Die Praxis der Mess-Stipendien stößt bei manchen Menschen auf Unverständnis. Sie können nicht begreifen, dass es sinnvoll sein sollte, „Messen zu bestellen“, d. h. einem Priester Geld zu geben, damit er in eine Messfeier ein besonderes Anliegen des Bestellers einbezieht, z. B. eines Verstorbenen gedenkt. Man kann sie am besten mit einem Hinweis auf die Entstehung beantworten.
Für unser Bistum gilt darüber hinaus
Rechtsquellen
1. Codex Iuris Canonici (CIC), cann. 945 – 958 (HdR Nr. 4.137.1)
2. Diözesanbestimmungen über Mess-Intentionen, Mess-Stipendien und Mess-Stiftungen (KA 2000 Nr. 145; HdR Nr. 4137.2)
3. Ordnung über die Höhe der Mess-Stipendien und Stolgebühren (KA 2003 Nr. 194; HdR Nr. 725.7)
Stand: 03/2010