Regelungen Langholztransporte der Bundesländer
© Bundesarchiv | Thieme, Wolfgang | Februar 1983

Der Transport von Langholz erfordert aufgrund des zu transportierenden Gutes regelmäßig Ausnahmen von den zulässigen Maßen der StVZO und der StVO. Mehrere Länder haben hierzu durch aufeinander abgestimmte Landeserlasse pragmatische Lösungen für die Transportwirtschaft gefunden.
Fragen zu Regelungen Langtransporte in Hessen richten Sie bitte an das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum.
Das Saarland ist diesem Länderverbund beigetreten, indem die rheinland-pfälzischen Regelungen “Langtransporte” für das Saarland für anwendbar erklärt wurden.
Regelungen Langholztransporte anderer Bundesländer
Fragen zu Regelungen Langtransporte in Hessen richten Sie bitte an das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum.
Das Saarland ist diesem Länderverbund beigetreten, indem die rheinland-pfälzischen Regelungen “Langtransporte” für das Saarland für anwendbar erklärt wurden.
Großraum- und Schwertransporte
Die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz haben eine gemeinsame Festlegung über die räumlichen Geltungsbereiche von Dauererlaubnissen und -ausnahmegenehmigungen im Grenzbereich der Länder für die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten (GST) getroffen. Diese kann der Verwaltungsvorschrift des Landes Baden-Württemberg entnommen werden. Die betroffen Behörden in Rheinland-Pfalz wurden gebeten, spiegelbildlich zu verfahren. Eine parallele Regelung mit den Ländern Hessen, Nordrhein-Westfalen und Saarland besteht zur Zeit nicht.
Der Verfahrensablauf stellt eine Handreichung visuell dar.
Weitere Informationen zu Großraum- und Schwertransporte finden Sie auf der Seite des Landesbetrieb Mobilität unter https://lbm.rlp.de/themen/verkehrsrecht/grossraum-und-schwerverkehr.
Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Die aktuell in Rheinland-Pfalz landesweit geltenden allgemeinen Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gem. § 30 Abs. 3 StVO aufgrund besonderer Lagen finden Sie auf der Seite des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz.