Statut der Diözesansynode im Bistum Trier
Präambel
Nach vorausgegangener Beratung im Priesterrat[1] hat Bischof Dr. Stephan Ackermann am 29. Juni 2012, dem Hochfest der Apostel Petrus und Paulus, dem Patronatsfest der Kathedrale, eine Synode für das Bistum Trier angekündigt.
Die Synode soll nach den Strukturveränderungen im Bistum eine intensive inhaltliche Vergewisserung über die Inhalte des christlichen Glaubens und über den Auftrag der Kirche im Bistum Trier anregen und Richtungsentscheidungen für die Seelsorge im Bistum treffen. Die Beratungen der Synode sollen Orientierung bieten, wie die Christinnen und Christen persönlich und gemeinsam den Weg des Glaubens im Bistum Trier in den Bedingungen des 3. Jahrtausends gehen können.[2]
Nachdem der Diözesanpastoralrat auf seiner Sitzung vom 21. Juni 2013 der Regelung in Teil A Art. 3 §2 Nr. 2 zugestimmt hat[3], gibt der Bischof von Trier der Synode folgendes Statut, das neben der Satzung (Teil A) die Ordnung zur Wahl der Mitglieder der Synode enthält (Teil B).
A. Satzung
Artikel 1 Aufgabe
Gemäß can. 460 CIC ist die Synode eine Versammlung von Priestern und anderen Gläubigen des Bistums Trier, die zum Wohl der ganzen Diözesangemeinschaft den Bischof durch Beratung unterstützt. Die Synode ist somit ein Beratungsorgan des Bischofs, das sowohl die bischöfliche Leitung zum Ausdruck bringt als auch die diözesane Gemeinschaft in besonderer Weise erfahrbar werden lässt[4].
Artikel 2 Mitgliedschaft
§1 Grundsätzliches
Nach can. 463 CIC gehören der Synode Kleriker, Ordensleute und Laien an.
§2 Bedingungen der Mitgliedschaft
Ein Synodenmitglied muss folgende Bedingungen erfüllen:
1. der katholischen Kirche angehören und den Glauben der katholischen Kirche bekennen,
2. das 16. Lebensjahr vollendet und das Firmsakrament empfangen haben,
3. seinen Hauptwohnsitz im Bistum Trier haben,
4. nicht durch kirchenbehördliche Entscheidung von den allen Kirchengliedern zustehenden Rechten ausgeschlossen sein[5].
§3 Dauer der Mitgliedschaft und Ausscheiden
(1) Die Mitgliedschaft in der Synode gilt für die Gesamtdauer der Synode.
(2) Scheidet ein Mitglied vor Beendigung der Synode aus, so rückt
a) in den Fällen gemäß Art. 3 §2 die Kandidatin bzw. der Kandidat mit der nächst höheren Stimmenzahl nach und
b) in den übrigen Fällen die bzw. der im Amt oder in der Aufgabenstellung Nachfolgende.
(3) Scheidet ein berufenes Mitglied aus, kann der Bischof eine andere Person als Ersatz berufen.
§4 Vertretung
Die Mitglieder der Diözesansynode können sich nicht vertreten lassen. Im Falle der Verhinderung ist der Diözesanbischof gemäß can. 464 CIC davon in Kenntnis zu setzen.
§5 Stimmrecht
(1) Jedes Synodenmitglied hat hinsichtlich der von der Synode zu fassenden Beschlüsse Stimmrecht im Sinne von can. 466 CIC.
(2) Das sonstige Stimmrecht in der Vollversammlung und in den Sachkommissionen wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
Artikel 3 Zusammensetzung der Synode
§1 Mitgliedschaft von Amts wegen
Synodenmitglieder von Amts wegen[6] sind:
1. die amtierenden Weihbischöfe,
2. der Generalvikar,
3. die Bischofsvikare,
4. der Gerichtsvikar (Offizial),
5. die Mitglieder des Domkapitels,
6. die Mitglieder der Großen Leitungskonferenz des Bischöflichen Generalvikariates,
7. die Mitglieder des Priesterrats,
8. der Regens des Priesterseminars,
9. der Rektor der Theologischen Fakultät Trier und
10. die Dechanten.
§2 Mitgliedschaft durch Wahl
Synodenmitglieder aufgrund einer Wahl sind:
1. je ein Priester aus jedem Dekanat mit Wohnsitz in demselben, gewählt von der Dekanatskonferenz (can. 463 §1 n.8 CIC);
2. Laien entsprechend can. 463 §1 n.5 CIC:
a) neunundvierzig Personen, gewählt durch den Diözesanpastoralrat in der Weise, dass er durch andere, nachfolgend genannte Gremien vorgenommene Wahlentscheidungen bestätigt, und zwar:
aa.) fünfzehn Personen aus den Verbänden, gewählt durch eine Wahlversammlung der Verbände und berufsständischen Organisationen;
bb.) fünf Ordensschwestern und drei Ordensbrüder, gewählt durch den Ordensrat;
cc.) zwanzig Personen als Vertreterinnen bzw. Vertreter des diakonischen Bereichs, gewählt durch den Diözesancaritasrat;
dd.) sechs Personen aus den Geistlichen Gemeinschaften, gewählt durch eine Wahlversammlung der Geistlichen Gemeinschaften;
b) sechsunddreißig Personen, gewählt durch den Diözesanpastoralrat auf Vorschlag der Dekanatsräte, und zwar zwölf Personen pro Visitationsbezirk;
3. drei höhere Ordensoberinnen und zwei höhere Ordensobere (can. 463 §1 n.9 CIC)[7].
§3 Mitgliedschaft durch Berufung
Synodenmitglieder aufgrund einer Berufung durch den Diözesanbischof sind:
1. Vertreterinnen und Vertreter von Berufsgruppen unter Berücksichtigung von Vorschlägen aus der jeweiligen Berufsgruppe, und zwar:
a) zehn Personen aus der Berufsgruppe der Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten;
b) zehn Personen aus der Berufsgruppe der Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten;
c) fünf Personen aus der Berufsgruppe der Religionslehrerinnen und Religionslehrer (je eine Vertretung pro Schultyp);
2. fünf Diakone unter Berücksichtigung von Vorschlägen aus ihrem Kreis;
3. weitere Mitglieder, insbesondere im Hinblick auf die Vielfalt der Lebenswirklichkeiten, gesellschaftlichen, politischen und religiösen Situationen der Menschen im Bistum.
Artikel 4 Teilnahme weiterer Personen
§1 Beobachter und Gäste in der Vollversammlung der Synode
(1) Nichtkatholische Kirchen und Gemeinschaften können eingeladen werden, Beobachterinnen bzw. Beobachter zu entsenden.
(2) Zu den Sitzungen der Vollversammlung können Gäste eingeladen werden.
(3) Die Einladung von Beobachterinnen und Beobachtern sowie Gästen erfolgt durch den Bischof.
(4) Beobachterinnen und Beobachter sowie Gäste haben das Recht der Anwesenheit bei den Sitzungen der Vollversammlung. Der Bischof kann ihnen das Wort erteilen.
§2 Beraterinnen und Berater, Referentinnen und Referenten sowie Sachverständige in den Sachkommissionen
(1) Beraterinnen bzw. Berater sind aufgrund eines Beschlusses der Vollversammlung oder des Geschäftsführenden Ausschusses vom Bischof für die Mitarbeit in den Sachkommissionen berufene, sachkundige Katholikinnen bzw. Katholiken. Soweit nicht etwas anderes geregelt ist, sind sie in den Sachkommissionen stimmberechtigt.
(2) Durch den Geschäftsführenden Ausschuss können einer Sachkommission auf deren Antrag Referentinnen bzw. Referenten zugewiesen werden. Diese unterstützen die Sachkommissionsvorsitzende bzw. den -vorsitzenden bei der Ausarbeitung einer Textvorlage, eines Berichts oder einer Präsentation.
(3) Sachverständige können von Fall zu Fall durch die jeweilige Sachkommission für eine bestimmte Fragestellung bzw. Thema eingeladen werden. Sie können auch Nichtkatholikinnen bzw. Nichtkatholiken sein.
§3 Geistliche Begleitung
Der Bischof kann Personen mit der geistlichen Begleitung der Synode beauftragen.
§4 Medien
Vertreter der Medien können durch den Bischof zu den Sitzungen der Vollversammlung eingeladen werden.
Artikel 5 Die Organe der Synode und das Synodensekretariat
§1 Organe der Synode
Die Organe der Synode sind:
1. die Vollversammlung und das Präsidium,
2. der Geschäftsführende Ausschuss,
3. die Sachkommissionen.
§2 Synodensekretariat
(1) Das Synodensekretariat setzt sich zusammen aus dem vom Bischof benannten Synodensekretär und der vom Bischof benannten Synodenvizesekretärin. Weitere Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter können zur Unterstützung herangezogen werden.
(2) Die Aufgabe des Synodensekretariats liegt in der Unterstützung aller Organe der Synode. Der Synodensekretär und die Synodenvizesekretärin haben daher das Recht, an den Sitzungen aller Organe beratend teilzunehmen.
(3) Es ist verantwortlich für die Dokumentation der Synode.
(4) Es erstellt die Protokolle der Vollversammlung. Hierbei kann es unterstützt werden durch weitere Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des Bischöflichen Generalvikariates.
(5) Ihm obliegt auf Anweisung der Vollversammlung oder des Geschäftsführenden Ausschusses die Organisation der Vollversammlung, aller Organe sowie sonstiger Veranstaltungen im Rahmen der Synode.
(6) Es verwaltet unter Aufsicht des Bischöflichen Generalvikars die für die Durchführung der Synode zur Verfügung gestellten Finanzmittel.
Artikel 6 Die Vollversammlung und das Präsidium
§1 Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung ist als Versammlung aller Mitglieder das beschließende Organ der Synode. Sie wird vom Bischof einberufen.
(2) Sie ist beschlussfähig bei Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln ihrer Mitglieder.
(3) Sie richtet Sachkommissionen ein, bestimmt die Anzahl der Mitglieder der Sachkommissionen und weist den Sachkommissionen Synodenmitglieder zu. Sie kann den Sachkommissionen Berater zuweisen.
(4) Sie kann den Sachkommissionen Themen zuweisen und berät deren Vorlagen und Präsentationen.
(5) Für die Annahme einer Vorlage in der Schlussabstimmung ist Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(6) Sonstige Abstimmungen werden durch die Geschäftsordnung der Synode geregelt.
§2 Präsidium
(1) Die Leitung der Sitzung der Vollversammlung obliegt dem Präsidium. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(2) Dem Präsidium gehören an[8]:
1. der Bischof,
2. die Weihbischöfe,
3. der Generalvikar,
4. zwei von der Vollversammlung gewählte Moderatorinnen und zwei von der Vollversammlung gewählte Moderatoren.
Artikel 7 Geschäftsführender Ausschuss
§1 Zusammensetzung
Dem Geschäftsführenden Ausschuss gehören an:
1. der Bischof als Vorsitzender,
2. der Generalvikar als stellvertretender Vorsitzender,
3. einer der Weihbischöfe, die sich untereinander vertreten können,
4. aus dem Bischöflichen Generalvikariat: die Direktoren der Bereiche Pastoral und Gesellschaft (ZB 1), Ziele und Entwicklung (SB 1), Kommunikation und Medien (SB 3),
5. die vier von der Vollversammlung gewählten Moderatorinnen bzw. Moderatoren,
6. der Synodensekretär und die Synodenvizesekretärin mit beratender Stimme.
Zu den Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses können die Vorsitzenden der Sachkommissionen eingeladen werden.
§2 Aufgabe
(1) Der Geschäftsführende Ausschuss koordiniert die synodale Arbeit zwischen den Vollversammlungen.
(2) Er erstellt die Tagesordnungen für die Sitzungen der Vollversammlung und entscheidet über die Aufnahme von Vorlagen der Sachkommissionen in die Vollversammlung.
(3) Er weist den Sachkommissionen auf deren Antrag weitere Beraterinnen bzw. Berater zu.
(4) Er weist den Sachkommissionen auf deren Antrag eine Referentin bzw. einen Referenten zu.
(5) Er kann den Sachkommissionen Themen zuweisen und sie beauftragen, eine Vorlage bzw. Präsentationen zu erarbeiten.
Artikel 8 Sachkommissionen
§1 Zusammensetzung
(1) Die Anzahl der Mitglieder der Sachkommissionen wird bestimmt durch die Vollversammlung.
(2) Welches Synodenmitglied welcher Sachkommission angehört, bestimmt nach Beratung die Vollversammlung.
(3) Des Weiteren gehören den Sachkommissionen auch Berater an.
§2 Aufgaben
(1) Die Sachkommissionen wählen eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden. Hierbei haben aktives und passives Wahlrecht nur die den Sachkommissionen angehörenden Synodenmitglieder.
(2) Die Sachkommissionen beraten die ihnen von der Vollversammlung oder vom Geschäftsführenden Ausschuss zugewiesenen Themen und erarbeiten Vorlagen und Präsentationen für die Vollversammlung.
(3) Die Sachkommissionen können zur Bearbeitung bestimmter Fragestellungen und Themen Sachverständige einladen.
Artikel 9 Vorbereitungskommission
§1 Errichtung und Zusammensetzung
Der Bischof hat zur Vorbereitung der Synode eine Kommission eingesetzt, die neben Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bischöflichen Verwaltung aus anderen Personen besteht, die in ihrer Zusammensetzung die Verschiedenheit der Charismen und Dienste des Volkes Gottes widerspiegeln[9].
§2 Aufgaben
Unter der Leitung des Bischofs obliegt ihr vor allem:
1. die Ausarbeitung eines Statuts für die Synode im Bistum Trier mit der dazugehörigen Wahlordnung,
2. die Ausarbeitung einer Geschäftsordnung für die Synode, die der Bischof erlässt,
3. die Unterstützung bei der Bestimmung der Themen der Synode,
4. die Vorbereitung der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung,
5. die Vorbereitung von Vorschlägen für die Wahl der Moderatorinnen bzw. Moderatoren im Präsidium,
6. die Vorbereitung von Vorschlägen für die Errichtung von Sachkommissionen,
7. die Vorbereitung von Vorschlägen für geeignete Beraterinnen bzw. Berater für die Sachkommissionen.
§3 Ende der Tätigkeit
Ihre Tätigkeit endet mit der konstituierenden Sitzung der Synodenvollversammlung.
Artikel 10 Bischöflicher Vorbehalt
§1 Vorbehalt aufgrund von Fragen der Glaubens- und Sittenlehre
Erklärt der Bischof, dass er einer Vorlage aus Gründen der verbindlichen Glaubens- und Sittenlehre der Kirche nicht zustimmen kann, so ist zu dieser Vorlage eine Beschlussfassung der Vollversammlung der Synode nicht möglich. Eine erneute Verweisung der Sachfrage an die zuständige Sachkommission zur Erarbeitung einer neuen Vorlage ist damit nicht ausgeschlossen.
§2 Vorbehalt aufgrund von Anordnungen
Enthält eine Vorlage Anordnungen, so ist eine Beschlussfassung in der Form der Anordnung nicht möglich, wenn der Bischof erklärt, dass er zu den vorgeschlagenen Anordnungen seine Zustimmung als alleiniger Gesetzgeber des Bistums nicht geben kann.
Artikel 11 Rechtswirksamkeit und Mitteilung
§1 Rechtswirksamkeit
Die Beschlüsse der Synode werden rechtswirksam durch die Unterschrift des Bischofs als Gesetzgeber der Synode (can. 466 CIC) und durch Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt.
§2 Mitteilungen
Der Bischof teilt den Wortlaut der rechtswirksamen Synodenbeschlüsse dem Metropoliten, der Deutschen Bischofskonferenz und der Kongregation für die Bischöfe mit.
Artikel 12 Dauer der Synode
§1 Beginn und Ende der Synode
Der Bischof bestimmt den Beginn und – nach Beratung mit dem Geschäftsführenden Ausschuss – das Ende der Synode.
§2 Unterbrechung und Auflösung
Sollte der Bischof es für erforderlich halten, kann er gemäß can. 468 §1 CIC die Synode unterbrechen und gegebenenfalls auch auflösen
§3 Sedisvakanz
Im Falle einer Sedisvakanz ist die Synode gemäß can. 468 §2 CIC ausgesetzt, bis der nachfolgende Bischof bestimmt, ob sie fortgesetzt oder aufgehoben werden soll.
B. Wahlordnung
Artikel 1 Wahl eines Priesters aus jedem Dekanat
[gemäß Teil A Art. 3 §2 Nr. 1]
§1 Rahmen der Wahlhandlung
Die Wahlhandlung findet im Rahmen einer Dekanatskonferenz[10] statt.
§2 Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Dekanatskonferenz.
(2) Wählbar sind alle Priester, die im betreffenden Dekanat ihren Wohnsitz haben und nicht von Amts wegen Synodenmitglieder sind.
§3 Wahlvorbereitung
(1) In Vorbereitung auf die Wahl erstellt das Dekanatsbüro eine Liste aller wählbaren Priester und versendet diese an die Mitglieder der Dekanatskonferenz.
(2) Diese werden gebeten, bis zu einem bestimmten Termin Vorschläge an den Dechanten zu übermitteln.
(3) Der Dechant erfragt die Bereitschaft der vorgeschlagenen Priester, im Falle der Wahl diese anzunehmen.
§4 Wahlhandlung
(1) Wahlleiter ist der Dechant.
(2) Die Wahl erfolgt geheim.
(3) Jeder Wahlberechtigte bzw. jede Wahlberechtigte hat eine Stimme.
(4) Gewählt ist im ersten oder zweiten Wahlgang derjenige Priester, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
(5) Im dritten Wahlgang sind nur noch die beiden Priester wählbar, die im vorausgegangen Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist derjenige mit den meisten Stimmen.
(6) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§5 Mitteilung
(1) Der Wahlleiter informiert den Gewählten über seine Wahl.
(2) Der Wahlleiter teilt das Ergebnis der Wahl dem Synodensekretariat mit.
Artikel 2 Wahl von Vertreterinnen bzw. Vertretern aus den Verbänden
[gemäß Teil A Art. 3 §2 Nr. 2 Buchstabe a Buchstaben aa]
§1 Wahlvorbereitung und Rahmen der Wahlhandlung
(1) Der Vorstand des Katholikenrates als Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft der Verbände lädt mit einem Vorlauf von sechs Wochen alle im Bistum Trier verzeichneten katholischen Jugend- und Erwachsenenverbände sowie alle berufsständischen Organisationen (Arbeitsgemeinschaft der Verbände), sofern sie nicht in anderer Weise an der Bestimmung von Synodalen mitwirken[11], zu einer Wahlversammlung ein.
(2) Mit der Einladung zur Wahlversammlung werden die Verbände bzw. Organisationen aufgefordert, bis maximal zwei Vorschläge für die Wahl der unter Teil A Art. 3 §2 Nr. 2 Buchstabe a Buchstaben aa (das sind fünfzehn Vertreterinnen bzw. Vertreter aus den Verbänden) aufgeführten Synodenmitglieder zu benennen und deren Bereitschaft, im Falle der Wahl diese anzunehmen, zu erfragen.
§2 Wahlhandlung
(1) Zu dieser Wahlversammlung entsenden die Verbände entsprechend ihrer Größe ein bis drei wahlberechtigte Delegierte, und zwar in folgender Weise:
a) Verbände oder Organisationen bis zu 1000 Mitglieder eine Delegierte bzw. einen Delegierten,
b) Verbände oder Organisationen bis zu 5000 Mitglieder zwei Delegierte,
c) Verbände oder Organisationen über 5000 Mitglieder drei Delegierte.
Die Verbände melden dem Vorstand des Katholikenrates spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung ihre stimmberechtigten Delegierten.
(2) Die Wahlversammlung ist beschlussfähig mit den anwesenden Delegierten. Die Leitung der Wahlversammlung und der Wahlhandlung liegen beim Vorstand des Katholikenrates.
(3) Aus den Vorschlägen wählt die Wahlversammlung in geheimer Wahl die Vertretungen der Verbände. Jede Wahlberechtigte bzw. jeder Wahlberechtigter hat so viele Stimmen wie Synodenmitglieder im jeweiligen Wahlgang zu wählen sind. Kumulation von Stimmen ist ausgeschlossen.
(4) Im ersten Wahlgang werden fünf Vertreterinnen bzw. Vertreter der Erwachsenenverbände, vier Vertreterinnen bzw. Vertreter der Jugendverbände und zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der berufsständischen Organisationen gewählt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält, höchstens jedoch so viele Personen, dass die Anzahl von fünf, vier und zwei Vertreterinnen bzw. Vertretern für die jeweiligen Bereiche erreicht wird. Erhalten mehr als die vorgesehene Anzahl von Personen eine absolute Mehrheit, ist die Anzahl der erhaltenen Stimmen maßgeblich. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl, sodann das Los.
(5) In dem Falle, dass nach dem ersten Wahlgang noch nicht alle Vertreterinnen bzw. Vertreter pro Bereich durch absolute Mehrheit feststehen, sind im zweiten Wahlgang mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen so viele Personen gewählt, dass die übrigen Vertreterinnen und Vertreter pro Bereich bestimmt sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl, sodann das Los.
(6) In einem dritten Wahlgang werden schließlich aus den verbleibenden Kandidatinnen und Kandidaten weitere vier Synodenmitglieder mit einfacher Mehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl, sodann das Los.
§3 Mitteilung
(1) Die Wahlleitung beschließt die Wahl und informiert die Gewählten über ihre Wahl.
(2) Die Wahlleitung teilt das Ergebnis dem Synodensekretariat mit.
Artikel 3 Wahl der Ordensleute
[gemäß Teil A Art. 3 §2 Nr. 2 Buchstabe a Buchstaben bb]
§1 Rahmen der Wahlhandlung
Die Wahl findet im Rahmen einer Sitzung des Ordensrates statt.
§2 Passives Wahlrecht
Kleriker und höhere Ordensoberinnen bzw. Ordensobere haben kein passives Wahlrecht.
§3 Wahlvorbereitung
(1) Der Ordensrat bittet die im Bistum Trier lebenden Mitglieder der Institute des geweihten Lebens (can. 463 §1 n.5 CIC) um Vorschläge für die Wahl der unter Teil A Art. 3 §2 Nr. 2 Buchstabe a, Buchstaben bb (das sind fünf Ordensschwestern und drei Ordensbrüder) aufgeführten Synodenmitglieder. Die Vorschläge müssen die Bereitschaft der vorgeschlagenen Personen zum Ausdruck bringen, im Falle der Wahl diese anzunehmen.
(2) Jeder Vorschlag bedarf der Unterstützung von mindestens drei Ordensleuten.
§4 Wahlhandlung
(1) Der Vorstand des Ordensrates leitet die Wahl.
(2) Aus den Vorschlägen wählt die Vollversammlung des Ordensrates in geheimer Wahl die Vertretungen der Ordensleute. In getrennten Wahlgängen werden fünf Ordensschwestern und drei Ordensbrüder gewählt.
(3) Jede wahlberechtigte Person hat so viele Stimmen wie Synodenmitglieder im jeweiligen Wahlgang zu wählen sind. Kumulation von Stimmen ist ausgeschlossen.
(4) Im ersten und zweiten Wahlgang sind alle gewählt, die die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten haben, höchstens jedoch fünf Ordensschwestern bzw. drei Ordensbrüder. Erhalten mehr als die vorgesehene Anzahl von Personen eine absolute Mehrheit, ist die Anzahl der erhaltenen Stimmen maßgeblich. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl, sodann das Los.
(5) Im dritten Wahlgang sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben, höchstens jedoch so viele, dass zusammen mit den in den ersten beiden Wahlgängen gewählten Synodenmitgliedern die vorgesehene Anzahl nicht überschritten wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl, sodann das Los.
§5 Mitteilung
(1) Die Wahlleitung informiert die Gewählten über ihre Wahl.
(2) Die Wahlleitung teilt das Ergebnis dem Synodensekretariat mit.
Artikel 4 Wahl von Vertreterinnen bzw. Vertretern des diakonischen Bereichs
[Teil A Art. 3 §2 Nr. 2 Buchstabe a Buchstaben cc]
§1 Rahmen der Wahlhandlung
Die Wahlhandlung findet im Rahmen einer Sitzung des Diözesancaritasrates statt.
§2 Wahlvorbereitung
(1) Der Vorsitzende des Diözesancaritasrates erbittet von den Ortscaritasverbänden, den Personalfachverbänden und den Arbeitsgemeinschaften der caritativen Einrichtungen schriftliche Vorschläge für die Wahl der unter Teil A Art. 3 §2 Nr. 2 Buchstabe a Buchstaben cc (das sind zwanzig Vertreterinnen bzw. Vertreter aus dem diakonischen Bereich) aufgeführten Synodenmitglieder. Die Vorschläge sollen die Vielfalt des kirchlichen Wirkens im diakonischen Bereich widerspiegeln. Die Vorschläge müssen die Bereitschaft der vorgeschlagenen Personen zum Ausdruck bringen, im Falle der Wahl diese anzunehmen.
(2) Vor Beginn der Wahlhandlungen legt der Diözesancaritasrat durch Beschluss fest, wie sich die zu wählenden Synodenmitglieder auf die unterschiedlichen Bereiche diakonischen Wirkens verteilen sollen.
§3 Wahlhandlung
(1) Der Vorstand des Diözesancaritasrates leitet die Wahlhandlung und sorgt für deren ordnungsgemäße Durchführung.
(2) Jedes Mitglied des Diözesancaritasrates hat bei den einzelnen Wahlhandlungen so viele Stimmen, wie Personen zu wählen sind. Kumulation von Stimmen ist ausgeschlossen.
(3) Im ersten und zweiten Wahlgang sind alle gewählt, die die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten haben, höchstens jedoch so viele, wie durch Beschluss des Diözesancaritasrates für den jeweiligen Bereich vorgesehen sind. Erhalten mehr als die vorgesehene Anzahl von Personen eine absolute Mehrheit, ist die Anzahl der erhaltenen Stimmen maßgeblich. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl, sodann das Los.
(4) Im dritten Wahlgang sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Höchstens jedoch so viele, dass zusammen mit den in den ersten beiden Wahlgängen gewählten Synodenmitgliedern die durch Beschluss des Diözesancaritasrates für den jeweiligen Bereich vorgesehene Anzahl nicht überschritten wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl, sodann das Los.
§3 Mitteilung
(1) Die Wahlleitung informiert die Gewählten über ihre Wahl.
(2) Die Wahlleitung teilt das Ergebnis dem Synodensekretariat mit.
Artikel 5 Wahl von Vertreterinnen bzw. Vertretern der Geistlichen Gemeinschaften
[Teil A Art. 3 §2 Nr. 2 Buchstabe a Buchstaben dd]
§1 Wahlvorbereitung und Rahmen der Wahlhandlung
(1) Die Sprecherin bzw. der Sprecher des Arbeitskreises der Geistlichen Gemeinschaft lädt alle in dem Arbeitskreis zusammengeschlossen Geistlichen Gemeinschaften aus dem Bistum Trier mit einem Vorlauf von sechs Wochen zu einer Wahlversammlung ein. Für jede Gemeinschaft sind zwei Delegierte wahlberechtigt.
(2) Mit der Einladung zur Wahlversammlung werden die Gemeinschaften aufgefordert, pro Gemeinschaft maximal zwei Vorschläge für die Wahl der unter Teil A Art. 3 §2 Nr. 2 Buchstabe a Buchstaben dd (das sind sechs Personen aus den Geistlichen Gemeinschaften) aufgeführten Synodenmitglieder zu benennen. Die Vorschläge müssen die Bereitschaft der vorgeschlagenen Personen zum Ausdruck bringen, im Falle der Wahl diese anzunehmen.
§2 Wahlhandlung
(1) Die Wahlversammlung ist beschlussfähig mit den anwesenden Delegierten. Die Leitung der Wahlversammlung liegt bei der Sprecherin bzw. dem Sprecher der Arbeitsgemeinschaft der Geistlichen Gemeinschaften.
(2) Aus den Vorschlägen wählt die Wahlversammlung in geheimer Wahl die Vertretungen der Geistlichen Gemeinschaften. Jede Wahlberechtigte bzw. jeder Wahlberechtigter hat so viele Stimmen wie Synodenmitglieder im jeweiligen Wahlgang zu wählen sind. Kumulation von Stimmen ist ausgeschlossen.
(3) Im ersten und zweiten Wahlgang sind alle gewählt, die die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten haben, höchstens jedoch sechs Personen. Erhalten mehr als sechs Personen eine absolute Mehrheit, ist die Anzahl der erhaltenen Stimmen maßgeblich. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl, sodann das Los.
(4) Im dritten Wahlgang sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Höchstens jedoch so viele, dass zusammen mit den bereits im ersten Wahlgang bestimmten Mitgliedern der Synode sechs Personen gewählt sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl, sodann das Los.
§3 Mitteilung
(1) Die Wahlleitung informiert die Gewählten über ihre Wahl.
(2) Die Wahlleitung teilt das Ergebnis dem Synodensekretariat mit.
Artikel 6 Wahl von Laien aus den Visitationsbezirken
[Teil A Art. 3 §2 Nr. 2 Buchstabe b]
§1 Rahmen der Wahlhandlung
Die Wahlhandlung findet im Rahmen einer Sitzung des Diözesanpastoralrats statt.
§2 Wahlvorbereitung
(1) Das Synodensekretariat bittet die Dekanatsräte um bis zu drei Vorschläge für die Wahl der unter Teil A Art. 3 §2 Nr. 2 Buchstabe b (das sind zwölf Personen pro Visitationsbezirk) aufgeführten Synodenmitglieder. Die Kandidatinnen bzw. die Kandidaten müssen nicht Mitglieder der Gremien auf Pfarr- bzw. Dekanatsebene sein. Sie müssen schriftlich ihre Bereitschaft erklären, im Falle der Wahl diese anzunehmen und mit der Weiterleitung ihrer auf einem Formblatt hinterlegten Informationen zur Person an die Mitglieder des Diözesanpastoralrats einverstanden zu sein.
(2) Die Dekanatsratsvorsitzenden senden die Vorschläge bis zwei Wochen vor der Wahl durch den Diözesanpastoralrat an das Synodensekretariat, das daraus eine Wahlliste erstellt.
(3) Diese Wahlliste wird den Mitgliedern des Diözesanpastoralrats spätestens 10 Tage vor der Wahl zur Verfügung gestellt.
§3 Wahlhandlung
(1) Der Vorstand des Diözesanpastoralrates leitet die Wahl.
(2) In geheimer Wahl wird getrennt nach Visitationsbezirken gewählt.
(3) Jedes Mitglied des Diözesanpastoralrates hat bei den einzelnen Wahlhandlungen so viele Stimmen, wie Personen zu wählen sind. Kumulation von Stimmen ist ausgeschlossen.
(4) Im ersten und zweiten Wahlgang sind alle gewählt, die die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten haben, höchstens jedoch zwölf Personen pro Visitationsbezirk. Erhalten mehr als die vorgesehene Anzahl von Personen eine absolute Mehrheit, ist die Anzahl der erhaltenen Stimmen maßgeblich. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl, sodann das Los.
(5) Im dritten Wahlgang sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Höchstens jedoch so viele, dass zusammen mit den in den ersten Wahlgängen gewählten Synodenmitgliedern die pro Visitationsbezirk vorgesehene Anzahl nicht überschritten wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl, sodann das Los.
§4 Mitteilung
(1) Die Wahlleitung informiert die Gewählten über ihre Wahl.
(2) Die Wahlleitung teilt das Ergebnis dem Synodensekretariat mit.
Artikel 7 Wahl von höheren Ordensoberinnen und Ordensoberen
[Teil A Art. 3 §2 Nr. 3]
§1 Rahmen der Wahlhandlung
Die Wahlhandlung findet im Rahmen einer Briefwahl statt.
§2 Wahlrecht
Aktives und passives Wahlrecht haben alle im Bistum Trier ansässigen höheren Ordensoberinnen und Ordensoberen.
§3 Wahlvorbereitung
Der Bischofsvikar für die Orden schickt den Wahlberechtigten eine Liste mit den Namen des zur Wahl stehenden Personenkreises.
§4 Wahlhandlung
(1) In geheimer Briefwahl wählen die Wahlberechtigten aus dem Kreis der möglichen Personen drei höhere Ordensoberinnen und zwei höhere Ordensobere.
(2) Jede wahlberechtigte Person hat so viele Stimmen wie Synodenmitglieder im jeweiligen Wahlgang zu wählen sind. Kumulation von Stimmen ist ausgeschlossen.
(3) In einem ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält, höchstens jedoch drei höhere Ordensoberinnen und zwei höhere Ordensobere. Erhalten mehr als die vorgesehene Anzahl von Personen eine absolute Mehrheit, ist die Anzahl der erhaltenen Stimmen maßgeblich. Bei Stimmengleichheit das Los.
(4) Der Bischofsvikar teilt das Ergebnis des ersten Wahlgangs schriftlich mit.
(5) Für den zweiten Wahlgang wird eine neue Liste zugestellt, der die Namen der bereits Gewählten und die Namen derjenigen, die im ersten Wahlgang keine Stimme erhalten haben, nicht mehr angehören.
(6) Im zweiten Wahlgang sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§5 Mitteilung
(1) Der Bischofsvikar informiert die Gewählten über ihre Wahl.
(2) Die Bischofsvikar teilt das Ergebnis dem Synodensekretariat mit.
C. Inkraftsetzung
Dieses Statut tritt zum 1. Juli 2013 in Kraft.
Trier, den 29. Juni 2013,
am Hochfest der Apostel Petrus und Paulus
(Siegel)
Dr. Stephan Ackermann
Bischof von Trier
[1] Vgl. can. 461 §1 CIC.
[2] Vgl. Predigt von Bischof Dr. Stephan Ackermann am Hochfest der Apostel Petrus und Paulus am 29. Juni 2012 im Trierer Dom.
[3] Gemäß can. 463 §1 n.5 CIC ist es alleinige Sache des Diözesanpastoralrates die zu wählenden Laien durch Wahl zu bestimmen. Durch obigen Beschluss tritt der Diözesanpastoralrat sein Wahlrecht in Teilen an andere Gremien ab und macht sich deren Entscheidung zu Eigen.
[4] Vgl. Kongregation für die Bischöfe und Kongregation für die Evangelisierung der Völker, Instruktion In constitutione apostolica über die Diözesansynoden (19.03.1997), Teil I n.1 - [Deutsche Fassung, in: AfkKR 166 (1997), 147-167]; Kongregation für die Bischöfe, Direktorium Apostolorum successores für den Hirtendienst der Bischöfe (22.02.2004), n. 168 - [Deutsche Fassung, in: Verlautbarungen de Apostolischen Stuhls Nr. 173, herausgegeben vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Bonn 2006].
[5] Vgl. Ordnung für die Pfarrgemeinderäte und Pfarreienräte im Bistum Trier (PGR-O) i. d. Fassung vom 23. August 2011 (KA 2011 Nr. 480), §7 Abs. 1.
[6] Vgl. can. 463 §1 CIC.
[7] Orden wird in diesem Zusammenhang gemäß can.463 §1 n.9 CIC verstanden als Ordensinstitute und als Gesellschaften des apostolischen Lebens.
[8] Vgl. can. 462 §2 CIC; Instruktion über die Diözesansynoden, Teil III Abschnitt B n. 2.3.
[9] Vgl. Instruktion über die Diözesansynoden. Teil III Abschnitt B n. 1.
[10] Vgl. Ordnung für die Dekanate im Bistum Trier i. d. Fassung vom 23. Oktober 2009 (KA 2009 Nr. 205).
[11] Das sind: der Diözesancaritasverband und die angeschlossenen Fachverbänden, deren Mitwirkung in Teil B Art. 4 dieses Statuts geregelt ist; die Arbeitsgemeinschaft der Geistlichen Gemeinschaften, deren Mitwirkung in Teil B Art. 5 dieser Ordnung geregelt ist; die berufsständischen Vertretungen der pastoralen Berufsgruppen und der Religionslehrerinnen und Religionslehrer, da die Benennung von Mitgliedern dieser Berufsgruppen in Teil A Art. 3 §3 Abs. 1 geregelt ist.