Ordnung für die Pfarrgemeinderäte und die Pfarreienräte im Bistum

Der Pfarrgemeinderat || Der Pfarreienrat

Hinführung

Die zur Zeit der Umsetzung des Strukturplans 2020 überarbeitete Ordnung für die Pfarrgemeinderäte und Pfarreienräte griff die Erfahrungen der Räte auf und versuchte, sie entsprechend den Herausforderungen der Jahre danach zu integrieren.

Verändert haben sich im Wesentlichen:

  • Die Gliederung der Ordnung unterscheidet klarer zwischen Pfarrgemeinderat und Pfarreienrat in einer Pfarreiengemeinschaft sowie dem Pfarrgemeinderat einer Pfarrei, die zu keiner Pfarreiengemeinschaft gehört.
  • Die Aufgabenprofile des Pfarrgemeinderates und des Pfarreienrates werden geschärft sowie die verbindliche Zusammenarbeit wird klarer benannt.
  • Die Mitgliedschaft der amtlichen Mitglieder ist entsprechend der Herausforderung der pastoralen Räume differenzierter zu gestalten.
  • Bei der Bildung des Pfarreienrates sind entsprechend der Situation vor Ort verschiedene Vorgehensweisen möglich.

So wird in den vorgelegten Ordnungen deutlich, dass der Pfarreienrat das pastorale Gremium sein soll, das die Grundlagen für die gesamte Pfarreiengemeinschaft legt. Die einzelnen Pfarrgemeinderäte vor Ort werden damit entlastet und können sich auf die konkreten Fragen der jeweiligen Pfarrei konzentrieren. Dieser Zielrichtung folgend und aufgrund der bisherigen guten Erfahrungen wird in der PGR-Wahl 2015 erstmals die Direktwahl des Pfarreienrates ermöglicht.

Auch für die Pfarrer, Kooperatoren, Diakone, Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten kommt es durch den Pfarreienrat zu einer Entlastung. Denn im Pfarreienrat sind sie alle vertreten. In den einzelnen Pfarrgemeinderäten kann per Delegation durch den Pfarrer eine arbeitsteilige Begleitung gewährleistet bleiben.

Die Ordnung für die Räte - hier als .pdf

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