Nachfolgend erhalten Sie Informationen zu den Friedhöfen Ihrer zuständigen Gemeinde-, Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung oder Kirchengemeinde.
Friedhöfe sind Stätten der Erinnerung. Sie sind Orte der Ruhe und Besinnung und auch kulturgeschichtlich bedeutsam. Die Gemeinden haben im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung die Verpflichtung, für Ihre Einwohner Friedhöfe anzulegen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Auch Kirchen, Kirchengemeinden, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts können Friedhöfe errichten.
Grundsätzlich werden auf allen Friedhöfen sowohl Erdgräber für Sargbeisetzungen als auch Urnengräber angeboten. Beide lassen sich jeweils unterscheiden in Reihengräber mit fester Laufzeit, die nicht verlängert werden können und der Reihe nach belegt werden, und Wahlgräber (Standortwahl und Verlängerung möglich). Die Gemeinden müssen für ihre Einwohner Reihengräber zur Verfügung stellen. Ob Wahlgräber zur Verfügung gestellt werden, entscheidet die Kommune nach den örtlichen Gegebenheiten.
Auf vielen Friedhöfen werden inzwischen neue Grabformen ermöglicht, z.B. Baumgräber auf Friedhöfen oder in Ruhewäldern, Rasengräber, zum Teil als anonyme Gräber, gärtnerisch gepflegte Gräber, muslimische Grabfelder. Eine Verstreuung der Asche ist in Rheinland-Pfalz nicht möglich.
Nachfolgend erhalten Sie Informationen zu den Friedhöfen Ihrer zuständigen Gemeinde-, Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung oder Kirchengemeinde.
Bei Fragen zu einem Friedhof und den dort vorhandenen Grabformen wenden Sie sich bitte an die für den Friedhof zuständige Gemeinde-, Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung oder Kirchengemeinde. Die Friedhofssatzungen und die Satzungen der Gemeinden über die Friedhofsgebühren werden veröffentlicht und können in der Regel auf den Internetseiten der Gemeinden eingesehen werden.
Bei einem Todesfall ist durch die Angehörigen, in der Regel mit Hilfe eines Bestatters, Folgendes zu veranlassen:
Es fallen sowohl Gebühren für die Bestattung selbst als auch für die Grabstätte an, wenn diese sich auf einem kommunalen Friedhof befindet. Bei anderen Friedhofsträgern, z.B. Religionsgemeinschaften wird für die Grabstätte keine Gebühr, sondern ein Entgelt erhoben. Diese Gebühren/Entgelte werden auf der Grundlage der tatsächlich für den Friedhof entstehenden Kosten kalkuliert und können daher variieren. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Friedhofsverwaltung.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der für den Bestattungsort zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde (Verbandsgemeinde, große kreisangehörige Stadt oder kreisfreie Stadt) und der Friedhofsverwaltung des Bestattungsortes
Wenn eine Bestattung außerhalb von Rheinland-Pfalz gewünscht ist, wenden Sie sich auch an die dort zuständigen Behörden.
MSAGD
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