Verbindliche Zusammenarbeit der Pfarreien in der Pfarreiengemeinschaft in Finanz-Sachen

Der Kirchengemeindeverband

Zur verbindlichen Kooperation in einer Pfarreiengemeinschaft wurde nach dem Strukturplan 2020 in jeder Pfarreiengemeinschaft ein Kirchengemeindeverband gebildet. Diese Einrichtung war bereits im geltenden Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG) als Möglichkeit vorgesehen; es handelt sich dabei um den Zusammenschluss von weiterhin rechtlich eigenständigen Kirchengemeinden (§ 1) zwecks Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben (§ 2).

Als solche gemeinsame Aufgaben gelten vor allem:

  • die Anstellung sämtlichen nichtpastoralen Personals (§ 2 Abs. 5) [mit Ausnahme des Personals der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Kirchengemeinden]
  • die Bereitstellung der Mittel für pastorale Vorhaben (§ 2 Abs. 2)
  • der Unterhalt der Dienstwohnungen der Geistlichen und der Diensträume (§ 2 Abs. 4)
  • die Vergabe der Mittel an die Kirchengemeinden für die Bewirtschaftung und für den Bauunterhalt der Gebäude (§ 2 Abs. 3).

Für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erhält der Kirchengemeindeverband zum einen vom Bistum aus Kirchensteuermitteln ein bestimmtes Budget, die sogenannten Schlüsselzuweisungen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 1). Zum anderen kann er aber auch aufgrund von Vereinbarungen mit den Kirchengemeinden (§ 2 Abs. 4: Kooperationsverträge) von diesen Zuweisungen verlangen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 2), um den Unterhalt der  Dienstwohnungen und Diensträume zu gewährleisten.

Die Verbandsvertretung

Das handelnde Organ des Kirchengemeindeverbandes ist die Verbandsvertretung (§ 3 Abs. 1). Sie besteht aus dem vom Bischof ernannten Vorsitzenden (einem im Kirchengemeindeverband tätigen Pfarrer (§ 4 Abs. 5)) und den Mitgliedern, die die Verwaltungsräte der angeschlossenen Kirchengemeinden nach einem bestimmten Schlüssel gewählt haben (§ 4 Abs. 2+4).

Um die Kooperation innerhalb des Kirchengemeindeverbandes und unter den zusammengeschlossenen Kirchengemeinden zu fördern, fasst die Verbandsvertretung ihre Beschlüsse mit einer qualifizierten Mehrheit (§ 7 Abs. 1+2). So soll einerseits verhindert werden, dass große Kirchengemeinden kleinere dominieren; andererseits sollen sich Kirchengemeinden, die schon bislang in einer Pfarreiengemeinschaft miteinander verbunden waren, nicht gegen andere Kirchengemeinden verschließen, mit denen sie erst jetzt in einer größeren Pfarreiengemeinschaft bzw. in einem Kirchengemeindeverband zusammenkommen.

Die Verbandsvertretung ist zuständig für die Aufstellung des Haushaltsplanes des Kirchengemeindeverbandes. Sie soll dabei die pastoralen Planungen des Pfarreienrates für die Pfarreiengemeinschaft berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 2). Aus diesem Grund hat die Verbandsvertretung bei der Aufstellung des Haushaltsplanes den Pfarreienrat zu hören (§ 10 Abs. 2).

Die Ordnung für den Kirchengemeindeverband - hier als pdf.

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