Jeder Landkreis hat zwei oder drei Kreisbeigeordnete. Bis zu zwei Kreisbeigeordnete können hauptamtlich tätig sein.
Der Erste Kreisbeigeordnete ist der allgemeine Vertreter des Landrates bei dessen Verhinderung (Vertreter im Verhinderungsfall). Die weiteren Kreisbeigeordneten führen die Amtsbezeichnung Kreisbeigeordneter und sind zur allgemeinen Vertretung des Landrates nur berufen, wenn dieser und der Erste Kreisbeigeordnete verhindert sind. Die Reihenfolge der allgemeinen Vertretung wird vor der Wahl der Kreisbeigeordneten durch den Kreistag festgesetzt.
Ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten kann die Leitung angemessener Geschäftsbereiche übertragen werden. Der Kreistag des Landkreises Südliche Weinstraße hat in seiner konstituierenden Sitzung für die Wahlperiode 2019-2024 am 24. Juni 2019 den Kreisbeigeordneten Geschäftsbereiche übertragen (Verwaltungsgliederungsplan). In den ihnen zugewiesenen Geschäftsbereichen sind die Kreisbeigeordneten Vertreter des Landrates (ständige Vertreter). Die Kreisbeigeordneten verwalten ihre Geschäftsbereiche im Rahmen der Beschlüsse des Kreistages und der allgemeinen Richtlinien des Landrates selbständig.
Der Landrat und die Kreisbeigeordneten bilden den Kreisvorstand.
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