Aufnahme von Flüchtlingen - Asylverfahren - Soziale Leistungen - Arbeitsmarkt & Integration

Weitere Basis-Informationen für die Flüchtlings-Arbeit

Aufnahme und Verteilung

Flüchtlinge, die es nach Deutschland geschafft haben, können in jeder Behörde einen Asylantrag stellen, auch bei der Polizei. Wenn sie einen Asylantrag gestellt haben, müssen sich die Flüchtlinge in eine zentrale Erstaufnahmeeinrichtung begeben, die nach dem Asylverfahrensgesetz von allen Bundesländern vorgehalten werden muss. Die Erstaufnahmeeinrichtung für Rheinland-Pfalz befindet sich in Trier (mit Außenstelle Ingelheim) und die für das Saarland in Lebach.

Es ist nicht sicher ob die Flüchtlinge tatsächlich dann auch in der Einrichtung bleiben können, in der sie zunächst angekommen sind. Die Verteilung  wird bundesweit über das sogenannte System „EASY“ verwaltet; darin wird zunächst geprüft , welche Erstaufnahmeeinrichtung zuständig ist, in die dann die Verteilung erfolgt.

  • Zuständigkeit / Aufnahmequoten / "Residenzpflicht" Switch

    Die Bestimmung der Zuständigkeit hängt zum einen ab von freien Plätzen in den Einrichtungen. Da jeder Erstaufnahmeeinrichtung eine Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zugeordnet ist, spielt außerdem eine Rolle, in welcher Außenstelle des Bundesamtes das Heimatland des Asylsuchenden bearbeitet wird; nicht jede Außenstelle bearbeitet nämlich jedes Herkunftsland.

    Darüber hinaus legen Aufnahmequoten für die einzelnen Bundesländer fest, welchen Anteil der bundesweit ankommenden Asylbewerber jedes Bundesland aufnehmen muss. Die Grundlage für die Länderverteilung bildet der sogenannte Königsteiner Schlüssel.  Er wird für jedes Jahr entsprechend der Steuereinnahmen und der Bevölkerungszahl der Länder berechnet.

    Die Asylsuchenden sind verpflichtet, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, bis über den Wohnort entschieden ist – und zwar im Rahmen des von den Bundesländern festgelegten „Zuweisungsverfahrens“ auf die Städte und Landkreise. In Rheinland Pfalz dauert der Aufenthalt in der Erstaufnahmeeinrichtung maximal drei Monate. Aus der saarländischen Landesaufnahmestelle Lebach werden derzeit nur Asylsuchende mit guten Anerkennungschancen verteilt.

  • Minderjährige / Wohnort / Wohnraum / Gemeinschaftsunterkünfte Switch

    Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge finden statt in Erstaufnahmeeinrichtungen zunächst Unterkunft in einem sogenannten Clearinghaus; dort wird ihre persönliche und gesundheitliche Situation geprüft. Danach werden sie in anerkannten Einrichtungen der Jugendhilfe untergebracht. In Rheinland-Pfalz ist das Jugendhilfezentrum Don Bosco, Helenenberg Träger des Clearinghauses; im Saarland ist es das Diakonische Werk an der Saar.

    Die dezentrale Wohnraumversorgung regelt sowohl im Saarland als auch in Rheinland-Pfalz das jeweils geltende Landesaufnahmegesetz. Wie die Verteilung auf die Bundesländer erfolgt auch die Verteilung auf die Kommunen in beiden Bundesländern nach Quoten. Städte und Kreise suchen dann nach verfügbarem Wohnraum; den müssen die die Asylsuchenden annehmen.

    So lange das Asylverfahren nicht positiv entschieden ist, haben Flüchtlinge somit weder eine Wahl bei der Suche des Wohnortes noch der Wohnung. Asylsuchende und Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung können sogar verpflichtet werden, für die Dauer ihres gesamten Asyl- oder Aufenthaltsverfahrens in Gemeinschaftsunterkünften zu leben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Asylverfahrensgesetz, in dem festgehalten ist (§ 53): „Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht mehr verpflichtet sind, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen.“

    Im Saarland müssen viele Asylsuchende und Geduldete dieser Verpflichtung nachkommen, da dort nur Flüchtlinge mit guten Anerkennungschancen verteilt werden. Alle anderen mit dem Status der Aufenthaltsgestattung oder Duldung müssen ohne absehbare zeitliche Perspektive auf dem Gelände der Landesaufnahmestelle Lebach bleiben.

    Asylsuchende, die auf die Städte und Kreise verteilt werden, werden derzeit meist noch in normalen Wohnungen untergebracht. Die sind allerdings meist nicht in einem guten Zustand;, oft kann nur Wohnraum angemietet werden, der unter marktüblichen Bedingungen nur schwer oder nicht zu vermieten wäre. Verschiedene Kommunen bringen Asylsuchende aber auch in Gemeinschaftsunterkünften unter; dort erfolgt eine enge Belegung und Küchen, Sanitäranlagen oder Waschmaschinen müssen gemeinschaftlich genutzt werden.

Das Asyl-Verfahren

Wer in Deutschland als Flüchtling „anerkannt“ werden oder Schutz erhalten möchte, stellt in der Regel einen „Asylantrag“. Flüchtlinge können auch einen „Antrag auf Abschiebeschutz“ bei der für sie örtlich zuständigen Ausländerbehörde stellen; das schließt eine „Anerkennung“ als Flüchtling aber aus.

Der Asylantrag ist eine mündliche oder schriftliche Äußerung, aus der hervorgeht, dass der Flüchtling Schutz vor politischer Verfolgung sucht. Der Antrag soll unmittelbar nach Grenzübertritt gestellt werden. Der Asylsuchende wird registriert: Fingerabdrücke, die Aufnahme der Personalien und die Abgabe von Pass und weiteren Dokumenten zur Identifizierung sind obligatorisch. Sehr wichtig: Es wird auch überprüft, ob der Flüchtling möglicherweise bereits in einem anderen europäischen Land registriert wurde (Eurodac-Abfrage). In der Erstaufnahmeeinrichtung, in der sich der Flüchtling zunächst aufhalten muss, wird auch eine ärztliche Untersuchung durchgeführt.

  • Zuständigkeiten / Das "Interview" Switch

    Für die Prüfung des Asylantrages ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig. Außenstellen dieser dem Innenministerium unterstellten Behörde befinden sich  in den Erstaufnahmeeinrichtungen.

    Das BAMF setzt unmittelbar nach der Asylantragstellung einen „Anhörungstermin“ fest. Die Flüchtlinge sprechen häufig vom „Interview“. Die Anhörung beinhaltet Fragen zu den Personalien, den Fluchtgründen und dem Fluchtweg. Im Rahmen der Anhörung ist es sehr wichtig, dass der Flüchtling möglichst umfassend und detailliert alle Umstände erläutert: Weshalb er aus dem Herkunftsland fliehen musste, warum er gegebenenfalls nicht in einem Drittland bleiben konnte, und wieso keine Rückkehrmöglichkeit besteht. Auch ist es hilfreich, Zeugen oder Beweismittel zu benennen.

    Das „Interview“ wird mit Hilfe von Dolmetschenden durchgeführt und protokolliert. Der Antragsteller (oder der von ihm beauftragte Rechtsanwalt) erhält später eine Kopie des Interviews. Es ist möglich, dass der Rechtsanwalt oder eine andere Vertrauensperson bei der Anhörung zugegen ist. Bezüglich der Vertrauensperson entscheidet aber letztendlich der anhörende Beamte. Nach Registrierung des Asylantrags erhält der Flüchtling dann die „Aufenthaltsgestattung“ als Aufenthaltstitel.

  • Bearbeitungs-Zeiten / Ablehnung / Rechtsweg ... Switch

    Die Bearbeitungszeiten, innerhalb derer eine Entscheidung im individuellen Asylverfahren getroffen wird, sind schwankend. Der Bescheid enthält entweder die Feststellung einer „Anerkennung“ (z.B. weil aufgrund politischer Überzeugungen Verfolgungsmaßnahmen drohen oder weil ein Abschiebungsverbot wegen der Gefahr von Folter oder Todesstrafe oder einer anderen erheblichen Gefährdung für das Leben des Betroffenen ausgesprochen wird).

    Wenn die Rechtskraft des Bescheides eingetreten ist, wendet sich der Flüchtling in diesen Fällen wegen Ausstellung der Aufenthaltsgenehmigung an die Ausländerbehörde. Wenn der Asylvortrag nicht überzeugt hat (dafür kann es verschiedene Gründe geben) oder wenn bereits in einem anderen europäischen Land ein Asylverfahren eingeleitet wurde, wird der Asylantrag abgelehnt.

    Ein Klageverfahren gegen die Ablehnung des Asylantrages wird beim zuständigen Verwaltungsgericht durchgeführt; für Rheinland-Pfalz ist das Verwaltungsgericht Trier zuständig, für das Saarland das Verwaltungsgericht Saarlouis.

    Das Asylverfahren kann unter Umständen mehrere Jahre andauern, je nachdem, welche juristischen Schritte eingeleitet werden und wie lange sich die Bearbeitungszeiten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie der Gerichte erstrecken.

Härtefallkommission

Die rechtliche Grundlage für die Härtefallkommissionen, die in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland eingerichtet worden sind, bildet der § 23a im AufenthG.

Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer, für die die drohende Abschiebung eine besondere Härte darstellen würde, können sich an die Härtefallkommission wenden. Hierunter sind nur solche Fälle zu verstehen, bei denen die Ausländerbehörde keine rechtliche Möglichkeit mehr hat, Aufenthalt zu gewähren.

Die Härtefallkommission prüft im Einzelfall, ob ein vollziehbar Ausreisepflichtiger aufgrund besonders dringender humanitärer oder persönlicher Gründe und der besonderen Härte der drohenden Abschiebung im Bundesgebiet bleiben darf.

  • Gründe für einen Härtefall Switch

    Hauptgründe für die Anrufung der Härtefallkommission mit Aussicht auf Erfolg sind neben der eingetretenen Integration – insbesondere bei den im Bundesgebiet geborenen oder aufgewachsenen Kindern – Erkrankungen (insbesondere psychische Erkrankung/Traumatisierung) oder Behinderungen, fehlende Existenzgrundlage im Heimatland und mangelhafte medizinische Versorgung im Heimatland etc.

  • Verfahren und Antragsstellung Switch

    Stellt die Kommission die Besonderheiten des Einzelfalls und die besondere Härte des Einzelfalls fest, kann sie sich über ein „Härtefallersuchen“ für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aussprechen. Entspricht das zuständige Ministerium als oberste Landesbehörde (in Rheinland-Pfalz das Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen sowie im Saarland das Ministerium für Inneres und Sport) diesem Ersuchen, wird die Ausländerbehörde angewiesen, eine Aufenthaltserlaubnis nach §23a AufenthG zu erteilen.

    Damit ein Antrag in der Kommission beraten werden kann, muss er über ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied in die Kommission eingebracht werden. Der berechtigte Personenkreis kann sich dazu schriftlich an eines der Mitglieder wenden. Wie Sie sich an die Mitglieder der Härtefallkommission wenden können, ist in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland unterschiedlich geregelt.

    In jedem Fall sollten Sie stets die Fachdienste der örtlichen Caritasverbände im Bistum Trier oder andere Beratungsstellen bzw. anwaltlichen Rat einbeziehen!

  • Regelung und Kontaktpersonen in Rheinland-Pfalz Switch

    In Rheinlandpfalz können Sie eines der Mitglieder direkt kontaktieren. Dazu hat die Härtefallkommission eine Adressdatei der Mitglieder zusammengestellt. Die Adressliste erfahren Sie unter folgendem Link.

    Die Mitglieder bzw. stellvertretenden Mitglieder aus dem kirchlichen Bereich und des Bistums Trier in diesen Kommissionen sind:

    Herr Hans CASEL (Mitglied) und Herr Bernward HELLMANNS (Stellvertreter)
    Katholisches Büro Mainz
    Saarstraße 1
    55122 Mainz
    Tel.: 06131/2596

    Herr Uli SEXTRO (Diakonie als Mitglied) und Herr Willi Mayer (Caritasverband für die Diözese Trier als Stellvertreter)
    LIGA der Freien Wohlfahrtspflege in Rheinland-Pfalz
    Löwenhofstraße 5
    55116 Mainz
    Tel.: 06131/224608

  • Regelung und Kontaktpersonen im Saarland Switch

    Im Saarland können Sie unter der Verwendung eines „Vordrucks“ eines der Mitglieder der Härtefallkommission Kontaktieren. Den „Vordruck“ finden sie auf der Homepage der Kommission unter folgendem Link.

    In diesem Vordruck sollten Sie den Namen eines der Mitglieder der Härtefallkommission benennen. Die Mitglieder der Härtefallkommission sind auf der Homepage der Kommission aufgeführt unter folgendem Link.

    Die Mitglieder bzw. stellvertretenden Mitglieder aus dem kirchlichen Bereich und des Bistums Trier in diesen Kommissionen sind:

    Herr Martin BIRKENHAUER
    Von den Katholische Kirchen im Saarland

    Herr Helmut SELZER (Caritaseinrichtungen in der Landesaufnahmestelle Lebach)
    Von der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege Saar

  • Links zu den Kommissionen Switch

    Weiterführende Informationen zum genauen Verfahren sowie entsprechende Jahresberichte erhalten Sie auf den folgenden Seiten:

    Rheinlandpfälzische Härtefallkommission
    Saarländische Härtefallkommission

Soziale Leistungen / Finanzielles

Flüchtlinge, die einen Asylantrag gestellt oder eine Duldung erhalten haben und bedürftig sind, erhalten Sozialleistungen nach dem „Asylbewerberleistungsgesetz“. Nach diesem Gesetz haben „Sachleistungen“ grundsätzlich Vorrang vor Geldleistungen. Dazu heißt es im Asylbewerberleistungsgesetz (§3): „Der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege  und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts wird durch Sachleistungen gedeckt.“

  • "Sachleistungen" oder Geld oder Gutscheine... Switch

    In den Erstaufnahmeeinrichtungen werden die Sachleistungen gewährt. In Trier liefert das Essen eine Cateringfirma. In Lebach werden Lebensmittelpakete ausgegeben; die Zubereitung der verteilten Lebensmittel erfolgt in kleinen Gemeinschaftsküchen.

    Zusätzlich zu den Sachleistungen bekommen die Flüchtlinge ein sogenanntes Taschengeld „zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens“.

    In den meisten rheinland-pfälzischen und allen saarländischen Kommunen werden trotz des Vorrangs des Sachleistungsprinzips aus praktischen und arbeitsökonomischen Gründen Geldleistungen gewährt. In einzelnen Kommunen werden Gutscheine ausgegeben, die nur in bestimmten Geschäften eingelöst werden können.

  • Gesundheitsversorgung immer noch schwierig... Switch

    Gravierend sind die  Einschränkungen in der gesundheitlichen Versorgung, die mindestens für die ersten vier Jahre des Aufenthalts gelten: Die Behandlungskosten werden allein über das Sozialamt finanziert, eine Mitgliedschaft in einer Krankenkasse ist zunächst nicht vorgesehen – zumindest solange der Flüchtling nicht arbeitet. In der Regel werden nur die Kosten für die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände übernommen (§ 4 AsylblG). Sehr schwierig sind die Versorgung mit Sehhilfen und Zahnersatz sowie die Behandlung psychosomatischer und chronischer Erkrankungen.

    Rund 20 Jahre lang lagen die Leistungen nach diesem Gesetz um rund 30 Prozent niedriger als die Sätze nach "Hartz IV" – und damit weit unter dem, was in Deutschland als menschenwürdiges Existenzminimum gilt. Im Juli 2012 hat das Bundesverfassungsgericht die Leistungen als "evident unzureichend" kritisiert; sie mussten deutlich angehoben werden.

    Derzeit (Stand Oktober 2014) ist ein neues Asylbewerberleistungsgesetz im parlamentarischen Verfahren, das in nächster Zeit in Kraft treten dürfte.

  • Integrationsförderung und Arbeitsmarkt Switch

    Sie wollen und sollen das Leben in Deutschland verstehen; sie wollen ihrerseits auch sprachlich verstanden werden: Deswegen ist es wichtig, dass Asylsuchende und Flüchtlinge die deutsche Sprache lernen. Gerade zu Beginn ihres Aufenthaltes in Deutschland sind sie meistens hoch motiviert, die Sprache zu erlernen.

    Flüchtlinge, die neu ins Bundesgebiet eingereist sind und eine Aufenthaltsgestattung im Rahmen des Asylverfahrens oder eine Duldung besitzen, haben zunächst keinen Anspruch auf staatliche geförderte Sprachhilfe. Da sie in der Regel nicht über finanzielle Mittel verfügen, um private Sprachkurse zu nutzen, sind Alternativen gefragt. Oft springen kirchliche Bildungsträger, Caritasverbände  und andere freie Träger sowie Ehrenamtliche und Pfarrgemeinden mit für die Flüchtlinge kostenlosen Angeboten ein. Meist handelt es sich dabei um Sprach- und Orientierungsmaßnahmen, die am Alltag der Menschen orientiert sind.

    Die frühzeitige Sprachförderung ist auch deshalb dringend erforderlich, weil es Änderungen bei dem Recht zum Erhalt einer Arbeitserlaubnis gegeben hat,   Ein Arbeitsverbot besteht nur noch für die ersten drei Monate des Aufenthaltes von Asylsuchenden und Geduldeten  Auch danach haben sie  zunächst nur eingeschränkte Chancen auf einen Job, weil es "bevorrechtigte Arbeitnehmer" gibt. Dies sind Deutsche, aber auch EU-Ausländer oder anerkannte Flüchtlinge.  Nach  fünfzehn Monaten Aufenthalt in Deutschland dürfen Asylbewerber und geduldete Flüchtlinge  ohne Einschränkungen arbeiten.

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