Im Rahmen des Scoping-Verfahrens wird gemäß § 39 UVPG der Umfang und Detaillierungsgrad der im Umweltbericht aufzunehmenden Angaben festgelegt. Dabei sind gemäß § 15 UVPG die Fachbehörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch die HWRM-Pläne berührt werden, einzubeziehen. Verfügen die zu beteiligenden Akteure über Informationen, die für den Umweltbericht zweckdienlich sind, übermitteln sie diese der für die SUP zuständigen Behörde, in diesem Fall der SGD Nord.

Die SGD Nord hat den Mitgliedern des Beirates zur Umsetzung der HWRM-Richtlinie vom 07. Februar- 09. April 2020 die Möglichkeit gegeben, Ihre Stellungnahmen zum Untersuchungsrahmen für den Umweltbericht zum HWRM-Plan und einem dazu erstellten Scoping-Papier abzugeben.

Die Rückmeldungen für das gesamte deutsche Rheineinzugsgebiet wurden zentral durch die FGG Rhein ausgewertet.

Das Scoping dient ausschließlich dazu, Informationen zu Inhalt, Umfang und Detailierungsgrad des Umweltberichts zu ermitteln. Die Öffentlichkeitsbeteiligung am Entwurf des HWRM-Plans ist nicht Gegenstand des Scopings und erfolgt vom 22. März bis zum 22. Juni 2021.