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Anlagen am Gewässer

Die Errichtung und wesentliche Änderung von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 31 Landeswassergesetz.

Wir empfehlen Ihnen, sich vor Antragstellung mit dem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung zu setzen, um in einem persönlichen Gespräch die Erfolgsaussichten eines Antrages zu erörtern. Dabei kann auch der Umfang der Antragsunterlagen abgestimmt werden.

Zuständige Mitarbeiter

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