Voraussetzungen für die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme
Menschen, die in Deutschland Schutz suchen, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausbildung oder eine Beschäftigung beginnen. Ob Ihnen eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist, steht ausdrücklich im Aufenthaltspapier. Den Aufenthaltsstatus des Beschäftigten können Sie mit Einverständnis der betreffenden Person bei der zuständigen Ausländerbehörde erfragen.
Wie unterscheidet das Asylrecht die verschiedenen Personengruppen?
Wer sind Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung, Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender - BÜMA, Ankunftsnachweis, Duldung zum Zweck der Asylantragstellung?
Hierbei handelt es sich um Menschen, die einen Antrag auf Asyl beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellen wollen oder bereits gestellt haben, deren Asylverfahren aber noch nicht abgeschlossen ist.
Wer sind anerkannte Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis?
Hierbei handelt es sich um Personen, über deren Asyl- oder Schutzantrag positiv entschieden wurde und die eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben.
Können Arbeitgeber anerkannte Flüchtlinge einstellen?
Anerkannte Flüchtlinge mit einer Aufenthaltsgestattung aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen dürfen jede Beschäftigung annehmen. Einstellende Betriebe müssen keine Besonderheiten beachten.
Wer sind Geduldete?
Geduldete sind Menschen, deren bestehende Ausreisepflicht vorübergehend ausgesetzt ist.
Fragen und Antworten
In den ersten drei Monaten nach der Einreise dürfen Asylbegehrende und Schutzsuchende keine Beschäftigung aufnehmen. Bei Asylsuchenden, die sich weniger als 15 Monate in Deutschland aufhalten, prüft die Bundesagentur für Arbeit, ob für den konkreten Arbeitsplatz bereits Deutsche oder EU-Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung) und ob die Beschäftigungsbedingungen korrekt sind.
Ausnahmen von der Vorrangprüfung
- Hochschulabsolventen, die mindestens 48.400 Euro jährlich verdienen (Anpassung der Gehaltsgrenze jährlich neu) und die Voraussetzungen der Blauen Karte EU erfüllen, benötigen keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Ausnahme: Für Hochqualifizierte in festgelegten Mangelberufen, dort nur 37.752 Euro. Zu den Berufen gehören insbesondere Ingenieure, akademische und vergleichbare Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Ärztinnen und Ärzte.
Informationen zur Blauen Karte EU finden Sie unter www.bamf.de - Auch bei Fachkräften, die eine anerkannte Ausbildung für einen Engpassberuf nach der Positivliste der Bundesagentur für Arbeit haben bzw. an einer Maßnahme für die Berufsanerkennung teilnehmen, entfällt die Vorrangprüfung bereits nach drei Monaten.
- Eine Beschäftigung in einer Leiharbeitsfirma können Asylsuchende und Geduldete in der Regel erst nach einem 15-monatigem Aufenthalt aufnehmen.
Die Vorrangprüfung entfällt nach 15 Monaten. Die Beschäftigungsbedingungen werden jedoch bis zum 48. Monat weiter geprüft. Danach erhalten Asylsuchende und Geduldete den freien Zugang zu jeder Beschäftigung.
AUSNAHME: Personen aus Ländern, die als sichere Herkunftsstaaten eingestuft wurden (Anlage II zu § 29a Asylgesetz), unterliegen einem Beschäftigungsverbot.
Eine Berufsausbildung können Asylsuchende drei Monaten und als Geduldete sogar schon ab dem ersten Tag ihrer Duldung beginnen, wenn die Berufsausbildung zu einem anerkannten Berufsabschluss führt und die Genehmigung der Ausländerbehörde eingeholt wird.
AUSNAHME: Personen aus Ländern, die als sichere Herkunftsstaaten eingestuft wurden (Anlage II zu § 29a Asylgesetz), unterliegen einem Beschäftigungsverbot.
Während die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit unterliegt, bedarf die Aufnahme einer Ausbildung keiner Zustimmung.
Geduldeten unter 21 Jahre kann für eine Berufsausbildung eine besondere Duldung ausgestellt werden(vgl. § 60a Abs. 2 AufenthG), die bis zum Abschluss der Ausbildung immer wieder verlängert wird. Der Auszubildende muss daher nicht die Abschiebung befürchten und der Auszubildende steht dem Arbeitgeber nach abgeschlossener Ausbildung als Fachkraft zur Verfügung.
- Die Ausländerbehörde kann nach drei Monaten eine Arbeitserlaubnis erteilen. Die Frist läuft ab Ausstellungsdatum der Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA).
AUSNAHME: Personen aus Ländern, die als sichere Herkunftsstaaten eingestuft wurden (Anlage II zu § 29a Asylgesetz), unterliegen einem Beschäftigungsverbot. - Für eine konkrete Beschäftigung muss eine Erlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt werden.
Für Flüchtlinge, die in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes wohnen, besteht ein allgemeines Beschäftigungsverbot (§61 Asylgesetz – AsylG). Hierzu gehören auch Personen aus Ländern, die als sichere Herkunftsstaaten eingestuft wurden (Anlage II zu § 29a Asylgesetz).
Staatsangehörige aus folgenden Ländern können im Zeitraum von 2016 bis 2020 unabhängig von ihrer persönlichen Qualifikation, eine Ausbildung oder eine Beschäftigung aufnehmen, wenn
- sie ein konkretes Ausbildung- oder Arbeitsplatzangebot haben und die Zustimmung der BA erfolgt ist,
- ein zweckentsprechendes Visum im Herkunftsstaat beantragt und ausgestellt wurde und der Antragsteller in den 24 Monaten vor Antragstellung keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Deutschland bezogen hat. Wurden die Leistungen zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 24. Oktober 2015 bezogen und reiste der Antragsteller am 24. Oktober 2015 oder unverzüglich danach aus, ist der Leistungsbezug nicht relevant.
Die Regelung gilt für Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien.
Weiterführende Informationen:
- Informationen auf den Seiten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge
- Allgemeine Fragen und Antworten zum Thema Flüchtlinge
- Zugänge in den Arbeitsmarkt für Flüchtlinge
- Leitfaden zu Arbeitsmarktzugang und -förderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
- Übersicht zum Arbeitsmarktzugang von Flüchtlingen
- Leitfaden für Unternehmen "Flüchtlinge in Ausbildung und Beschäftigung bringen" der Industrie- und Handelskammern Rheinland-Pfalz
- "Potenziale nutzen - geflüchtete Menschen beschäftigen"
Umfassende Informationen der Bundesagentur für Arbeit - InProcedere – Bleiberecht durch Arbeit
- Welcome Center Rheinland-Pfalz