Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (10. Fassung - 2015)
Gesetz über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Trier (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz - KVVG) Vom 1. Dezember 1978 (KA 1978 Nr. 271) I. d. Fassung vom 12. Dezember 2014
I. Kirchengemeinden
§ 1 Verwaltungsrat der Kirchengemeinden
(1) Der Verwaltungsrat verwaltet das kirchliche Vermögen in der Kirchengemeinde. Er vertritt die Kirchengemeinde und das Vermögen.
(2) Die Rechte der lnhaber kirchlicher Stellen an dem zu ihrer Besoldung bestimmten Vermögen bleiben unberührt.
(3) Die Rechte des Pfarrgemeinderates bleiben unberührt.
§ 1a Kirchliches Vermögen in der Kirchengemeinde
(1) Das kirchliche Vermögen in der Kirchengemeinde umfasst die Gesamtheit der geldwerten Rechte der Kirchengemeinde. Es besteht aus dem Fabrikvermögen, dem Stellenvermögen, dem Stiftungsvermögen sowie Einkünften aus Ortskirchensteuern.
(2) Fabrikvermögen ist das zur Erhaltung und Ausstattung der Kirchen in der Kirchengemeinde, zur Bestreitung ihrer Kultusbedürfnisse und zur Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben bestimmte Vermögen.
(3) Stellenvermögen ist das mit einem Kirchenamt dauernd verbundene, zum Unterhalt des Amtsinhabers bestimmte Vermögen.
(4) Stiftungsvermögen ist das Vermögen der in der Kirchengemeinde (oder der Pfarrei) eingerichteten selbstständigen und unselbstständigen kirchlichen Stiftungen. Als Vermögen in diesem Sinne gilt auch das Vermögen anderer kirchlicher Stiftungen, das nach Stiftungsakt oder -satzung der Verwaltung des ortskirchlichen Vermögensorgans unterstellt ist.
(5) Die Einkünfte aus der Ortskirchensteuer, die die Kirchengemeinde bei dringendem Bedarf nach Maßgabe der Kirchensteuergesetze der Bundesländer Rheinland-Pfalz bzw. Saarland und der Kirchensteuerordnungen für den rheinland-pfälzischen bzw. saarländischen Gebietsteil des Bistums Trier erheben kann, sind einem der beiden Vermögensarten gemäß Abs. 2 und 3 zuzuführen.
(6) Zum Vermögen in der Kirchengemeinde rechnen nicht die Erträge jener Kollekten und Sammlungen, die nach den Anordnungen des Bischofs nicht bei der Kirchengemeinde verbleiben.
§ 2 Haushaltsplan und Jahresrechnung
(1) Der Verwaltungsrat beschließt einen Haushaltsplan für jedes Haushaltsjahr. Dem Pfarrgemeinderat ist Gelegenheit zu geben, binnen einer angemessenen Frist zu dem Entwurf des Haushaltsplanes Stellung zu nehmen.
Der Verwaltungsrat stellt weiterhin die Jahresrechnung fest.
(2) Der Haushaltsplan ist nach Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat für die Gemeindemitglieder nach ortsüblicher Bekanntmachung zwei Wochen lang öffentlich auszulegen. Sodann ist er dem Bischöflichen Generalvikar zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die Jahresrechnung ist nach Feststellung durch den Verwaltungsrat wie der Haushaltsplan öffentlich auszulegen. Sie ist anschließend dem Bischöflichen Generalvikar zur Prüfung und Anerkennung vorzulegen.
(4) Der Verwaltungsrat bestellt einen Rendanten, soweit die entsprechenden Aufgaben nicht durch eine andere kirchliche Stelle wahrgenommen werden.
(5) Der Verwaltungsrat hat ein Vermögensverzeichnis aufzustellen und fortzuführen.
§ 3 Zusammensetzung des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus
a) dem Pfarrer oder dem vom Bischöfl. Generalvikar mit der Leitung der Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde Beauftragten als Vorsitzendem,
b) den gewählten Mitgliedern.
(2) Nach jeder Neuwahl wählt der Verwaltungsrat aus den gewählten Mitgliedern einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden im Verhinderungsfall vertritt.
(3) Falls der Pfarrer oder der vom Bischöflichen Generalvikar mit der Leitung der Gemeinde betraute Geistliche nicht Vorsitzender des Verwaltungsrates ist, hat er das Recht, beratend an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen. Gleiches gilt für in der Pfarrgemeinde tätige Kapläne sowie für das in den Verwaltungsrat entsandte Mitglied des Pfarrgemeinderates.
§ 4 Mitgliederzahl
(1) Die Zahl der gewählten Mitglieder beträgt in Kirchengemeinden bis 1 000 Katholiken 4 Mitglieder,
bis 5 000 Katholiken 6 Mitglieder,
bis 8 000 Katholiken 8 Mitglieder,
über 8 000 Katholiken 10 Mitglieder.
Für die Feststellung der Anzahl der Katholiken in einer Kirchengemeinde ist die im aktuellen Schematismus in Papierform ausgewiesene Anzahl zugrunde zu legen.
(2) Während der Wahlperiode ausscheidende Mitglieder des Verwaltungsrates werden durch Nachwahl des Pfarrgemeinderates für den Rest der Amtszeit ersetzt.
(3) Bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft aller Mitglieder des Verwaltungsrates kann der Bischöfliche Generalvikar die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates außerhalb des allgemeinen Wahltermins anordnen.
(4) Eine Veränderung der Katholikenzahl während der Wahlperiode wird erst bei der nächsten Wahl berücksichtigt.
(5) Bei Gebietsveränderungen der Kirchengemeinde während der Wahlperiode kann der Bischöfliche Generalvikar den Verwaltungsrat auflösen und Neuwahlen anordnen.
§ 5 Wahl
(1) Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates erfolgt durch den Pfarr- gemeinderat. Gewählte und berufene Mitglieder des Pfarrgemeinderates (§ 4 Abs. 3 und 4 der Ordnung für die Pfarrgemeinderäte im Bistum Trier vom 25. März 1995), die ihre Hauptwohnung nicht in der Kirchengemeinde haben, sind
bei der Wahl zum Verwaltungsrat nicht wahlberechtigt. Sie können darüber hinaus bei der Wahl zum Verwaltungsrat nicht mitwirken. An der Anhörung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 sind sie nicht zu beteiligen. Wird in einer Pfarreiengemeinschaft ein Pfarreienrat Direkt gewählt, so erfolgt die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates an dem vom Bischof festgesetzten Wahltermin unmittelbar durch die Wahlberechtigten der Mitglieder der Kirchengemeinde
nach näherer Maßgabe der Ordnung für die Wahl der Verwaltungsräte der Kirchengemeinden im Bistum Trier.
(2) Die Wahl ist geheim.
(3) Gewählt sind diejenigen Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Führt diese wiederum zur Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(4) Der Bischof erlässt eine Wahlordnung.
(5) Die Namen der Gewählten sind unverzüglich dem Bischöflichen Generalvikar mitzuteilen.
§ 6 Wählbarkeit
(1) Wählbar ist jedes Gemeindemitglied, das seit mindestens drei Monaten seine Hauptwohnung in der Kirchengemeinde hat,
nach staatlichem Recht volljährig ist.
(2) Von der Wählbarkeit ist derjenige ausgeschlossen,
a) für den wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in den §§ 1896 Abs. 4 und BGB bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst;
b) der der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Stimmrechtes verlustig ist;
c) der wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche oder aufgrund strafgerichtlicher Entscheidung in einer Anstalt untergebracht ist;
d) der durch kirchenbehördliche Entscheidung von den allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechten ausgeschlossen ist;
e) der nach den Bestimmungen des staatlichen Rechtes aus der Kirche ausgetreten ist.
(3) Nicht wählbar sind die in einem Dienstverhältnis zur Kirchengemeinde stehenden Personen sowie diejenigen im Dienst des Bistums stehenden Personen, die in der Kirchengemeinde tätig sind oder unmittelbar mit den Aufgaben der kirchlichen Aufsicht über die Kirchengemeinde befasst sind. Nicht wählbar sind auch die in einem Dienstverhältnis zum Kirchengemeindeverband, dem die Kirchengemeinde angeschlossen ist, stehenden Personen. Diese Regelungen gelten nicht für Aushilfskräfte, die weniger als drei Monate im Jahr beschäftigt sind.
§ 7 Amtszeit
(1) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder dauert acht Jahre. Nach jeweils vier Jahren scheidet die Hälfte aus. Die Reihenfolge wird das erste Mal durch das Los bestimmt. Das Ausscheiden erfolgt mit dem Eintritt der Nachfolger. Für die ausscheidenden Mitglieder wählt der Pfarrgemeinderat neue Mitglieder; § 5
Abs. 1 Satz 2 ist zu beachten.
(2) Findet die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates außerhalb des allgemeinen Wahltermins statt (§ 4 Abs. 3), dauert die Amtszeit der gewählten Mitglieder bis zum übernächsten allgemeinen Wahltermin. Beim nächsten allgemeinen Wahltermin scheidet die Hälfte der Mitglieder, die durch das Los ermittelt wird, aus. Abs. 1 Satz 3-5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zeit nach dem ersten allgemeinen Wahltermin gilt Abs. 1.
(3) Hat sich die Katholikenzahl seit der letzten Wahl vergrößert, sind nach Ausscheiden der Hälfte der Mitglieder so viele Mitglieder zu wählen, dass die gemäß § 4 Abs. 1 vorgeschriebene Zahl erreicht ist.
Bei der nächsten Wahl ist durch Los zu bestimmen, wer aus den durch Ablauf der Wahlzeit ausscheidenden Mitgliedern zusätzlich ausscheidet. Hat sich seit der letzten Wahl die Katholikenzahl verringert, scheiden außer der vorgesehenen Hälfte so viele durch das Los zu bestimmende Mitglieder aus, dass die Hälfte der nach § 4 Abs. 1 vorgesehenen Mitgliederzahl neu hinzugewählt werden kann.
(4) Falls ein Mitglied sich weigert, sein Amt auszuüben, oder seine Mitgliedschaft vorzeitig endet, wählt der Pfarrgemeinderat für die Dauer der restlichen Amtszeit ein Ersatzmitglied. Besteht kein Pfarrgemeinderat, wählt in den Fällen von Satz 1 der Verwaltungsrat für die Dauer der restlichen Amtszeit ein Ersatzmitglied unter Würdigung der bei der regulären Wahl eingereichten Wahlvorschläge bzw. der dabei gebildeten Kandidatenliste.
§ 8 Verlust des Amtes
(1) Die Mitglieder verlieren ihr Amt, wenn sie nicht mehr wählbar sind oder die Wahl für ungültig erklärt wird.
(2) Der Bischöfliche Generalvikar kann ein Mitglied aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtwidrigkeit oder Ärgernis erregenden Lebenswandels durch einen begründeten schriftlichen Bescheid entlassen und ihm zugleich die Wählbarkeit entziehen. Zuvor müssen das Mitglied, der Verwaltungsrat und der Pfarrgemeinderat bzw. Pfarreienrat Direkt gehört werden.
§ 9 Ehrenamt und Amtsverschwiegenheit
(1) Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat ist ein Ehrenamt. Es wird unentgeltlich ausgeübt. In Ausnahmefällen kann der Verwaltungsrat für außergewöhnliche Mühewaltung mit Genehmigung des Bischöflichen Generalvikars eine angemessene Entschädigung bewilligen.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet in Personal-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten oder wenn der Verwaltungsrat es beschließt oder wenn die Verschwiegenheit sich aus der Natur der Sache ergibt. Die Verschwiegenheitspflicht dauert über die Amtszeit hinaus fort. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch für andere teilnehmende Personen; sie sind vom Vorsitzenden darauf hinzuweisen.
§ 10 Einberufung
(1) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein, so oft es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben erforderlich ist.
(2) Der Vorsitzende hat den Verwaltungsrat einzuberufen auf Verlangen des Bischöflichen Generalvikars oder auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder.
Wenn der Vorsitzende dieser Verpflichtung nicht binnen zwei Wochen nachkommt oder ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht vorhanden sind, kann das Bischöfliche Generalvikariat die Einberufung vornehmen und einen
Sitzungsleiter bestimmen.
§ 11 Einladung und Öffentlichkeit
(1) Zu den Sitzungen sind sämtliche Mitglieder sowie die in § 3 Abs. 3 genannten Personen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und des Gegenstandes der Beschlussfassung spätestens eine Woche vor der Sitzung
einzuladen.
(2) Ist nicht vorschriftsmäßig eingeladen, so kann ein Beschluss nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand der Beschlussfassung widerspricht.
(3) In Eilfällen kann unter Beachtung der in Absatz 1 vorgeschriebenen Form unter Verzicht auf die Frist eingeladen werden. Jedoch ist eine Beschlussfassung über den Beratungsstand nur möglich, wenn der Verwaltungsrat beschlussfähig ist und zu Beginn der Sitzung die Eilbedürftigkeit mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden festgestellt wird.
(4) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Jedoch kann der Verwaltungsrat durch Beschluss die Anwesenheit von Nichtmitgliedern zulassen.
§ 12 Beschlussfähigkeit
(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist. Er ist stets beschlussfähig, wenn er zum zweiten Male durch eine neue Einladung zur Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen und dabei auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen worden ist. Satz 2 gilt nicht für die Fälle des § 11 Absatz 3. In Eil- und sonstigen Ausnahmefällen, welche die oder der Vorsitzende bzw. die oder der stellvertretende Vorsitzende verbindlich feststellt, können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn sich alle Mitglieder in Textform mit dem zu fassenden Beschluss oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Die so gefassten Beschlüsse sind zusätzlich in die Niederschrift über die nächste Verwaltungsratssitzung aufzunehmen.
(2) Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt. Bei Wahlen erfolgt im Falle der Stimmengleichheit eine Stichwahl; führt auch diese zur Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Bei sonstigen Beschlüssen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit der Vorsitzende (§ 3 Abs. 1 Buchst. a). Bei Abwesenheit des Vorsitzenden kommt bei Stimmengleichheit kein Beschluss zustande.
(3) Sind Mitglieder von der Beschlussfassung selbst betroffen, so haben sie - außer bei Wahlen - keine Stimme und dürfen bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Elternteil, der Ehegatte, Kinder, Geschwister oder von ihnen kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretene natürliche oder juristische Personen durch die Beschlussfassung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen können.
(4) Über das Vorliegen derartiger Gründe entscheidet der Verwaltungsrat. Bei dieser Entscheidung wirkt d. Betroffene nicht mit, er ist aber vorher anzuhören.
(5) Gegen diese Entscheidung steht dem Betroffenen innerhalb einer Woche Beschwerde beim Bischöflichen Generalvikar zu. Dieser entscheidet endgültig. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, oder bei eingelegter Beschwerde bis zur Entscheidung des Bischöflichen Generalvikars, bleibt ein Beschluss schwebend unwirksam.
§ 13 Protokollbuch
(1) Die Beschlüsse werden unter Angabe des Datums und der Anwesenden unverzüglich, möglichst noch während der Sitzung, in ein Protokollbuch eingetragen und von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Mitglied unter Beidrückung des Amtssiegels der Kirchengemeinde unterschrieben. Bekundet werden die Beschlüsse durch Auszüge aus dem Protokollbuch, die der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende unter Beidrückung des Amtssiegels der Kirchengemeinde beglaubigt.
§ 14 Verbindlichkeit der Willenserklärung
(1) Willenserklärungen bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit der Schriftform und der Unterschriften des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und eines Mitgliedes sowie der Beidrückung des Amtssiegels.
(2) Hierdurch wird nach außen das Vorliegen eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschlusses festgestellt.
(3) Die Bestimmungen des § 17 bleiben unberührt.
§ 15 Benachrichtigungspflicht
(1) Der Bischöfliche Generalvikar ist unverzüglich zu benachrichtigen bei Beteiligung
a) an Verfahren der Bodenordnung (Bauleitplanung, Baulandumlegung, Flurbereinigung u. ä.),
b) an gerichtlichen Verfahren und Vorverfahren.
(2) Benachrichtigungspflichten, die sich aus anderen Regelungen ergeben, bleiben unberührt.
§ 16 Genehmigung von Beschlüssen mit innerkirchlicher Wirkung
Die Genehmigung des Bischöflichen Generalvikars ist einzuholen über
a) Errichtung und Änderung der Nutzungsart von Kirchen, Kapellen, Pfarrhäusern, Gemeindehäusern, Jugendheimen, Schulen, Kindertagesstätten, Krankenanstalten, Altenheimen und sonstigen Bauten,
b) Sammlungen, die nicht im Zusammenhang mit kirchlichen Veranstaltungen vorgenommen werden,
c) Festsetzung des Haushaltsplanes.
Sonstige kirchenrechtliche Vorschriften über Genehmigungsvorbehalte bleiben unberührt.
§ 17 Genehmigung von Rechtsgeschäften und Rechtsakten
(1) Nachstehend aufgeführte Rechtsgeschäfte und Rechtsakte der Kirchengemeinden bedürfen nach Maßgabe der festgelegten Wertgrenzen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Bischöflichen
Generalvikars.
Rechtsgeschäfte und Rechtsakte ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert.
a) Erwerb, Belastung, Veräußerung von Grundstücken und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken sowie Erwerb, Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken;
b) Zustimmung zur Veräußerung und Belastung von Rechten Dritter an kirchlichen Grundstücken;
c) Begründung bauordnungsrechtlicher Baulasten;
d) Annahme von Schenkungen und Zuwendungen, die mit einer Verpflichtung belastet sind, sowie die Annahme und Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen;
e) Aufnahme von Darlehen, Abgabe von Bürgschafts- und Garantieerklärungen, Übernahme von Fremdverpflichtungen;
f) Rechtsgeschäfte über Gegenstände, die einen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, sowie die Aufgabe des Eigentums an diesen Gegenständen;
g) Begründung und Änderung von kirchlichen Beamtenverhältnissen;
h) Abschluss und vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen;
i) gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche;
j) Versicherungsverträge, ausgenommen Pflichtversicherungsverträge;
k) Gestellungsverträge, Verträge mit Rechtsanwälten, Dienst- und Werkverträge über Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Verträge mit bildenden Künstlern;
l) Abschluss von Reiseverträgen;
m) Gesellschaftsverträge, Begründung von Vereinsmitgliedschaften und Beteiligungsverträge aller Art;
n) Erteilung von Gattungsvollmachten;
o) Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und Schließung von Einrichtungen einschließlich Friedhöfen sowie die vertragliche oder
satzungsrechtliche Regelung ihrer Nutzung;
p) Verträge über Bau- und Kultuslasten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche;
q) Begründung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, unbeschadet der unter Nr. 1 Buchstaben c und g genannten Verpflichtungstatbestände, insbesondere Erschließungsverträge, Kfz-Stellplatzablösungsvereinbarungen;
r) Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des ortskirchlichen Verwaltungsorganes und des Pfarrgemeinderates, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht;
s) Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten und deren Fortführung in einem weiteren Rechtszug.
Rechtsgeschäfte und Rechtsakte mit einem Gegenstandswert von mehr als 15.000 Euro:
a) Schenkungen;
b) Gewährung von Darlehen, mit Ausnahme von Einlagen bei Kreditinstituten;
c) Kauf- und Tauschverträge;
d) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Wertpapieren und Anteilscheinen;
e) Werkverträge mit Ausnahme der unter Nr. 1 Buchstabe k genannten Verträge;
f) Geschäftsbesorgungsverträge mit Ausnahme der unter Nr. 1 Buchstabe k genannten Verträge und Treuhandverträge;
g) Abtretung von Forderungen, Schulderlass, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse gemäß §§ 780, 781 BGB, Begründung sonstiger abstrakter Schuldverpflichtungen einschließlich wertpapierrechtlicher Verpflichtungen.
Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträge
Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträge, die unbefristet sind oder deren Laufzeit länger als ein Jahr beträgt oder deren Nutzungsentgelt auf das Jahr gerechnet 15.000 Euro übersteigt.
Genehmigungsbestimmungen für den Bereich kirchlicher Heime:
Für den Bereich der kirchlichen Heime gelten folgende Genehmigungsbestimmungen:
a) Ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert sind genehmigungspflichtig
aa) alle unter Nr. 1 Buchstaben a-g, i-m, o-r genannten Rechtsgeschäfte und Rechtsakte;
ab) Abschluss und vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern in leitender Stellung, insbesondere mit Verwaltungs-, Heim- und Pflegedienstleitern.
b) Mit einem Gegenstandswert von mehr als 150.000 Euro sind genehmigungs- pflichtig die in Nr. 2 aufgeführten Rechtsgeschäfte und Rechtsakte.
c) Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträge sind genehmigungspflichtig, wenn
sie unbefristet sind oder ihre Laufzeit länger als ein Jahr beträgt oder das Nutzungsentgelt auf das Jahr gerechnet 150.000 Euro übersteigt.
Bestimmung des Gegenstandswertes:
Für die Bestimmung des Gegenstandswertes gelten in Zweifelsfällen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
§ 15 bleibt unberührt.
§ 18 Rechte des Bischofs
(1) Der Bischof kann aus wichtigen pastoralen Gründen im Einzelfall Verwaltungsbefugnisse und Vertretungsrechte des Verwaltungsrates einschränken oder aussetzen und diese selbst wahrnehmen. Er kann diese Rechte im Einzelfall übertragen. Die Einschränkungen und Aussetzungen sind nach Art und Umfang schriftlich festzulegen; sie werden mit Eingang beim Pfarramt wirksam. Verwaltungsrat und Pfarrgemeinderat sollen vorher gehört werden.
(2) Rechte Dritter im Rahmen des staatlichen Rechtes bleiben unberührt.
§ 19 Geschäftsanweisungen und Gebührenordnungen
(1) Der Bischöfliche Generalvikar kann Anweisungen über die Geschäftsführung erteilen und Gebühren festsetzen sowie die Kirchengemeinde ermächtigen, für ihre Zwecke Gebühren festzusetzen.
(2) Geschäftsanweisungen und Gebührenordnungen des Bistums werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht. Gebührenordnungen der Kirchengemeinden sind in geeigneter Weise bekanntzugeben.
§ 20 Einsichts- und Beanstandungsrecht des Bischöflichen Generalvikars
Der Bischöfliche Generalvikar ist berechtigt, in die Vermögensverwaltung Einsicht zu nehmen. Er kann Rechtswidrigkeiten beanstanden. Der Verwaltungsrat hat der Beanstandung unverzüglich abzuhelfen.
§ 21 Rechte des Bischöflichen Generalvikars bei Pflichtwidrigkeiten
(1) Kommt der Verwaltungsrat seinen Pflichten nicht nach oder unterlässt er es, Pflichtleistungen in den Haushalt aufzunehmen, festzusetzen oder zu genehmigen oder begründete Ansprüche gerichtlich geltend zu machen oder unbegründete abzuwehren, so kann der Bischöfliche Generalvikar nach Anhörung des Verwaltungsrates die erforderlichen Maßnahmen treffen.
(2) Wenn der Verwaltungsrat wiederholt oder gröblich seine Pflicht verletzt, kann ihn der Bischöfliche Generalvikar nach Anhören des Pfarrgemeinderates bzw. Pfarreienrates Direkt auflösen. Mit der Auflösung ist die Neuwahl anzuordnen.
§ 22 Beauftragter des Bischöflichen Generalvikars
(1) Kommt die Wahl der Mitglieder nicht zustande oder ist der Verwaltungsrat aufgelöst worden oder ist er funktionsunfähig, so kann der Bischöfliche Generalvikar einen Verwalter bestellen. Dieser hat die Rechte und Pflichten des Verwaltungsrates.
(2) Sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so kann der Bischöfliche Generalvikar für die Dauer der Verhinderung einen anderen Vorsitzenden bestellen.
II. Kirchengemeindeverbände
§ 23 Bildung von Kirchengemeindeverbänden
(1) Kirchengemeinden können zu Verbänden zusammengeschlossen werden.
(2) Ein Verband kann durch den Anschluss anderer Gemeinden erweitert werden.
(3) Für die Bildung der Kirchengemeindeverbände nach dem Strukturplan 2020 vom 28. Juni 2007 (KA 2007 Nr. 109) gilt die Ordnung für die gemäß Strukturplan 2020 gebildeten Kirchengemeindeverbände im Bistum Trier (KGV-
O) vom 29. Juni 2011.
§ 24 Errichtung, Änderung und Auflösung von Kirchengemeindeverbänden
(1) Die Errichtung und Erweiterung eines Kirchengemeindeverbandes erfolgt nach Anhörung der Verwaltungsräte der beteiligten Kirchengemeinden durch den Bischof. Werden im Gebiet eines Kirchengemeindeverbandes neue Kirchengemeinden errichtet, so gehören sie zum Verband.
(2) Der Bischof kann das Ausscheiden einer Kirchengemeinde nach Anhörung der Verwaltungsräte aller am Kirchengemeindeverband beteiligten Kirchengemeinden anordnen. Dasselbe gilt für die Auflösung eines Kirchengemeindeverbandes.
§ 25 Aufgaben der Kirchengemeindeverbände
(1) Dem Verband kann übertragen werden:
a) die Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben;
b) die verwaltungsmäßige Beratung und Betreuung einzelner angeschlossener Kirchengemeinden und sonstiger kirchlicher Einrichtungen überpfarrlicher Art, soweit die Kirchengemeinden und sonstigen kirchlichen Einrichtungen diese
Inanspruchnahme beschließen.
Satz 1 gilt nicht, wenn und soweit diese Aufgaben bereits kraft bischöflicher Anordnung von anderen Einrichtungen wahrgenommen werden.
(2) Die Festlegung der Zuständigkeit im einzelnen bestimmt der Bischöfliche Generalvikar.
(3) Der Verband kann im Rahmen des geltenden Rechts Gebühren festsetzen und Steuern erheben.
§ 26 Organe
(1) Organe des Kirchengemeindeverbandes sind: die Verbandsvertretung, der Verbandsausschuss.
(2) Der Verbandsvertretung obliegt die Beschlußfassung über den Haushaltsplan und über die Jahresrechnung des Kirchengemeindeverbandes.
(3) Der Verbandsausschuss nimmt die Aufgaben des Verbandes einschließlich der Vermögensverwaltung wahr. Er vertritt den Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr.
§ 27 Verbandsvertretung
(1) Die Verbandsvertretung besteht aus je einem Mitglied der Verwaltungsräte der dem Kirchengemeindeverband angeschlossenen Kirchengemeinden. Dieses Mitglied wird vom Verwaltungsrat aus seinen Mitgliedern für die Dauer einer Wahlperiode gewählt. Domkirchengemeinden, die keinen Vermögensverwaltungsrat haben, entsenden ein Mitglied, das vom Domkapitel ernannt wird.
(2) Der Vorsitzende wird vom Bischof aus den Mitgliedern der Verwaltungsräte der verbandsangehörigen Kirchengemeinden bestimmt. Er hat Sitz und Stimme in der Verbandsvertretung, auch wenn er ihr nicht bereits kraft Wahl angehört. Den stellvertretenden Vorsitzenden wählt die Verbandsvertretung aus ihrer Mitte.
§ 28 Verbandsausschuss
(1) Der Verbandsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei Mitgliedern der Verbandsvertretung, die diese für die Dauer ihres Amtes wählt.
(2) Falls der Kirchengemeindeverband aus weniger als fünf Mitgliedern besteht, so hat der Verbandsausschuss ebenso viele Mitglieder wie der Gesamtverband.
(3) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende der Verbandsvertretung sind zugleich Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Verbandsausschusses.
§ 29 Beschlussfähigkeit
(1) Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist. Sie ist stets beschlussfähig, wenn sie zum zweiten Male durch eine neue Einladung zur Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen und dabei auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen worden ist.
(2) Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist.
§ 30 Verbindlichkeit von Willenserklärungen
Willenserklärungen verpflichten den Gesamtverband nur dann, wenn sie von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Verbandsausschuss-Mitglied schriftlich unter Beidrückung des Amtssiegels abgegeben werden.
§ 31 Anzuwendende Bestimmungen
Die §§ 2 sowie 9 bis 22 finden auf Gesamtverbände entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 23 bis 30 etwas anderes ergibt oder der Bischof im Einzelfall Abweichungen bestimmt.
III. Bistum und sonstige juristische Personen
§ 32 Vertretung des Bistums
Das Bistum und der Bischöfliche Stuhl werden durch den jeweiligen Bischof oder den Generalvikar, während der Sedisvakanz durch den dienstältesten Auxiliarbischof, nach der Wahl oder Bestellung eines Diözesanadministrators durch diesen, vertreten.
§ 33 Vertretung sonstiger kirchlicher juristischer Personen
(1) Die Vertretung der Domkirche, der Dom- und Stiftskapitel sowie der unter Verwaltung kirchlicher Organe gestellten Körperschaften, Anstalten, Stiftungen sowie sonstiger Einrichtungen und Vermögensstücke, die nicht zum Vermögen der Kirchengemeinden gehören, richtet sich nach den hierfür geltenden Bestimmungen des allgemeinen oder partikulären Kirchenrechtes oder gegebenenfalls nach den besonderen Satzungen.
(2) Auf die in Absatz 1 genannten Einrichtungen finden die §§ 8 sowie 15 bis 22 entsprechende Anwendung, soweit kirchliches Recht nichts anderes bestimmt.
§ 34 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1979 in Kraft*. (Satz 2 gegenstandslos.)
(2) (gegenstandslos)
(3) (gegenstandslos)
Trier, den 1. Dezember 1978
Bernhard Stein
Bischof von Trier
Hinweis des Bischöflichen Generalvikariats
Damit der Personenkreis, der die Dienste im Pfarrgemeinderat und im Verwaltungsrat wahrnimmt, nicht eingeengt wird und da die personelle Verzahnung der beiden Gremien ohnehin gewährleistet ist, sollten Doppelmandate vermieden werden, soweit besondere Umstände (örtliche Gegebenheiten) sie nicht erforderlich machen.
*) Diese Regelung bezieht sich auf das Gesetz in der Fassung vom 1. Dezember 1978 (KA 1978 Nr. 271)
Aktuelle Fassung:
Zehntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Trier (Kirchenvermögens- verwaltungsgesetz – KVVG)
Die Änderungen treten am 1. Januar 2015 in Kraft.
Trier, den 12. Dezember 2014
Dr. Stephan Ackermann
Bischof von Trier