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Sondernutzungen


Sondernutzungen

Auf den nachfolgenden Seiten möchten wir Sie ausführlich über das Sachgebiet "Sondernutzungen" informieren. Zunächst möchten wir aber einige wichtige Begriffe aus diesem Bereich näher erläutern:
 
Sondernutzung:
Öffentliche Straßen, Wege und Plätze werden dem Bürger insbesondere zu Verkehrszwecken zur Verfügung gestellt. Der Ortswechsel sowohl von Fahrzeugen als auch Menschen, wird deshalb grundsätzlich dem Gemeingebrauch zugerechnet.
 
Darüber hinaus werden öffentliche Straßen, Wege und Plätze jedoch auch zu anderen so genannten verkehrsfremden Zwecken benutzt. Beispielhaft können hier die Außenbewirtung, Warenauslagen, Werbung, Durchführung von Veranstaltungen oder auch das Aufstellen von Wertstoffcontainern oder Baugerüsten genannt werden. Diese Form der Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraums wird als Sondernutzung bezeichnet.
 
Der Begriff der Sondernutzung wird sowohl im Landesstraßengesetz (LStrG) als auch im Bundesfernstraßengesetz (FstrG) negativ abgegrenzt.
 
Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LStrG bedarf der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinaus (=Sondernutzung) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde.
 
 
Straße (§ 1 Abs. 2 LStrG):
Straßen im Sinne des Landesstraßengesetzes sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.
 
 
Widmung (§ 36 LStrG):
Die Widmung ist ein Verwaltungsakt, durch den eine Straße den Charakter einer öffentlichen Straße im Sinne des Landesstraßengesetzes erhält. Bei der Widmung sind die Straßengruppe, zu der die Straße gehört, sowie Beschränkungen auf bestimmt Benutzungsarten oder Benutzerkreise festzulegen. Durch die Widmung eröffnet sich für die Allgemeinheit der Gemeingebrauch und für die Anlieger der Anliegergebrauch.
 
 
Gemeingebrauch (§ 34 Abs. 1 LStrG):
Der Gebrauch der Straße ist jedermann im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet.
 
Wenn eine Straße vorwiegend zum Verkehr genutzt wird, liegt in der Regel Gemeingebrauch vor. Unter Verkehr in diesem Sinne, versteht man jede auf Ortsveränderung, Fortbewegung oder Transport gerichtete Tätigkeit (Verkehr im engeren Sinne).
 
Darüber hinaus liegt gemäß geltender Rechtsprechung und Literatur auch dann Gemeingebrauch vor, wenn eine Straße dem Zweck der Kontaktaufnahme und Kommunikation dient (Verkehr im weiteren Sinne / kommunikativer Verkehr).
 
Die Ausübung des Gemeingebrauchs darf nicht zu einer Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern führen und den Mitgebrauch anderer nicht dauernd erheblich beeinträchtigen. Der Gemeingebrauch steht jedermann ohne besondere Erlaubnis zur Verfügung.
 
 
Anliegergebrauch:
Der Anliegergebrauch ist eine Sonderform des Gemeingebrauchs. Er ist dadurch geprägt, dass der Anlieger eine besondere Beziehung zur Straße hat, die über den normalen Gemeingebrauch hinausgeht. Der Anlieger ist in gewissem Maße auf die Nutzung der Straße angewiesen, insbesondere im Hinblick auf Zufahrt und Zugang. Die besondere Beziehung des Anliegers zur Straße kann aber auch in einer gewissen Ausnutzung zu wirtschaftlichen Zwecken, sog. Kontakt nach außen (Schaufenster, Firmenschild), bestehen. Diese nicht zweckentsprechende Benutzung der Straße durch den Anlieger darf den Gemeingebrauch nur unwesentlich beeinträchtigen.
 
Wenn eine Straße über den definierten Gemein- / Anliegergebrauch hinaus genutzt wird, liegt in der Regel eine erlaubnispflichtige Sondernutzung vor.
 
Die Inanspruchnahme einer privaten Fläche, welche nicht gewidmet und somit nicht dem öffentlichen Verkehr zugänglich gemacht wurde ist nicht erlaubnispflichtig. Es könnte jedoch die Möglichkeit bestehen, dass im Bereich einer Privatfläche ein Geh- und Wegerecht (Baulast) zu Gunsten der Stadt Koblenz eingetragen wurde und durch dieses evtl. die uneingeschränkte Nutzung der Fläche nicht möglich ist. Ob im Bereich einer Privatfläche eine solche Baulast vorhanden ist, kann beim Grundbuchamt (Amtsgerich) ermittelt werden.
 
Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist an einen schriftlichen formlosen Antrag geknüpft, aus dem insgesamt hervorgehen sollte, was auf der öffentlichen Fläche beabsichtigt ist. Einzelheiten sind bei den verschiedenen Arten der Sondernutzung aufgeführt.
 
Gerne können Sie auch beim Ordnungsamt vorsprechen und den Antrag gemeinsam mit dem zuständigen Sachbearbeiter erarbeiten und durchsprechen.
 
 
 
 
 
 
 
 
 

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