Bei aller Trennung ist es auch ein finanzielles Verhältnis

Kirche und Staat

  • Wofür bekommt die Kirche Geld vom Staat? Switch

    • Zum einen bekommen die Kirchen so genannte Staatsleistungen (Dotationen). Diese haben ihren Ursprung meist in historischen Verpflichtungen der deutschen Staaten gegenüber den Kirchen. Mit dem Reichsdeputationshauptschluss von 1803 beschlossen die deutschen Fürsten die Enteignung kirchlichen Vermögens. Dafür verpflichteten sie sich zum Beispiel zur Finanzierung der Seelsorger.
    • Etwas ganz anderes sind die öffentlichen Zuschüsse. Sie sind keine Staatsleistungen im beschriebenen Sinn, sondern Zahlungen des Staates zur Förderung eines bestimmten Zweckes, der im öffentlichen Interesse liegt, etwa im Betrieb eines Krankenhauses oder einer Kindertagesstätte.
  • Bei kirchlichen Kindergärten hat die Kirche das Sagen und die Kommunen dürfen zahlen. Gibt es wirklich kirchliche Einrichtungen, die überwiegend oder nur vom Staat finanziert werden? Warum? Switch

    • Das Bistum Trier stellte im Jahr 2013 ca. 35,5 Mio. € für die 526 katholischen Kindertageseinrichtungen aus Kirchensteuermitteln zur Verfügung.

    • Das Bistum erfüllt durch die Unterstützung von katholischen Kindertageseinrichtungen einen wichtigen pastoralen Auftrag zur Unterstützung von Kindern und Familien.

    • Die Erfüllung des Rechtsanspruches ist eine gesetzliche Verpflichtung der Kommunen. Das Bistum und die katholischen Betriebs- und Bauträger unterstützen die öffentliche Hand bei der Erfüllung dieser gesetzlichen Rechtsansprüche.

    In der Finanzierung der Kindertageseinrichtungen lassen sich vier Bereiche unterscheiden.

    • Die Finanzierung der Personalkosten
      Die Finanzierung der Personalkosten ist zum einen im rheinland-pfälzischen Kita-Gesetz geregelt. Je nach Angebot der Kindertageseinrichtung übernimmt der kath. Träger hierbei von 5 Prozent (Krippengruppen) bis 12,5 Prozent (Horte und Einrichtungen mit weniger als 15 Ganztagsplätzen) der Gesamtpersonalkosten. Diese Kosten erhält der Träger vom Bistum erstattet. In Folge der Umsetzung der Sparmaßnahmen 2003 gibt es in einer Reihe von Jugendamtsbezirken Verträge, die zur Sicherung der Betriebsträgerschaften zusätzliche Finanzierungsbeiträge der Kommunen vorsehen. Durchschnittlich beträgt der Personalkostenanteil 2013 der katholischen Träger 9,45 %, der komplett durch das Bistum finanziert wird.
      Für den saarländischen Teil gilt: Die Finanzierung der Personalkosten ist in der Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes (Ausführungs-VO SKBBG) geregelt. Ab dem Jahr 2013 ist der Trägeranteil auf 10 % der anerkennungsfähigen Personalkosten festgelegt. Hierbei handelt es sich um die Kosten für das pädagogische Personal und Hauswirtschaftskräfte inklusive der Personalnebenkosten.

    • Die Finanzierung der Sachkosten
      Nach dem Kita-Gesetz des Landes Rheinland-Pfalz sind die Sachkosten durch den Betriebsträger zu erbringen. Die Kommunen sollen sich im Rahmen ihrer Finanzkraft an den Sachkosten beteiligen. Seit den 1990er Jahren beteiligen sich bereits die Kommunen an den Sachkosten. Das Bistum stellt hierfür den katholischen Betriebsträgern 1.200 Euro pro Gruppe aus Kirchensteuermitteln zur Verfügung. Je nach Kostenstruktur der Einrichtung entspricht dies 15 bis 20 Prozent der Sachkosten. Die Ausfinanzierung der Sachkosten ist über vertragliche Absprachen mit den Kommunen sichergestellt. Auch die anderen freien Träger von Kindertageseinrichtungen erhalten seitens der Kommunen Zuschüsse zu den Sachkosten.
      Für den saarländischen Teil gilt: Nach der Ausführungs-VO SKBBG des Landes beteiligen sich die Kommunen in Höhe von 9 Prozent der anerkennungsfähigen Personalkosten an den Sachkosten der Kindertageseinrichtungen. Das Bistum stellt den Betriebsträgern der katholischen Kindertageseinrichtungen zur Finanzierung der Personal- und Sachkosten ein Budget zur Verfügung. Hierfür wurden im Jahr 2013 8,4 Millionen Euro für die katholischen Kindertageseinrichtungen im saarländischen Teil des Bistums zur Verfügung gestellt.

    • Die Finanzierung der Investitionskosten
      Die katholischen Kindertageseinrichtungen werden überwiegend in Gebäuden betrieben, die sich im Eigentum von Kirchengemeinden befinden. In einer zunehmenden Anzahl von Fällen sind Kommunen und kommunale Zweckverbände bereit, Kindergartenimmobilien in eigene Trägerschaft zu übernehmen. Die Gebäude werden dem Betriebsträger mietfrei zur Verfügung gestellt. An Investitionen in Kindergartengebäuden, die den Kirchengemeinden gehören, beteiligt sich die katholische Kirche mit bis zu 35 Prozent der Gesamtkosten. Auch diese Anteile werden durch das Bistum aus Kirchensteuermitteln zur Verfügung gestellt. Die Ausfinanzierung der Investitionen geschieht durch die öffentliche Hand. Je nach Verwendungszweck der Investition gibt es eine Mitfinanzierung von Kommune, Kreis, Land und Bund.

    • Die Finanzierung der Overheadkosten
      Um eine Kindertageseinrichtung führen zu können, braucht es neben den pädagogischen Fachkräften, den Hauswirtschafts- und Reinigungskräften eine Vielzahl von weiteren Dienstleistungen. Diese sind die Wahrnehmung der Trägeraufgaben, die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Personal- und Finanzverwaltung, die Qualitätssicherung und die pastorale Begleitung der katholischen Kindertageseinrichtungen. Diese Kosten trägt das Bistum zu 100 Prozent. Hierfür stellt das Bistum jährlich ca. 4.000 Euro pro Gruppe zur Verfügung.

    Fazit: In einer Gesamtschau aus diesen unterschiedlichen Bereichen ergibt sich eine kirchliche Beteiligung in Höhe von ca. 25 Prozent an den Gesamtkosten der 562 katholischen Kindertageseinrichtungen im rheinland-pfälzischen und im saarländischen Teil des Bistums Trier.

  • Wieso werden die Bischöfe vom Staat bezahlt? Switch

    • Durch den Reichsdeputationshauptschluß im Jahre 1803 wurden die geistlichen Fürstentümer größtenteils aufgelöst, um damit weltliche Fürsten zu entschädigen.
    • Der im Zuge der Säkularisierung / Enteignung von ehemaligen kaiserlichen Lehen vereinbarte Ausgleich ist insofern eine deutsche Besonderheit, als sich der Staat verpflichtete, künftig teilweise für die Gehälter der Geistlichen aufzukommen, und zwar ohne zeitliche Begrenzung.
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