Richtlinien über die Bewilligung von Zuschüssen des Bistums zu Baumaßnahmen
In Ausführung von § 4 Abs. 1 der Diözesan be stim -
mungen über Bau, Kunst und Denkmalpflege vom
15. November 2000 (KA 2000 Nr. 264; HdR Nr.
822.1) werden folgende Richtlinien1 erlassen:
I. Baumaßnahmen Kirchengemeinden
1. Neubau und Erweiterung von Kirchen
Der Zuschuss des Bistums wird unter Berück si ch ti -
gung von Zuschüssen Dritter und der Finanzie -
rungs möglichkeiten der Kirchengemeinde in einem
Fi nanzierungsgespräch festgelegt.
Nicht bezuschusst werden die Kosten der Glocken -
türme und der Kostengruppe 600 – Ausstattung und
Kunst werke.
2. Renovierung von Kirchen (mit regelmäßiger
gottesdienstlicher Nutzung)
2.1 Der Zuschuss des Bistums beträgt 60 Prozent zu
den anerkannten Kosten der zur Erhaltung und Ge -
fah renbeseitigung dienenden Maßnahmen am Bau -
werk
• der Kostengruppe 200 – Herrichten und Er schlie -
ßen,
• der Kostengruppe 300 – Baukonstruktionen,
• der Kostengruppe 400 – Technische Anlagen.
2.2 Der Zuschuss des Bistums beträgt 60 Pro zent zu
den anerkannten Kosten der Kostengruppe 500 –
Außenanlagen, soweit es sich um notwendige Stütz -
mauern, Treppen und technische Anlagen handelt.
2.3 Nicht bezuschusst werden die Kosten
• der Malerarbeiten innen und außen einschl. der
hier für benötigten Gerüste mit Ausnahme von
Schutz anstrichen und der Entfernung von Disper si -
ons anstrichen,
• der Maßnahmen am Geläut mit Ausnahme der
Glockenstühle und Glockenjoche,
• der Neuanschaffung von Orgeln,
• des Neubaus von Orgelemporen,
• der Maßnahmen an bestehenden Orgeln,
• der Flächenbefestigungen und Bepflanzungen in
den Außenanlagen,
• der Kostengruppe 600 – Ausstattung und Kunst -
werke; diese werden nach Maßgabe der Nummern 8
und 9 dieser Richtlinie bezuschusst.
2.4 Für die Feststellung der zuschussfähigen Kosten
innerhalb der Kostengruppe 300 – Bauwerk gelten
fol gende Grenzwerte (inkl. MwSt.):
Glaserarbeiten, soweit es sich um notwendige Er -
neu erungen und Reparaturen handelt, (Vorsatz-/
Zweit verglasungen sind nicht zuschussfähig)
max. 700 Euro/m²
Bodenbeläge ohne den Unterbau (dieser wird bei
den Regelzuschüssen als zuschussfähig erfasst)
max. 65 Euro/m².
3. Neubauten, Erweiterungen und Instand set -
zun gen von Dienstwohnungen und Pfarr amts -
bereichen
3.1 Der Zuschuss des Bistums beträgt 70 Prozent zu
den anerkannten Kosten
• der Kostengruppe 200 – Herrichten und Er schlie -
ßen,
• der Kostengruppe 300 – Bauwerk, Bau konstruk -
tionen,
• der Kostengruppe 400 – Bauwerk, Technische An -
la gen,
• der Kostengruppe 500 – Außenanlagen (diese bei
Neu bauten mit max. 8 Prozent der Kostengruppen
300 und 400 – Bauwerk).
3.2 Nicht bezuschusst werden die Kosten der Kos -
ten gruppe 600 – Ausstattung und Kunstwerke (Ein -
richtungen, wie Gardinen, Beleuchtungskörper, Ein -
bauschränke, Einbauküchen).
3.3 Für die Feststellung der zuschussfähigen Kosten
bei Instandsetzungsmaßnahmen in Dienst wohnun -
gen gelten folgende Grenzwerte (inkl. MwSt.):
Wandbehandlung ohne Putz bis zu 15 Euro/m² und
einem Höchstbetrag von 10.000 Euro;
Bodenbeläge in Wohnräumen, Fluren ohne
Unterkonstruktion max. 60 Euro/m²;
Wand- und Bodenbehandlung in Bad und WC max.
60 Euro/m²;
Einrichtung des Bades mit Wanne, Waschtisch, Spie -
gel, WC einschl. Armaturen ohne Montage max.
2.500 Euro;
Einrichtung eines zweiten Bades mit Dusche, Wasch -
tisch, Spiegel, WC einschließlich Armaturen ohne
Montage max. 2.000 Euro;
Außenanlagen, soweit es sich um notwendige Stütz -
mauern, Treppen, Entwässerungsanlagen, Stell flä -
chen, Terrassen und Zuwegungen handelt, max.
10.000 Euro;
Garage mit Zufahrt max. 10.000 Euro.
3.4 Maßnahmen an Pfarrhäusern, die weder eine ausgewiesene
Dienstwohnung noch einen Pfarramts be -
reich beinhalten, werden vom Bistum nicht bezuschusst.
Dies gilt auch, wenn für pastorale Mit ar bei -
ter einzelne Büros angemietet werden.
3.5 Für Neubauten, Erweiterungen und Instand set -
zungen von Dienstwohnungen und Pfarramtsbe rei -
chen werden die zuschussfähigen Kosten anhand des
för derfähigen Raumprogramms festgelegt. Als Ober -
grenze der Bezuschussung durch das Bistum gelten
die in der Anlage 1 aufgeführten Planungsricht wer te.
4. Neubau, Erweiterungen und Instand set zun -
gen von Kindertageseinrichtungen
4.1 Neubaumaßnahmen können nur bezuschusst
wer den, wenn sie dem Ersatz vorhandener Bauten
dienen (Ersatzneubauten).
4.2 Bauliche Erweiterungen und/oder Ausstat tun -
gen, die einer Erhöhung der Platzzahl dienen, können
nur genehmigt werden, wenn sie für Kirchen ge -
meinden und Bistum kostenneutral realisiert werden
können; dies gilt auch für den zukünftigen Bau unter -
halt.
4.3 Bauliche Erweiterungen oder Änderungen im
Be stand, die einer zeitgemäßen Grundausstattung
die nen oder durch Veränderung des Angebotes be -
dingt sind, können im Einzelfall bezuschusst werden.
4.4 Für Instandsetzungen, Umbauten, Erweiterun -
gen nach 4.3 und Ersatzneubauten nach 4.1 beträgt
der Zuschuss des Bistums bis zu 35 Prozent zu den
anerkannten Kosten
• der Kostengruppe 200 – Herrichten und Erschlie -
ßen,
• der Kostengruppe 300 – Bauwerk, Baukonstruk -
ti o nen,
• der Kostengruppe 400 – Bauwerk, Technische
Anlagen,
• der Kostengruppe 500 – Außenanlagen (diese bei
Neubauten und Erweiterungen mit max. 12 Pro zent
der Kosten der Kostengruppen 300 und 400 – Bau -
werk, bei Sanierungen max. 30.000 Euro/ Grup pe,
be zogen auf eine Nutzungsdauer von 30 Jah ren,
Außenspielgerät mit max. 2.600 Euro je Ge rät),
• der Kostengruppe 600 – Ausstattung (Erst ein rich -
tungen mit max. 16.000 Euro je Gruppe, Kü hen -
einrichtungen mit max. 25.000 Euro)
– der Kostengruppe 700 - Baunebenkosten.
4.5 Für Instandsetzungen, Umbauten, Erweite run -
gen nach 4.3 und Ersatzneubauten nach 4.1 werden
die zuschussfähigen Kosten anhand des förderfähigen
Raumprogramms festgelegt. Dieses wird auf
Grund lage der genehmigten Gruppen (Anzahl, An -
ge botsstruktur) ermittelt.
Als Obergrenze der Bezuschussung durch das Bis -
tum gelten die in Anlage 2 aufgeführten Planungs -
richtwerte.
4.6 Bei beabsichtigter Übertragung der Bauträger -
schaft von einer Kirchengemeinde auf eine Zivil ge -
meinde kann im Einzelfall ein Bistumszuschuss, dessen
Höhe sich nach den entsprechenden Vor schrif -
ten dieser Richtlinie richtet, gewährt werden, sofern
durch schriftliche Vereinbarung zwischen Kirchen -
ge meinde und Zivilgemeinde sichergestellt ist, dass
der Zuschuss von der Zivilgemeinde zeitanteilig an
das Bistum zurückzuzahlen ist, wenn das Gebäude
nicht für die Dauer von 25 Jahren, gerechnet vom
Tag der Inbetriebnahme an, ausschließlich als Kin -
der tagesstätte genutzt wird. Führt ein katholischer
Be triebsträger die Einrichtung von sich aus nicht
wei ter, besteht seitens des Bistums kein Anspruch
auf zeitanteilige Erstattung von Fördermitteln we -
gen nicht zweckentsprechender Mittelverwendung.
5. Neubauten, Erweiterungen und Instandset -
zun gen von Pfarrheimen
5.1 Der Zuschuss des Bistums beträgt 60 Prozent zu
den anerkannten Kosten
• der Kostengruppe 200 – Herrichten und Er schlie -
ßen,
• der Kostengruppe 300 – Bauwerk, Baukonstruk -
tionen, für Wandbehandlung und Bodenbeläge gelten
die Grenzwerte für Dienstwohnungen analog Nr.
3.3 dieser Richtlinie,
• der Kostengruppe 400 – Bauwerk, Technische An -
lagen, mit Ausnahme von Klima- und Aufzugsan la -
gen,
• der Kostengruppe 500 – Außenanlagen (bei Neu -
bau ten und Erweiterungen mit max. 10 Prozent der
Kos tengruppen 300 und 400 – Bauwerk), bei Sa nie -
run gen max. 10 Prozent vom Neubauwert (Kosten -
grup pen 300 und 400).
5.2 Für die Feststellung der beihilfefähigen Kosten
bei Neubauten, Erweiterungen und Instandsetzun -
gen wird ein Flächenrichtwert zugrunde gelegt. Da -
nach gilt ein Höchstwert von 50 m² Hauptnutzfläche
pro 1.000 Katholiken, bezogen auf die Katho-
likenzahl im Kirchengemeindeverband. Bei Neu -
baumaßnahmen kann ein Betrag von maximal
4.000,00 € pro m² Hauptnutzfläche bezuschusst werden.
6. Baunebenkosten
6.1 Bei Baumaßnahmen mit Kosten über 50.000
Euro (ohne Kostengruppe 700) an Kirchen, Dienst -
woh nungen und Pfarrheimen werden die Bauneben -
kosten zu 100 Prozent vom Bistum übernommen.
6.2 Bei Baumaßnahmen unter 50.000 Euro werden
die Baunebenkosten in folgenden Vom-Hundert-
Sätzen bezuschusst:
• bei Instandsetzungen von Kirchen für alle unter 2.1
bis 2.3 beschriebenen Gewerke oder Bauteile
60 Prozent,
• für die Instandsetzungen von Dienstwohnungen
einschl. der Pfarramtsräume 70 Prozent,
• für Instandsetzungen von Pfarrheimen 60 Prozent.
6.3 Bei Baumaßnahmen in Kindertageseinrichtungen
werden die Baunebenkosten in Höhe des gleichen
Vom-Hundert-Satzes wie die Baumaßnahme selbst
bezuschusst.
7. Restaurierungsmaßnahmen an denkmalwerten
Ausstattungen und Kunstwerken2
7.1 Bei Gesamtkosten bis 20.000 Euro beträgt der
Zuschuss des Bistums 25 Prozent, max. also 5.000
Euro. Über den Antrag entscheidet das Amt für
Kirch liche Denkmalpflege.
7.2 Bei Gesamtkosten über 20.000 Euro wird der
Zu schuss durch den Diözesanverwaltungsrat nach
Ein zelprüfung und Beachtung der Stellungnahme
durch das Amt für Kirchliche Denkmalpflege festgelegt.
8. Sicherungs- und Restaurierungsmaßnahmen
an Gebäuden und künstlerisch bedeutende
Maß nahmen an Gebäuden
8.1 Zur Substanzsicherung und Gefahrenabwehr an
denkmalwerten Kirchengebäuden, die nicht mehr re -
gelmäßig gottesdienstlich genutzt werden, kann der
Diözesanverwaltungsrat nach Einzelprüfung über
die Leistung von Zuschüssen entscheiden.
8.2 Zu Restaurierungsmaßnahmen am Gebäude, so -
weit sie denkmalpflegerisch von Bedeutung sind,
und zu künstlerisch bedeutenden Maßnahmen am
Ge bäude kann der Diözesanverwaltungsrat Zu schüs -
se nach Einzelprüfung gewähren. Dabei ist die Stel -
lung nahme des Amtes für Kirchliche Denkmalpflege
bzw. der Diözesanbaukommission zu beachten.
8.3 Die erstmalige Anschaffung von liturgischen
Fun ktionsorten (z. B. Zelebrationsaltäre, Ambonen)
wird mit einem Zuschuss von 2.600 Euro je liturgischem
Ort gefördert. Voraussetzung für eine An -
schaf fung ist die zustimmende Beurteilung durch die
Diözesanbaukommission.
9. Sonderzuschüsse zu substanzerhaltenden
Maß nahmen von Kirchen, Pfarrhäusern, Pfarr -
heimen
Auf Antrag einer Kirchengemeinde kann im Ein zel -
fall neben dem Regelzuschuss zu einer Baumaß -
nahme ein Sonderzuschuss gewährt werden. Die
Fest setzung des Sonderzuschusses erfolgt unter an -
de rem nach detaillierter Prüfung der Finanzsituation
der Kirchengemeinde.
II.Baumaßnahmen sonstiger kirchlicher Rechts -
trä ger 3
1. Neubau von Kapellen in Heimen und Kran -
ken häusern
1.1 Der Zuschuss des Bistums beträgt bis zu 50 Pro -
zent der anerkannten Kosten für Erschließung,
Bau werk und Baunebenkosten (Kostengruppen 200,
300, 400 und 700), jedoch höchstens 75.000 Euro.
Nicht zuschussfähig sind die unter Abschnitt I Nr.
2.3 dieser Richtlinie beschriebenen Maßnahmen.
Des Weiteren gelten die unter Abschnitt I Nr. 2.4
fest gelegten Grenzwerte.
1.2 Der Zuschuss des Bistums beträgt bis zu 100
Pro zent der anerkannten Kosten zu der liturgischen
Einrichtung und der künstlerischen Ausstattung,
höchstens jedoch 25.000 Euro.
Die Mittel können anhand des nachgewiesenen Bau -
fortschritts abgerufen werden.
Der Restzuschuss wird anhand der nachgewiesenen
Ge samtkosten berechnet.
2. Baumaßnahmen von Ordensgemeinschaften
Zuschüsse des Bistums können zu Baumaßnahmen
an Konventsgebäuden, sofern sie von Ordensge -
mein schaften selbst zu Wohnzwecken genutzt werden,
gewährt werden. Des Weiteren können Bau -
maß nahmen an Hauskapellen bezuschusst werden.
Die Zuschusshöhe wird im Einzelfall nach Prüfung
durch den „Vergabeausschuss Orden“ festgelegt.
Klosterkirchen von überregionaler Bedeutung, die
auch der allgemeinen Seelsorge dienen, können im
Ein zelfall entsprechend Abschnitt I Nr. 2 dieser
Richt linie bezuschusst werden.
III. Allgemeine Hinweise
1. Der jeweilige Zuschuss bemisst sich nach den
durch die Abteilung: Bau des Bischöflichen General -
vikariates anerkannten Kosten. Sofern baufachliche
Gründe entgegenstehen, werden Maßnahmen nicht
bezuschusst.
2. Maßnahmen, die ohne Zustimmung des Bischöf -
lichen Generalvikariates begonnen wurden, werden
nicht bezuschusst.
3. Für Mehrkosten, die vor der Ausführung nicht ge -
mel det und beantragt wurden, besteht kein An -
spruch auf Bezuschussung.
4. Für Baumaßnahmen einer Kirchengemeinde, die
den Vorgaben eines verbindlichen Immobilien kon -
zeptes (§ 1 Abs. 3a der Diözesanbestimmungen über
Bau, Kunst und Denkmalpflege) nicht entsprechen,
dürfen Zuschüsse nicht bewilligt werden.
IV. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten rückwirkend zum 1. Januar
2013 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien über
die Bewilligung von Zuschüssen des Bistums zu Bau -
maßnahmen vom 12. Januar 2009 außer Kraft.
Trier, den 15. Januar 2013
Msgr. Dr. Georg Bätzing
Bischöflicher Generalvikar
1 Bei den in der Richtlinie genannten Kostengruppen handelt
es sich um die in DIN 276 – Kosten im Hoch bau zu -
sammengefassten Kosten.
2 Vgl. Kostengruppe 600.
3 Für die Bezuschussung von Baumaßnahmen anderer
kirch licher Rechtsträger gilt die Richtlinie über die Ver ga -
be von Zuschüssen an kirchliche Rechts träger, Vereine
und Verbände (Vergaberichtlinie) vom 10. Oktober 2003
(KA 2003 Nr. 196).
Anlage 1 zu den Richtlinien über die Bewilli -
gung von Zuschüssen des Bistums zu Baumaß -
nahmen
Planungsrichtwerte Dienstwohnungen und
Pfarr amtsbereiche
Bei der Planung von Baumaßnahmen sind die Raum -
pro gramme für Dienstwohnungen und Pfarr amts -
bereiche zu Grunde zu legen. Hierbei sind in der Re -
gel die aufgeführten Funktionsräume nachzuweisen;
ein Anspruch auf weitere Räumlichkeiten besteht
nicht. Bei den Flächenvorgaben handelt es sich um
Richt werte. Bei der Umsetzung des Raumpro -
gramms ist die vorhandene Baustruktur zu berücksichtigen.
Es ist darauf zu achten, dass räumliche
Ver änderungen mit vertretbarem Aufwand hergestellt
werden können.
Flächenrichtwerte Pfarramtsbereich
Tabelle siehe gedruckte Version
* Kooperatoren und Diakone mit Zivilberuf erhalten kein eigenes
Büro.
Hinzuzurechnen sind Flächen für das Pfarrarchiv, die
in der Regel außerhalb des abgeschlossenen Pfarr -
amts bereiches liegen.
Flächenvorgaben Dienstwohnungen
Wohnbereich eines Pfarrers/Kooperator mit ei -
ge nem Haushalt
Tabelle siehe gedruckte Version
Wohnbereich einer ständig im Haushalt lebenden
Haushälterin
Tabelle siehe gedruckte Version
Hinzuzurechnen sind Flächen für Hauswirtschafts -
raum und Abstellraum, in der Regel außerhalb des
ab geschlossenen Wohnbereiches liegend.
Anlage 2 zu den Richtlinien über die Bewilligung von Zuschüssen
des Bistums zu Baumaßnahmen Planungsrichtwerte für Kinder-
tagesstätten im Bistum Trier (Stand: 9. Mai 2011)
Tabelle siehe gedruckte Version