Wenn weder die Einrichtung noch der Bestatter die Anzeige vornimmt, wenden Sie sich an das Standesamt der Gemeinde, Verbandsgemeinde bzw. Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich der Tod eingetreten ist.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Der Tod eines Menschen muss beim Standesamt angezeigt werden.
Anzeigepflichtige:
Die Anzeigepflicht trifft bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen den Träger der Einrichtung. Bei Sterbefällen außerhalb solcher Einrichtungen sind zur Anzeige eines Sterbefalles in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
Wenn weder die Einrichtung noch der Bestatter die Anzeige vornimmt, wenden Sie sich an das Standesamt der Gemeinde, Verbandsgemeinde bzw. Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich der Tod eingetreten ist.
Folgende Unterlagen des Verstorbenen werden benötigt:
Ausstellung von Urkunden:
Ein Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim zuständigen Standesamt anzuzeigen.
MdI