waffen- und Messerverbot in Kaiserslautern

Gemäß § 1 der Landesverordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Teilen der Innenstadt von Kaiserslautern vom 12. Mai 2026 ist das Führen von Waffen und Messern auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und in einigen Gebäuden mit öffentlichem Verkehr in Kaiserslautern grundsätzlich verboten.

FAQs

Ziel ist es, die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger im öffentlichen Raum und das subjektive Sicherheitsgefühl der Bevölkerung durch die Ausweisung einer Verbotszone und erweiterter Kontrollbefugnisse von Polizei und kommunalem Vollzugsdienst weiter zu erhöhen.

Das Verbot gilt seit dem 28. Mai 2026.

Gebiet der Waffen- und Messerverbotszone in Kaiserslautern gemäß der Anlage zu § 1 der Verordnung.
Gebiet der Waffen- und Messerverbotszone in Kaiserslautern gemäß der Anlage zu § 1 der Verordnung.

Innerhalb der Waffen- und Messerverbotszone ist das Führen von Waffen und von Messern auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb des kartografisch dargestellten und beschriebenen Gebiets sowie in den ausgewiesenen Gebäuden mit öffentlichem Verkehr verboten. Das Verbot gilt für alle Personen, die sich innerhalb der Waffen- und Messerverbotszone auf den ausgewiesenen Flächen oder in den benannten Gebäuden aufhalten.

Die nachfolgende Straßenauflistung bildet die äußere Begrenzung des räumlichen Geltungsbereichs der Waffen- und Messerverbotszone in der Innenstadt von Kaiserslautern:

StraßennameRelevante Hausnummer(n)
Am Schmiedeturm1
Burgstraße40
Gaustraße1, 1a, 3, 5, 9, 11, 13, 15, 17, 19, 21, 27, 31, 33, 37
Eisenbahnstraße3a
Fackelrondell1
Fackelstraße1
Fackelwoogstraße2, 4, 6
Kaiser-Rudolf-Platz 
Kanalstraße1, 3, 5, 7
Kerststraße8,10,12,14,16
Königstraße13
Lauterstraße9, 17 
Löwenstraße6, 8
Ludwigstraße8, 16, 20, 22, 24, 26, 32, 32a, 36, 40, 42, 44, 44a
Mainzer Tor 1, 2, 3, 4
Mannheimer Straße1, 4, 6, 8 
Marktstraße41
Maxstraße18, 19
Mühlstraße1, 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17, 19, 21, 23, 25, 27, 29, 31, 33, 35, 37, 39, 41, 41a, 41b, 43, 45, 47, 51, 57
Münchstraße14
Richard-Wagner-Straße6
Riesenstraße1, 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15
Rummelstraße8, 10, 12, 14
Schoenstraße4, 6, 8, 9, 10, 11, 13, 15
Stiftsplatz5, 11
Wagnerstraße12, 14, 22
Willy-Brandt-Platz1, 4 - 5

Folgende, in der Karte farblich markierten, Gebäude mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 sind von dem Verbot des Führens von Waffen und Messern umfasst:

  • Einkaufszentrum „K in Lautern“, Fackelrondell 1, 67655 Kaiserslautern

  • Tiefgarage Stiftsplatz, Am Stiftsplatz, 67655 Kaiserslautern

  • Tiefgarage Pfalztheater, Martin-Luther-Straße, 67655 Kaiserslautern

  • Altstadtparkhaus, Salzstraße 7, 67657 Kaiserslautern

  • Sparkasse-Parkhaus, Am Altenhof 8, 67655 Kaiserslautern

  • Passage, Stiftsplatz 5, 67655 Kaiserslautern

Die Verordnung gilt unmittelbar aufgrund der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Rheinland-Pfalz, ohne dass die Waffen- und Messerverbotszone vor Ort kenntlich gemacht werden muss. Die räumliche Ausdehnung der Verbotszone lässt sich der Anlage zu § 1 der Verordnung entnehmen.

Zur Aufklärung und zur Stärkung des Sicherheitsgefühls werden an den Grenzen sowie auch innerhalb der Zone Hinweisschilder angebracht. Der abgebildete QR-Code enthält einen Link unmittelbar zu dieser Informationsseite.

Waffen im Sinne des Waffengesetzes, insbesondere Schuss-, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen.

Alle Messer, also auch solche, die dem alltäglichen Gebrauch (sog. Alltagsmesser), als Werkzeug (z. B. sog. Multitools) oder zu anderen Zwecken dienen, beispielsweise Küchen-, Taschen- und sonstige Gebrauchsmesser. Die Klingenlänge spielt keine Rolle.

Öffentliche Straßen, Wege und Plätze sind solche, auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet. Dazu gehören insbesondere Fahrbahnen, Radwege, Gehwege, Parkplätze, Spielplätze, Fußgängerunterführungen, Grünflächen und Parkanlagen.

Gebäude mit öffentlichem Verkehr sind grundsätzlich alle einem Hausrecht unterliegenden baulichen Anlagen, die allgemein zugänglich sind. Die vom Verbot erfassten Gebäude mit öffentlichem Verkehr sind in der Anlage zu § 1 sowohl kartografisch gekennzeichnet als auch namentlich aufgelistet.

Nein! Das Führen von Reizstoffsprühgeräten (sog. Pfeffersprays) innerhalb der Waffen- und Messerverbotszone ist verboten.

Handelsübliche Reizstoffsprühgeräte zur Tierabwehr (Tierabwehrsprays) sind, wenn sie als solche gekennzeichnet sind, rechtlich gesehen keine Waffen, da sie ihrem Wesen nach nicht dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG). Das Mitführen von solchen Reizstoffsprühgeräten zur Tierabwehr ist daher nicht verboten.

Nein! Liegt keine andere Ausnahme vor, ist das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (sog. SRS-Waffen) trotz Kleinem Waffenschein nicht gestattet und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Ausgenommen vom Verbot sind für das Führen von Waffen:

  • Inhaberinnen und Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, mit Ausnahme eines Kleinen Waffenscheins, wenn die Waffe im Umfang der entsprechenden Erlaubnis geführt wird,

  • Personen, die eine Waffe nach dem Waffengesetz nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördern, sofern der Transport der Waffe zu einem von ihrem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt,

  • Personen, die eine Waffe mit Zustimmung der Hausrechtsinhaberin oder des Hausrechtsinhabers im Hausrechtsbereich führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,

  • Personen, auf die das Waffengesetz nach § 55 Absatz 1 und 6 des Waffengesetzes in Verbindung mit § 5 der Landesverordnung zur Durchführung des Waffengesetzes sowie nach § 55 Absatz 2 und 3 und § 56 Waffengesetz keine Anwendung findet, soweit sie dienstlich tätig werden, in sonstiger Weise berechtigt sind oder die Waffe im Umfang der entsprechenden Erlaubnis geführt wird,

  • Rettungs- und Einsatzkräfte des Rettungsdienstes, der Feuerwehr und des Zivil-, Brand- und Katastrophenschutzes im Zusammenhang mit der Tätigkeit,

  • Personen, die im gewerblichen Geld- und Werttransport- oder Sicherheitsdienst tätig sind, wenn das Führen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit steht.

Ausgenommen vom Verbot sind für das Führen von Messern:

  • der Anlieferverkehr,

  • Gewerbetreibende, von ihnen Beauftragte und ihre Beschäftigten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,

  • Personen, die Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,

  • Personen, die ein Messer mit Zustimmung der Hausrechtsinhaberin oder des Hausrechtsinhabers im Hausrechtsbereich führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,

  • Personen, auf die das Waffengesetz nach § 55 Absatz 1 und 6 des Waffengesetzes in Verbindung mit § 5 der Landesverordnung zur Durchführung des Waffengesetzes sowie nach § 55 Absatz 2 und 3 und § 56 Waffengesetz keine Anwendung findet, soweit sie dienstlich tätig werden oder in sonstiger Weise berechtigt sind,

  • das gewerbliche Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen,

  • Rettungs- und Einsatzkräfte des Rettungsdienstes, der Feuerwehr und des Brand-, Katastrophen- und Zivilschutzes im Zusammenhang mit der Tätigkeit,

  • Beschäftigte von Pflege- und medizinischen Versorgungsdiensten, Ärztinnen und Ärzte sowie medizinische Hilfskräfte im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit,

  • Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd, der Fischerei oder der Ausübung des Sports führen,

  • Inhaberinnen und Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden, wenn das Führen des Messers im Zusammenhang damit steht,

  • Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem anerkannten Zweck führen.

  • Darüber hinaus kann die Stadt Kaiserslautern als zuständige Kreisordnungsbehörde für Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historische Darstellungen auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Führens von Waffen und Messern zulassen.

Eine Schusswaffe gilt als zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann. Sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird. Gleiches gilt für sonstige Waffen, die keine Schusswaffen sind.

Messer sind nicht zugriffsbereit, wenn sie nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden können.

Für den Transport von Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 zu § 1 Absatz 4 Waffengesetz und Messern mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) sowie feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 12 cm gilt § 42a Absatz 2 Nummer 2 Waffengesetz; erforderlich ist ein verschlossenes Behältnis.

Um einen „allgemein anerkannten Zweck“ annehmen zu können, ist ein hinreichend konkreter Anlass erforderlich, der einen klaren Rückschluss auf den Zweck des Führens zulässt. Dieser fehlt beispielsweise, wenn ein Messer unverschlossen und zugriffsbereit für einen Eventualfall geführt wird.

Das bloße Selbstverteidigungsinteresse stellt für sich genommen keinen allgemein anerkannten Zweck zum zugriffsbereiten Führen von Messern dar.

Die Polizei, aber auch die allgemeinen Ordnungsbehörden sind nach § 42c Waffengesetz befugt, zur Kontrolle der Waffen- und Messerverbote Personen kurzzeitig anzuhalten, zu befragen, mitgeführte Sachen in Augenschein zu nehmen und Personen zu durchsuchen. Die Kontrolle setzt keinen konkreten Verdacht oder Anlass voraus. Die Kontrollen müssen diskriminierungsfrei erfolgen; die Auswahl der kontrollierten Person anhand eines Merkmals im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Grundgesetzes ohne sachlichen, durch den Zweck der Maßnahme gerechtfertigten Grund, ist unzulässig.

Soweit keine Ausnahme vom Verbot des Führens von Waffen und Messern und somit ein Verstoß gegen die Verordnung vorliegt, können Waffen und Messer sichergestellt und nach § 54 WaffG eingezogen werden. Darüber hinaus können eine Anzeige wegen einer Ordnungswidrigkeit gefertigt und ein Bußgeld (Bußgeldrahmen bis zu 10.000 Euro) verhängt werden.