An die Wohngeldstelle Ihres Landkreises oder Ihrer Stadt.
Wenn das Einkommen Ihres privaten Haushalts nicht ausreicht, um selbst die Kosten für Ihren Wohnraum zu tragen, können Sie einen Rechtsanspruch auf Wohngeld haben. Wohngeld wird für Mieter als Mietzuschuss, für Inhaber von Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung) als Lastenzuschuss gewährt
Achtung:
Das Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Gezahlt wird ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.
Maßgebend für die Höhe des Wohngeldes sind die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, das Haushaltseinkommen und die Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung. Die wohngeldfähige Miete umfasst auch die kalten Betriebskosten (sog. Brutto-Kaltmiete), nicht jedoch Umlagen für Heizung und Warmwasser.
An die Wohngeldstelle Ihres Landkreises oder Ihrer Stadt.
Dem Antrag auf Wohngeld sollten folgenden Unterlagen beigefügt werden:
1. Nachweise über das Bruttoeinkommen aller zum Haushalt zählenden Personen
2. Nachweise über die Miete
3. Sonstige Nachweise soweit vorhanden:
4. Sonstige Nachweise soweit vorhanden:
Weitere Informationen über die von Ihnen zu erbringenden Nachweise zum Einkommen und zur Miete oder Belastung erhalten Sie bei Ihrer Wohngeldstelle.
Antragsformulare erhalten Sie bei Ihrer Wohngeldstelle oder abrufbar im Internet auf der Homepage des Ministeriums der Finanzen unter Service/Vordrucke in der Rubrik „Bauen und Wohnen“.
Ausführliche Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.
Ausgeschlossen von der Wohngeldzahlung sind Bezieherinnen und Bezieher von sogenannten Transferleistungen wie zum Beispiel Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II und XII (SGB II und XII), wenn bei deren Berechnung bereits Unterkunftskosten eingerechnet sind.