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Sondernutzungen


Besondere Hinweise zum Aufstellen / Anbringen von Warenautomaten

Die Satzung der Stadt Koblenz über die allgemeinen und besonderen Anforderungen gestalterischer Art an Werbeanlagen und Warenautomaten zur Wahrung der baugeschichtlichen Bedeutung der Altstadt (Altstadtsatzung) ist entsprechend zu berücksichtigen. Danach darf im Altstadtbereich ein Warenautomat nur als unselbstständige bauliche Anlage in Hauseingängen, Hofeinfahrten, Passagen und an Kiosken aufgestellt oder angebracht werden und ist somit auch nur in einem der v. g. Bereiche genehmigungsfähig.
 
Die Altstadtsatzung sowie die dazugehörige Karte über den Geltungsbereich kann unter Downloads heruntergeladen werden.
 
Im Bezug auf das Aufstellen / Anbringen von Zigarettenautomaten ist das Jugendschutzgesetz entsprechend zu beachten. Danach dürfen in der Öffentlichkeit Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden!
 
Dies gilt nicht, wenn
  1. ein Automat an einem für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren unzugänglichen Ort aufgestellt / angebracht ist oder
  2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren Tabakwaren nicht entnehmen können.
Das Verbot des Automatenverkaufs von Tabakwaren gilt ab dem 1. Januar 2007.

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