Hinweise zur Kirchensteuer-Pflicht bei der Kapitalertragssteuer

Keine neue Kirchensteuer

Kein Handlungsbedarf

Mitglieder der Kirchen werden zur Zeit von ihrer Bank darüber informiert, dass die Bank ab 2015 (anonymisiert) erfahren wird, ob und welche Kirchensteuerpflicht besteht; die Bank wird die fällige "Kapitalertragssteuer" dann (nach Berücksichtigung der Freibeträge von 801 bzw. 1.602 €) ans Finanzamt überweisen. Wer weiterhin mit der Zahlung der Kirchensteuer auf seine / ihre Zinseinnahmen einverstanden ist - und die Kirchen bitten darum... - braucht nichts weiter zu tun. (Alle weiteren Informationen zum neuen "automatisierten Verfahren" gibt es bei der Deutschen Bischofskonferenz oder z. B. beim Bundeszentralamt für Steuern

Grundsätzliches

Seit 2009 - also seit Einführung der sogenannten Abgeltungssteuer werden Zinsen, Dividenden und Kursgewinne ab Jahresbeginn steuerlich gleich behandelt. Auf Kapitalerträge wird eine Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % – statt bisher bis 45 % – erhoben. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die einbehaltene Kapitalertragssteuer.

Soweit Steuerpflichtige einer Religionsgemeinschaft angehören, wird außerdem noch die Kirchensteuer in Höhe von 9 % der Kapitalertragssteuer einbehalten. Die steuermindernde Wirkung des Sonderausgabenabzugs für die Kirchensteuer ist gleich mit berücksichtigt.

Verfahren seit 2015

Seit 1. Januar 2015 bekommen die Banken automatisiert Mitteilungen über die Kirchensteuerpflicht ihrer Kunden (die sie allerdings nur verwenden, nicht mitlesen können - Ihre Bank erfährt also nicht, ob und welcher Religionsgemeinschaft Sie steuerpflichtig sind!) und führen die Kirchensteuer zur Kapitalertragsteuer über das Finanzamt direkt an die jeweilige Kirche oder Synagogengemeinde ab. Sie können der Mitteilung Ihrer Kirchensteuerpflicht widersprechen, sollten dann aber in der Steuererklärung angeben, an wen Ihre Kirchensteuer zu gehen hat. Jedenfalls gilt: Das ist nicht schon wieder eine neue Steuer!

Kirchenmitglieder tragen die Finanzierung der vielfältigen kirchlichen Arbeit (vgl Grafik) mit - und zwar entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und unabhängig von der Art ihrer Einkünfte. Damit das so auch weiterhin geschieht, bitten die Kirchen ihre Mitglieder, in den Formularen, die sie bei der Bank einreichen, Angaben über ihre Konfessionszugehörigkeit zu machen; nur dann können die Banken die Kirchensteuer direkt als Zuschlag auf die Abgeltungssteuer einbehalten und über das Finanzamt an die Kirchen abführen. Unterhält eine Person Konten bei verschiedenen Instituten, muss sie die Formulare bei jeder der kontoführenden Banken gesondert einreichen.

Soweit die Steuerpflichtigen den pauschalen Abgeltungsweg nicht wünschen, z. B. weil ihr persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt, haben sie – wie bisher – die Kapitalerträge in ihrer individuellen Steuererklärung anzugeben. Die Finanzverwaltung wird dann im Veranlagungsverfahren sowohl die Kapitalertragssteuer als auch die Kirchensteuer erheben. Die bisher mögliche Steuerfreistellung von Kapitalerträgen (z. B. beim Sparerpauschbetrag) bleibt beibehalten.

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