Bürgerservice
Bürgerservice
Bürgerservice
Bürgerservice
Bürgerservice
Bürgerservice
 
 
Bürgerservice
1
Bürgerservice
2
Bürgerservice
3

Kurzzeitpflege

Die Pflegekasse kann die Kosten für die Kurzzeitpflege übernehmen, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und auch teilstationäre Pflege nicht ausreicht. Die Kurzzeitpflege erfolgt in dafür zugelassenen vollstationären Einrichtungen. Dies gilt insbesondere: 

  • Für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen.
  • In sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist (z. B. bei kurzfristiger erheblicher Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit).

Die im Einzelfall möglichen Leistungen sind bei der jeweils zuständigen Pflegekasse zu beantragen und können bis zu einem Zeitraum von 4 Wochen pro Kalenderjahr teilweise übernommen werden. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie der medizinischen Behandlungspflege - unter Berücksichtigung der jeweiligen Pflegestufe - bis zu einem Höchstbetrag von 1.432,- Euro. Die weiteren ungedeckten Kosten können beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt werden. Die Bewilligung der Leistungen erfolgt beim zuständigen Sozialhilfeträger einkommens- und vermögensabhängig.

Zuständige Mitarbeiter

Dokumente

Seite drucken